Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E7495/2009 Urteil v om 1 0 . Augus t 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und ihr Kind C._______, Irak, alle vertreten durch Rebecca Moses Möhrle, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Bahnhofstrasse 2, Postfach 2136, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2009 / N (…).
E7495/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2009 verliessen, auf dem Landweg nach Istanbul gelangten, drei Wochen später mit einem Lastkraftwagen weiterreisten und am 2. November 2009 illegal in die Schweiz gelangten, dass die Beschwerdeführenden am selben Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten, wo sie aufgefordert wurden, innert 48 Stunden Reise oder Identitätspapiere abzugeben, dass die Beschwerdeführenden am 18. November 2009 zum Reiseweg und den Ausreisegründen befragt (Protokoll in den Vorakten: A1 und A2) und am 23. November 2009 zu den Asylgründen angehört wurden (Protokoll in den Vorakten: A9 und A10), dass die Beschwerdeführenden zu ihren Reise und Identitätspapiere ausführten, sie besässen Identitätskarten, die 2007 nach ihrer Hochzeit in D._______ausgestellt worden seien, dass der Beschwerdeführer ausführte, sie beide besässen auch einen Nationalitätenausweis, und die Beschwerdeführerin angab, sie habe keinen solchen, dass die Beschwerdeführenden angaben, sie könnten die Papiere problemlos beschaffen, da sie sich bei der Mutter des Beschwerdeführers befänden, wo sie sie zurückgelassen hätten beziehungsweise wo der Schlepper, dem sie sie übergeben hätten müssen, sie abgegeben habe, dass der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen ausführte, er habe bis im Sommer 2009 ein Gemüsegeschäft geführt, wo er einen guten Verdienst erzielt habe, und habe sich auf eine freie Stelle in der Kantine einer Kaserne der irakischen und der amerikanischen Armee in E._______ hin gemeldet, dass er sich mit seinem Nationalitätenausweis dort ausgewiesen habe, sein Name registriert worden sei und er die Stelle erhalten habe, dass er am 2. Oktober 2009 von drei Mujaheddins aufgefordert worden sei, ihnen jeweils mitzuteilen, wenn Amerikaner die Kantine besuchten,
E7495/2009 dass er sich nicht gewagt habe, seinen Unwillen kundzutun, weil er gefürchtet habe, er würde sonst von den Terroristen umgebracht, dass er deswegen noch am selben Tag seine Ausreise vorbereitet und das Land am Tag darauf zusammen mit seiner Ehefrau und mit Hilfe eines Schleppers verlassen habe, dass er weder mit der Armee noch der Polizei oder anderen Behörden in seinem Heimatland je Probleme gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte, sondern ausführte, mit ihrem Ehemann zusammenleben zu wollen, dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2009 – eröffnet am selben Tag – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Wegweisungsvollzug anordnete und eine Ausreisefrist ansetzte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden hätten den Behörden trotz entsprechender Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und keine entschuldbaren Gründe für die Unterlassung glaubhaft gemacht, dass sie mit ihrem Verhalten die zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt hätten und anzunehmen sei, sie hätten ihre Reise und Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um ihre Identität zu verschleiern, dass sich im Übrigen die Vermutung aufdränge, die Beschwerdeführenden stammten entgegen ihren Angaben nicht aus der Provinz (…), sondern aus der Provinz (…), dass nämlich nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin weder aktiv noch passiv der (…) Sprache mächtig sei, wenn sie aus einem (…) Gebiet komme, (…) dass auch weitere Merkmale für diese Vermutung sprächen, insbesondere die mangelnden Kenntnisse zu den Verhältnissen am angeblichen Herkunftsort sowie die von ihr gesprochene Sprache (…), dass die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen
E7495/2009 Sachverhalts offensichtlich nicht genügten, zumal die Angaben des Beschwerdeführers substanzarm und realitätsfremd seien, dass er etwa nicht im Stande gewesen sei, das Datum, an dem er angeblich von Terroristen besucht worden sei, auch nur annähernd in den zeitlichen Ablauf der betreffenden Woche einzuordnen, und nicht nachvollziehbar sei, weshalb er keiner eingehenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden wäre, hätte er tatsächlich eine Stelle in einer Militärkantine angetreten, wo auch amerikanische Soldaten verkehrten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung Regelfolge eines Nichteintretensentscheides sei, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, zumal die Beschwerdeführenden höchstwahrscheinlich aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen stammten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die BFMVerfügung vom 26. November 2009 sei aufzuheben und das Asylgesuch zur Prüfung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragten, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführten, die Identitätspapiere der Beschwerdeführenden seien am 25. November 2009 in der Schweiz angekommen und am 27. November 2009 dem BFM in Kreuzlingen im Original und mit Briefumschlag abgegeben worden, zusammen mit dem Hochzeitsfoto und der Heiratsbescheinigung, dass insgesamt den Beschwerdeführenden keine Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden könne,
E7495/2009 dass die eingereichten Papiere die Herkunft der Beschwerdeführenden aus E._______ bestätigen würden, weshalb auf die Zweifel des BFM bezüglich des Herkunftsorts nicht näher eingegangen werden müsse, dass demzufolge auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und ihre Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sei, dass zu prüfen sei, ob ein Vollzug der Wegweisung in die Provinz (…) zulässig, zumutbar und möglich sei, dass sich die Sicherheits und Menschenrechtslage in den an Kurdistan Irak angrenzenden Städten (…) samt Umgebung im Jahr 2009 wieder massiv verschlechtert habe, weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar sei, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer Beschwerde ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur aktuellen Entwicklung im Zentral und Südirak vom 5. November 2009 sowie ein Hochzeitsfoto im Original, zwei Identitätskarten und eine Ehebescheinigung (alles in arabischer Sprache, in Kopie) einreichten, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 unter anderem das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess – verbunden mit der Aufforderung, umgehend ihre Bedürftigkeit zu belegen – und das BFM zum Schriftenwechsel einlud, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte, wobei es ergänzend festhielt, der Nichteintretensentscheid sei aufgrund der damaligen Aktenlage zu Recht erfolgt, und das BFM habe nicht antizipieren können, dass die Beschwerdeführenden die in Aussicht gestellten Ausweispapiere auch tatsächlich nachreichen würden, dass im Übrigen der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 23. November 2009 in Aussicht gestellte Nationalitätsausweis, dessen Beweiswert höher einzustufen sei als derjenige der Identitätskarte, bezeichnenderweise nicht nachgereicht worden sei, dass Identitätskarten bekanntlich im Irak ohne grossen Aufwand käuflich erworben werden könnten, und der nachgereichte Eheschein bezeichnenderweise Fälschungsmerkmale aufweise,
E7495/2009 dass irakische Identitätskarten ausserdem nicht Aufschluss gäben zu den Wohnadressen der Ausweisinhaber, sondern lediglich zur amtlichen Registrierung, und es denkbar sei, dass die Beschwerdeführenden im Kindesalter einmal in der Provinz (…) gelebt hätten, dass dieser Umstand, insbesondere angesichts der Unkenntnis der Beschwerdeführenden zur Region E._______, nichts an der Einschätzung ändere, dass die Beschwerdeführenden schon lange nicht mehr dort lebten, sondern wohl vielmehr den Grossteil ihres Lebens in der Herkunftsregion ihres Stammes (Provinz …) verbracht hätten, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme gab, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 4. Januar 2010 ausführten, die Papiere seien innert der kürzestmöglichen Zeit nachgereicht worden, und die nun eingereichten Dokumente würden die Angaben der Beschwerdeführenden untermauern, dass die Mutter des Beschwerdeführers es leider versäumt habe, den Dokumenten, die sie in die Schweiz geschickt habe, auch die Nationalitätenausweise beizulegen, diese aber noch innert Wochenfrist beim EVZ Kreuzlingen eintreffen sollten, dass das BFM hinsichtlich der Echtheit der eingereichten Papiere nur Vermutungen aufstelle, ebenso wie betreffend den Herkunftsort der Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht mit Brief vom 24. Februar 2011 über die Geburt ihres Kindes C._______ informierten, dass die zuständige Migrationsbehörde (…) auf entsprechendes Geheiss des BFM hin dem Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2011 (Datum des Eingangs) die beiden Identitätskarten der Beschwerdeführenden im Original sowie zwei Dokumentenprüfungsberichte der Kantonspolizei St. Gallen vom 11. März 2011 zukommen liess, dass die kriminaltechnischen Experten feststellen, die beiden Identitätskarten der Beschwerdeführenden seien Totalfälschungen,
E7495/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme gab, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Juli 2011 ausführten, sie könnten sich das Ergebnis der Dokumentenprüfung nicht erklären, es könne sich nur um einen Fehler der Behörden bei der Ausstellung der Papiere handeln und sie würden versuchen, eine Bestätigung der Polizei oder Ausweise ihrer Verwandten kommen zu lassen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch im vorliegenden Fall – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das Kind Hewi in das Verfahren seiner Eltern einzuschliessen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
E7495/2009 Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass indessen bei einem Nichteintreten auf ein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet und über deren Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbesondere E. 2.1 und E. 5.6.5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG; BVGE 2009/50 E. 5 8), dass die Beschwerdeführenden innert 48 Stunden unbestrittenermassen keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht haben und dafür keine entschuldbaren Gründe geltend machen konnten, dass sich im heutigen Zeitpunkt eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des BFM und den Einwänden der Beschwerdeführenden
E7495/2009 erübrigt, weil sich inzwischen herausgestellt hat, dass die Bemühungen der Beschwerdeführenden, Reise und Identitätspapiere einzureichen, darin gipfelten, gefälschte Dokumente nachzureichen, dass die Totalfälschung der beiden Identitätskarten aufgrund des überzeugenden und vielfältigen Nachweises des mit der Untersuchung beauftragten kriminaltechnischen Dienstes auch für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft feststeht, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 4. Juli 2011, wonach es sich um einen Fehler der Behörden bei der Ausstellung der Ausweise handeln müsse, offensichtlich untauglich ist, und im Übrigen auch der angekündigte Nationalitätenausweis nicht eingereicht wurde, dass diese Umstände die vorinstanzliche Erkenntnis einer wissentlichen und willentlichen Missachtung der den Beschwerdeführenden bezüglich der Offenlegung ihrer Identität und Beibringung von Reise und Identitätspapieren obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 b AsylG) stützen, dass die Beschwerdeführenden somit nicht glaubhaft machen können, sie seien durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die Missachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich ist, was die behauptete Verfolgungssituation bereits deshalb als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden als zutreffend erweisen und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass sich die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelstufe mit diesen Erwägungen des BFM nicht befassen, dass unter Hinweis auf die wiederum zu bestätigenden Erkenntnisse des BFM kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der
E7495/2009 Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG, BVGE 2007/8 E. 2.1 und BVGE 2009 Nr. 50 E. 5 8), dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass demgegenüber Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht genügen, dass die ausführlichen Erwägungen des BFM betreffend Wegweisungsvollzug sich als zutreffend erweisen, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann, dass die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführenden sich durch die Einreichung gefälschter Papiere
E7495/2009 nochmals bestätigen und es, wie vom BFM zutreffend festgehalten, nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführenden näher nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen bezogen auf mutmassliche Herkunftsorte zu forschen, falls diese, wie vorliegend, ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulement vorliegend keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht, zumal mit dem BFM davon auszugehen ist, dass sie aus einer der drei Provinzen der Autonomen Region Kurdistan im Norden des Iraks kommen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
E7495/2009 dass weder die allgemeine Lage in der mutmasslichen Herkunftsregion der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zwar bei einem Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks Zurückhaltung geboten ist, wenn Familien mit Kindern betroffen sind, weil oftmals weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8), dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben selbständig einen (…) betrieben und dabei gut verdient hat, und es keinen Grund zur Annahme gibt, er könne dies nach seiner Rückkehr nicht wieder tun, womit er und seine Familie Zugang zu adäquatem Wohnraum und den übrigen notwendigen Existenzgrundlagen haben werden, dass ferner davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden verfügten am Herkunftsort über ein soziales Netz, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf weitere Argumente der Beschwerdeführenden einzugehen, dass es ihnen nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten gefälschten irakischen Identitätskarten einzuziehen und zuhanden des BFM sicherzustellen sind (Art. 10 Abs. 4 AsylG),
E7495/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass zwar das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 gutgeheissen worden war, dass allerdings die vom Gericht gleichzeitig eingeforderte Fürsorgebestätigung nicht eingereicht wurde, dass demzufolge die Bedürftigkeit nicht belegt und die damalige Zwischenverfügung in diesem Punkt wiedererwägungsweise aufzuheben ist, zumal die Kostenauflage auch wegen der im Beschwerdeverfahren begangenen Verletzung von Verfahrenspflichten in sinngemässer Anwendung von Art. 63 Abs. 3 VwVG geboten ist, dass die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.− (vgl. Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die gefälschten irakischen Identitätskarten, lautend auf die Namen der Beschwerdeführenden (Nrn. …) werden eingezogen und zuhanden des BFM sichergestellt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird wiedererwägungsweise abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E7495/2009 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzenden Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
E7495/2009 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das BFM, Asyl und Rückkehr, mit den Akten N (…) (per Kurier; Beilagen: gefälschte irakische Identitätskarten Nrn. …) – die zuständige Migrationsbehörde (in Kopie)