Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6768/2011 Urteil v om 1 7 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin TuBinh Truong. Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (…) und D._______, geboren am (…), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, (…) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2011 / N (…).
E6768/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der ethnisch albanische Beschwerdeführer erstmals am 14. Oktober 2002 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt und dabei im Wesentlichen staatliche Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit Unterstützungstätigkeiten für die Befreiungsarmee Kosovos (UÇK) geltend gemacht hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Februar 2003 dieses Asylgesuch abgelehnt sowie die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet hatte, wogegen der Beschwerdeführer am 21. März 2003 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhoben hatte, auf die die ARK mit Entscheid vom 1. Mai 2003 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten war, dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung der Behörden seines damaligen Aufenthaltskantons vom 20. Mai 2003 seit dem 13. Mai 2003 als verschwunden gegolten hatte, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2011 (der Beschwerdeführer) respektive am 17. Juli 2011 (seine Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder) auf dem Landweg und mit den eigenen Pässen in die Schweiz eingereist seien, wo sie – der Beschwerdeführer am 26. Mai 2011 zum zweiten Mal respektive die Ehefrau am 18. Juli 2011 zum ersten Mal – um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum E._______ vom 9. Juni 2011 (Beschwerdeführer) respektive vom 26. Juli 2011 (Ehefrau) sowie der Anhörung vom 17. August 2011 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien in die Schweiz gekommen, um die Epilepsieerkrankung des Beschwerdeführers behandeln zu lassen und um eine Lösung für ihre aufgrund der bereits angefallen Behandlungskosten eingetretenen Verschuldung zu finden (vgl. B4/10 S. 4 f., B18/14 S. 3, B11/11 S. 6 und B19/6 S. 2 ), dass es ferner keine anderen Gründe gebe, weshalb sie in der Schweiz Asyl beantragen würden, insbesondere auch nicht die im ersten Asylgesuch des Beschwerdeführers vorgebrachten (vgl. B4/10 S. 6 und B18/14 S. 3),
E6768/2011 dass die Beschwerdeführenden verschiedene mazedonische, griechische und kroatische Dokumente sowie ihre mazedonischen Gesundheitsbüchlein zu den Akten reichten, um die gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen, dass die Vorinstanz im Rahmen des Asylverfahrens Stellungnahmen bei den Ärzten des Beschwerdeführers einholte, wobei zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festgehalten werden kann, dass dieser gemäss dem Kurzbericht des Direktors der Klinik für Neuroradiologie des (Spitals) vom 17. Oktober 2011 (vgl. B35/2) sehr gut und seine Gefässmissbildung im Gehirn geheilt sei, und dass gemäss der anfangs behandelnden Fachärztin für Neurologie (vgl. Stellungnahme vom 31. Oktober 2011 zum Bericht des Klinikdoktors [vgl. B37/2]) im Rahmen der weiteren Behandlung Kontrollen mit Elektroentzephalografie (EEG) und antiepileptische Medikamente wie Phenobarbital und Tegretol benötigt werden, dass den Beschwerdeführenden am 1. November 2011 zu den ärztlichen Stellungnahmen das rechtliche Gehör gewährt wurde, worauf sie in ihrer Eingabe vom 8. November 2011 (vgl. A40/5) zu diesen festhielten, eine effektive Behandlung der Epilepsie sei in Mazedonien nicht möglich, da Mazedonien keine Krankenpflegeversicherung habe und es ihrer Familie an finanziellen Möglichkeiten fehle, weshalb eine Rückkehr dorthin den Beschwerdeführer in Todesgefahr bringen würde, dass sie ferner darin geltend machten, der Beschwerdeführer sei depressiv und benötige entsprechende "medikamentöse psychiatrische Behandlung", welche in Mazedonien zu teuer sei, und dass er schliesslich aufgrund seiner Kritik an den gesellschaftlichen Verhältnissen in Mazedonien und als Angehöriger einer ethnischen Minderheit für die mazedonischen Behörden eine unerwünschte Person sei, und deshalb psychischer Druck auf ihn ausgeübt worden sei, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 – eröffnet am 8. Dezember 2011 – ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 (Poststempel: 16. Dezember 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei
E6768/2011 Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2011 gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 4. Januar 2012 aufforderte, mit der Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde für den Unterlassungsfall, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 ein Gesuch um Erlass der Zahlung des Kostenvorschusses wegen mangelnder finanzieller Mittel einreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2012 auf die Einforderung des Kostenvorschusses verzichtete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
E6768/2011 beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zur Begründung seines abweisenden Entscheides zu Recht anführte, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sein
E6768/2011 Heimatland aus medizinischen Gründen verlassen, könne nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zur Flüchtlingseigenschaft führen, dass ferner die in der Stellungnahme vom 8. November 2011 geltend gemachten staatlichen Verfolgungsmassnahmen weder anlässlich der BzP noch der Anhörung vorgebracht wurden, weshalb diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, denn es ist davon auszugehen, dass eine tatsächlich verfolgte Person solche gewichtigen Ausreisegründe nicht erst so spät im Verfahren erwähnen würde, dass auch der Beschwerde dazu lediglich eine Wiederholung der Vorbringen zu entnehmen ist, weshalb sie diesbezüglich als unbehelflich zu betrachten ist, dass die angeblichen behördlichen Belästigungen somit als nachgeschoben zu erachten sind, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit insgesamt weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten, weshalb sie offensichtlich keine asylrelevante Vorbringen darstellen, dass das Bundesamt das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
E6768/2011 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass gesundheitliche Probleme unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann ein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen, wenn die Erkrankung gravierend ist und ausserordentliche Umstände vorliegen (vgl. EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere
E6768/2011 gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1), dass vorliegend die Voraussetzungen einer gravierenden Erkrankung bzw. ganz aussergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, unter Berücksichtigung der oben erwähnten medizinischen Berichte – deren Richtigkeit vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt wird – bei einer Rückkehr nach Mazedonien ausgeschlossen werden können, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Mazedonien weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen wird, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, und die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat und Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass vorliegend die Voraussetzungen einer medizinischen Notlage offensichtlich nicht gegeben sind, weshalb es sich erübrigt auf die einzelnen diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen,
E6768/2011 dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es den Beschwerdeführenden offen steht, bei Bedarf im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe – vgl. Ziffer 4.2.5. der Weisung des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008 – zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden im Besitz von gültigen mazedonischen Reisepässen sind, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6768/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima TuBinh Truong Versand: