Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E7950/2008 Urteil v om 2 0 . Juli 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter JeanPierre Monnet; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. November 2008 / N (…).
E7950/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan am 3. September 2007 und gelangte am 23. September 2007 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 2007 wurde er im Empfangs und Verfahrenszentrum B._______ befragt. Danach hörte ihn das BFM am 29. November 2007 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei in C._______ geboren, gehöre der Ethnie der Hazara an und stamme aus einer wohlhabenden Familie. Kurz nach seiner Geburt sei die Familie nach Kabul übersiedelt, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Von Beruf sei er (…). Eines Morgens, als er im Begriff gewesen sei, zur Arbeit zu gehen, habe ihm seine Verlobte eine Pilgerfahrt vorgeschlagen. Auf dem Rückweg von dieser Wallfahrt habe er einen Radfahrer angefahren. Der Radfahrer sei in "weitem Bogen" auf die Strasse geflogen und dort liegen geblieben. Seine Verlobte habe im Verunfallten sofort D._______, einen Cousin ihres Vaters und einen entfernten Verwandten seines Vaters, erkannt. Sie hätten danach Fahrerflucht begangen und seien, ohne anzuhalten, weitergefahren. Am späteren Nachmittag hätten Verwandte von D._______ angerufen und seiner Verlobten mitgeteilt, dass der Verunfallte gestorben sei. Aus Angst vor der Polizei habe er umgehend das Haus seiner Verlobten verlassen und sich ohne Gepäck und nur im Besitze des Führerscheins nach E._______ und am folgenden Tag von dort nach F._______ begeben, wo er einen Schlepper gefunden und in der Folge mit diesem Afghanistan verlassen habe. Im Iran habe er dann seinen Führerschein weggeworfen. In der Zwischenzeit habe er erfahren, dass der Vater von D._______ bei seinem Vater vorgesprochen habe und ihn – den Beschwerdeführer – für den Tod seines Sohnes verantwortlich gemacht habe. D._______ habe im übrigen seinerzeit auch einmal um die Hand seiner Verlobten angehalten, wobei ihre Mutter die Zustimmung verweigert hätte. Damals habe der Vater von D._______, der militärischer und politischer Chef des (...) sei, den Beschwerdeführer und seinen Vater wegen Unstimmigkeiten verhaftet und in seinem Privatgefängnis misshandelt. Nach einer Woche seien sie gegen Bezahlung von $ 16'000. wieder frei gekommen.
E7950/2008 B. Mit Verfügung vom 7. November 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise der Veränderung der finanziellen Verhältnisses des Beschwerdeführers, gut. E. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der AsylOrganisation Zürich, Mandat Pfäffikon, vom 23. Dezember 2008 zu den Akten. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2009 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am 6. Februar 2009 die Replik ein. G. Mit Schreiben vom 9. September 2010 verwies der Beschwerdeführer auf die veränderte Lage in Afghanistan seit Erhebung der Beschwerde.
E7950/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
E7950/2008 werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich wenig detailliert und substantiiert zum tödlichen Unfall mit dem Radfahrer geäussert. Seine Reaktionen auf den Unfall seien sehr oberflächlich sowie stereotyp ausgefallen und überdies würde den Schilderungen jegliche persönliche Betroffenheit fehlen. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sofort die Flucht ins Ausland ergriffen habe, nachdem er noch nicht einmal als Verursacher des Unfalls identifiziert worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch unrealistisch, dass er noch am gleichen Tag die Ausreise habe organisieren und das Land habe verlassen können. Schliesslich habe er anlässlich der beiden Befragungen in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung widersprüchlich ausgesagt. Namentlich habe er sich über seinen Aufenthaltsort anlässlich des Erhalts des Telefonanrufs seiner Partnerin betreffend Pilgerfahrt sowie betreffend die Person, welche seine Partnerin über den tödlichen Ausgang des Unfalls informiert habe, unvereinbar geäussert. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Angesichts des Schocks, den der Unfall ausgelöst habe, und der überstürzten Flucht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur verschwommene und grob umrissene Erinnerungen an den Unfall habe. Insoweit sei der Vorwurf der widersprüchlichen Aussagen zu relativieren. In Anbetracht der beträchtlichen Länge der beiden Befragungen sei es unverhältnismässig, lediglich zwei Unstimmigkeiten anzuführen, zumal es sich dabei um
E7950/2008 marginale Aussageunterschiede handle. Ungeachtet dessen, dass ihm keine Absicht beim Unfall unterstellt werden könne, drohe ihm nun Blutrache seitens der Familie des Getöteten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Unfallmeldung des Vaters von D._______ bei der Polizeistelle (...) in Kabul ein. 4.3. In der Vernehmlassung führte das BFM aus, es sei allgemein bekannt, dass in Afghanistan amtliche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, sei dies durch Korruption, Gefälligkeit oder Fälschung. Bereits aus diesem Grund sei der Beweiswert der eingereichten Unfallmeldung als äusserst gering einzustufen. Hinzu komme, dass es sich beim eingereichten Dokument lediglich um eine Kopie handle, welche die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers keinesfalls aufzuheben vermöge. 4.4. In seiner Replik anerkennt der Beschwerdeführer die vom BFM angeführte Korruption in Afghanistan. Indes gehe es nicht an, pauschal sämtliche Beweismittel dahingehend abzutun, sie hätten geringen Beweiswert. Damit verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht. Vorliegend spreche sodann der Umstand, dass das Dokument lediglich in Kopie vorliege, für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da es nur für den behördeinternen Verkehr vorgesehen sei und nicht an die involvierten Personen herausgegeben werde. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe seine Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft bewertet. Er habe sich nach dem Unfall in einem Schockzustand befunden und deshalb nur noch vage Erinnerungen an den Vorfall. Allein mit diesem nicht näher substantiierten Hinweis auf sein Befinden, vermag der Beschwerdeführer die Unstimmigkeiten beziehungsweise die fehlenden Realkennzeichen in seinen Ausführungen nicht überzeugend zu erklären. Hätte er sich in einem schockartigen Zustand befunden, so wäre es ihm dennoch durchaus möglich gewesen, diesen für ihn aussergewöhnlichen Zustand zu beschreiben, hat er doch dabei lediglich über sich selbst und sein Befinden beziehungsweise das von ihm persönlich Erlebte zu berichten. Statt dessen gab er lediglich zu Protokoll, er habe den Verletzten in weitem Bogen wegfliegen und dann auf der Strasse liegen gesehen, habe die Fahrgeschwindigkeit vermindert und sei zum Haus seiner
E7950/2008 Verlobten weitergefahren, wo er sich bis zum Anruf aufgehalten habe. Was er in der Zwischenzeit erlebt, gedacht, empfunden oder mit seiner Verlobten besprochen hat, hat er mit keinem Wort erwähnt. Mit den zahlreichen und offen formulierten Fragen hat der Befrager dem Beschwerdeführer aber hinreichend Gelegenheit gegeben, sich zum Erlebten in jeglicher Hinsicht substantiiert zu äussern. Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht genutzt. Im Übrigen ist festzustellen, dass er sich vor dem Unfall nicht in einem Schockzustand befunden hat, er mithin damit die unvereinbaren Aussagen zu seinem Aufenthalt vor der Pilgerfahrt sowie den diesbezüglichen Mangel an Detailbeschreibungen nicht erklären kann. Auch vermag er damit nicht plausibel darzutun, wie er in weniger als zwei Tagen in der Lage war, seine Ausreise zu organisieren, namentlich das erforderliche Geld aufzutreiben, von Kabul nach E._______, von dort nach F._______ zu reisen (insgesamt über 900 km) und einen Schlepper aufzutreiben sowie das Land zu verlassen. 5.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, angesichts der Länge der Befragung seien bloss zwei aufgezeigte Widersprüche nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit anzuzweifeln. Diesem Einwand ist entgegenhalten, dass das BFM zunächst – wie vorstehend dargelegt – festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers wenig substantiiert, wenig detailliert und ohne jegliche persönliche Betroffenheit ausgefallen seien. Die beiden aufgezeigten – wesentliche Punkte der Asylbegründung des Beschwerdeführers betreffende – Unstimmigkeiten hat es als zusätzliche Argumente angeführt, um seinen Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu begründen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers von weiteren Unstimmigkeiten gekennzeichnet sind. Angesicht der mangelnden Substantiierung der Asylvorbringen, der aufgezeigten Unvereinbarkeiten und in Anbetracht der nachfolgenden Gründe, erübrigt es sich vorliegend aber, weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers im Einzelnen aufzuzeigen. 5.3. Als Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hat der Beschwerdeführer eine Kopie der Unfallmeldung des Vaters des Verstorbenen eingereicht. Dieses Dokument hat die Vorinstanz als Beweismittel ohne jeglichen Beweiswert qualifiziert. Diese Qualifikation erfolgte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu Recht. Denn zum einen sind solche Dokumente nach den Kenntnissen des Gerichts in Afghanistan ohne weiteres käuflich erwerbbar. Zum anderen, und dies ist vorliegend als das entscheidende Argument für die Fragwürdigkeit des
E7950/2008 Dokumentes zu bewerten, ist darin als Unfalldatum der 31. August 2007 angeführt, wohingegen der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, der Unfall habe sich am 1. September 2007 ereignet. Überdies ist das Dokument nicht datiert. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Dokument nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und es erübrigen sich deshalb auch Abklärungen vor Ort. Jedenfalls liegt diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz vor. 5.4. Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr als Folge des von ihm verursachten tödlichen Unfalls Opfer einer Blutrache seitens der Verwandten von D._______ zu werden. Nachdem er seine Asylgründe nicht glaubhaft darzutun vermochte, ist auch seiner Angst vor einer allfälligen Blutrache die Grundlage entzogen. Schliesslich vermag er mit dem blossen Festhalten an der Tatsächlichkeit seiner Vorbringen nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
E7950/2008 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
E7950/2008 führers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 7.4.1. Was die allgemeine Lage in Afghanistan anbelangt, kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung in dem vor kurzem ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE 7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen werden. Darin stellte das Gericht zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen Afghanistans eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Davon sei jedoch die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Die dortige Sicherheitslage habe sich im vergangenen Jahr nicht weiter verschlechtert und die humanitäre Situation sei im Vergleich zu den übrigen Gebieten weniger drastisch, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter gewissen Umständen zumutbar sei. Solche seien grundsätzlich dann gegeben, wenn es sich beim
E7950/2008 Rückkehrer um einen jungen und gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen nichts daran ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Schwierigkeiten hinzu, würde auch ein junger und gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). 7.4.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kabul. Gemäss seinen persönlichen Angaben ist er kurze Zeit nach seiner Geburt mit seiner – wohlhabenden – Familie in die Hauptstadt gezogen. Er hat somit, abgesehen von seinem noch nicht vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz, sein ganzes Leben in Kabul verbracht. Dort leben heute noch seine Eltern und Geschwister sowie seine Verlobte und deren Verwandtschaft. Zudem hat der Beschwerdeführer in Kabul die Primarschule und das Gymnasium abgeschlossen. Danach hat er sich zum (…) ausbilden lassen und war anschliessend als selbständiger (...) tätig. Insoweit verfügt er in Kabul über hinreichende familiäre, freundschaftliche und anderweitige soziale Beziehungen, mithin über ein
E7950/2008 tragfähiges soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann und welches ihm bei einer Reintegration hilfreich zur Seite stehen kann. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul bei seiner Familie, seinen Verwandten oder Bekannten wohnen kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass seine Verwandtschaft ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützen kann. Da der – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben zufolge über Berufserfahrung als (...) verfügt, erscheint auch eine berufliche Wiedereingliederung ohne weiteres möglich. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan sowohl in sozialer als auch wieder beruflicher Hinsicht wieder integrieren kann. Dieser Schluss drängt sich aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine höhere Schule besucht hat umso mehr auf, als dies darauf schliessen lässt, dass er aus gehobenen Verhältnissen stammt und privilegiert aufgewachsen ist, mithin bei einer Rückkehr nach Kabul nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.4.3. Bei dieser Sachlage erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E7950/2008 9. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 hat der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse nicht geändert haben, sind dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E7950/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und G._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: