Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6916/2011 Urteil v om 9 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Tunesien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 / N (…).
E6916/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2010 beziehungsweise 2011 mehrere Monate in Italien aufgehalten habe und am 4. Juli 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, dieses aber am 25. Juli 2011 wieder zurückzog, dass er am (…) 2011 freiwillig auf dem Luftweg in seine Heimat zurückkehrte, woraufhin das BFM das Asylverfahren am 8. September 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass er am (…) Dezember 2011 von B._______ herkommend auf dem Luftweg nach Zürich gelangte und am 12. Dezember 2011 am Flughafen erneut um Asyl ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 16. Dezember 2011 zur Person und der Anhörung vom 19. Dezember 2011 zu den Asylgründen geltend machte, am (…) 2011 nach Tunesien zurückgekehrt zu sein, um nach seinem Bruder zu schauen, dass er nicht politisch tätig gewesen sei und seine Heimat im Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie beim ersten Asylgesuch (weitgehend fehlende Bezugspersonen in Tunesien nach Scheidung beziehungsweise Versterben seiner Eltern, Heimatlosigkeitsgefühl, wirtschaftliche Gründe, Probleme mit der ihn und seinen Bruder pflegenden Familie) verlassen habe, dass zwischenzeitlich keine verfolgungsbegründenden Ereignisse hinzugetreten seien beziehungsweise er nunmehr von der Polizei gesucht werde, weil er sich für seinen von der Pflegefamilie schlecht behandelten Bruder eingesetzt habe und deshalb von letzterer angezeigt worden sei, dass er kontrolliert, mit den kurz zuvor erhältlich gemachten Reise und Identitätsdokumenten (Pass, Identitätskarte) sowie seinem Asylbewerberausweis aus dem ersten Asylverfahren, jedoch ohne gültiges Visum, auf dem Luftweg in das Zielland Schweiz gereist sei,
E6916/2011 dass er nebst Pass, Identitätskarte und Asylbewerberausweis insbesondere auch seinen Führerschein und ein Arbeitszeugnis zu den Akten gab beziehungsweise ihm diese Dokumente bei der Einreise abgenommen worden seien, dass der Reisepass und die Identitätskarte von der Flughafenpolizei Zürich einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, welche das Fehlen objektiver Fälschungsmerkmale ergab, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 – eröffnet am 23. Dezember 2011 – ablehnte und dessen Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts als auch jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügten, dass die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in einem Land keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten und insbesondere die geltend gemachten fehlenden wirtschaftlichen Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers zwar angesichts der Betroffenheit breiter Bevölkerungskreise in Tunesien unbestritten und bedauerlich, nicht aber relevant im Sinne des Asylgesetzes seien, dass dies auch für die angebliche polizeiliche Suche nach ihm aufgrund einer Anzeige durch Drittpersonen gelte, da die Behörden legitimiert seien, in solchen Streitfällen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der involvierten Personen einzugreifen, dass angesichts dieser offensichtlichen Feststellungen bezüglich fehlender Asylrelevanz auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung nach Massgabe von Art. 7 AsylG verzichtet werden könnte, vorliegend aber auch diese klar negativ ausfalle, da die Vorbringen zum Streitfall und zu den Fahndungsumständen substanz und detailarm und die Angaben zu seiner familiären Situation ebenfalls substanzarm und zudem widersprüchlich seien,
E6916/2011 dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden, dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, da in Tunesien trotz häufiger Demonstrationen und Protestbewegungen derzeit keine Bürgerkriegslage oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, der Beschwerdeführer jung und gesund und gut ausgebildet sei und – angesichts der diesbezüglich unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers – von einem funktionierenden familiären und sozialen Netzwerk auszugehen sei, dass der Vollzug schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit arabischsprachiger Eingabe vom 24. Dezember 2011 gegen diese Verfügung vom 21. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin nebst den prozessualen Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten und Vorschusserhebung sowie Vornahme einer amtlichen Übersetzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss eine Übersetzung der Beschwerdeschrift in eine schweizerische Amtssprache bei der Flughafenpolizei eingefordert hat, welche am 28. Dezember 2011 (1. Teil) und am 4. Januar 2012 (2. Teil) beim Gericht eingegangen ist,
E6916/2011 dass der Beschwerdeführer in der Begründung vorab die für das Asyl beziehungsweise die Wegweisung massgeblichen Gesetzesartikel erwähnt, dass er sodann seine "vielen Probleme" mit "mehreren Familien" in Tunesien im Zusammenhang mit seinem Bruder sowie das Fehlen eines familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes bekräftigt, dass er deshalb darum bitte, nicht nach Italien oder Tunesien zurückgeschickt zu werden, zumal ihn in seinem Heimatland das Gefängnis erwarte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass Parteieingaben vor den Behörden des Bundes grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen wären (Art. 70 Abs. 1 der
E6916/2011 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), vorliegend aber aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der arabischsprachigen Beschwerdebegründung verzichtet und antragsgemäss eine amtliche Übersetzung veranlasst wurde, dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab klarzustellen ist, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien entgegen seiner Befürchtung in casu nicht zur Diskussion steht, da eine solche Massnahme nicht Gegenstand des Dispositivs und/oder der Begründung der angefochtenen Verfügung bildet, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
E6916/2011 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes und praxiskonform erkannt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Verfolgungs und Gefährdungssituation den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und die zusammenfassende Darstellung oben vollumfänglich verwiesen werden kann, dass eine Überprüfung von Amtes wegen keine Unzulänglichkeiten in der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsfindung durch das BFM erkennen lässt, dass auch die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen abweichende Betrachtungsweise enthält, dass sie sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der massgeblichen Gesetzesbestimmungen, die Bekräftigung der vor dem BFM gemachten Asylvorbringen und das Aufstellen blosser Gegenbehauptungen beschränkt, die einzelnen Erwägungsargumente gemäss angefochtener Verfügung jedoch substanziell unbestritten belässt, dass zudem mit der unbestrittenerweise legalen und kontrollierten Ausreise aus Tunesien nebst den weiteren erkannten Unglaubhaftigkeitselementen ein deutliches Indiz für eine fehlende behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer vorliegt, unbesehen der Frage, ob diese behördliche Suche flüchtlingsrechtlich relevant ist, dass die vorinstanzlichen Akten darüber hinaus mehrere weitere Ungereimtheiten enthalten, welche die bisherigen Erkenntnisse zusätzlich
E6916/2011 stützen, jedoch angesichts des bisher Erwogenen nicht näher zu erörtern sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
E6916/2011 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in diesem Zusammenhang erneut auf die begünstigenden Zumutbarkeitselemente hinzuweisen ist, insbesondere das junge Alter des Beschwerdeführers, dessen gemäss den Akten nicht beeinträchtigte Gesundheit, das trotz anderslautender Behauptung offensichtlich bestehende soziale Beziehungsnetz im Heimatland, die überdurchschnittliche Schul und Berufsbildung und erfahrung (Maturaabschluss, Diplom als […], Erfahrung im Gastgewerbe) sowie die Sprachkenntnisse (Arabisch, Französisch und Italienisch), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Tunesien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm im Bedarfsfall obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
E6916/2011 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass die prozessualen Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem instruktionslosen Entscheid in der Hauptsache hinfällig geworden sind, der Vollständigkeit halber aber dennoch klarzustellen ist, dass das BFM die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gar nicht entzogen hat. (Dispositiv nächste Seite)
E6916/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: