Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6694/2011 Urteil v om 2 2 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann Parteien A._______, geboren am (…) (respektive […]), Gambia, (…), vertreten durch seinen amtlich eingesetzten Vertretungsbeistand: B._______, Amtsvormund, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2011 / N (…).
E6694/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. April 2011 in die Schweiz einreiste und am darauf folgenden Tag in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 5. Mai 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (…) (EVZ) zu seinen Personalien sowie summarisch zu den Ausreise und Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Befragung im EVZ auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher hinwies (vgl. Akte 9, S. 2), dass der Dolmetscher dabei im Protokoll festhielt, er spreche "Malenke" mit dem Beschwerdeführer (vgl. Akte 9, S. 2), dass der Beschwerdeführer im EVZ auf die Frage nach seiner Muttersprache "Sarakolle" angab und weiter ausführte, er verfüge im Zusammenhang mit der Durchführung einer Anhörung über genügende Sprachkenntnisse der "Mandinga"Sprache (vgl. Akte 9, S. 4), dass er im EVZ ebenfalls angab, er spreche Mandinga besser als Sarakolle (vgl. Akte 9, S. 6), dass er ferner zu Protokoll gab, er gehöre den "Sarakolle" an und diese würden "Malenke" sprechen (vgl. Akte 9, S. 3), dass die vom Beschwerdeführer im EVZ zu Protokoll gegebenen Angaben und sonstigen Ausführungen im Anschluss an die eigentliche Befragung in die MandingaSprache rückübersetzt worden sind (vgl. Akte 9, S. 11), dass das dem Beschwerdeführer ausgehändigte Informationsblatt sowie das von ihm ausgefüllte Personalienblatt ebenfalls in der "Mandinga" Sprache verfasst waren, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Befragung im EVZ an mehrfachen Stellen auf Verständigungsprobleme hinwies und beispielsweise zu Protokoll gab, es habe "Dinge, die ich lesen und verstehen konnte" gegeben respektive auf die Frage, ob er das
E6694/2011 Personalienblatt verstanden habe, angab, er habe es "einfach probiert" (vgl. Akte 9, S. 3), dass der im EVZ beigezogene Dolmetscher selbst zu Protokoll gab, es gebe bei gewissen Begriffen sprachliche Differenzen oder Unterscheidungen zwischen der Malenke und der MandingaSprache (vgl. Akte 9, S. 2), dass beim Beschwerdeführer am 28. April 2011 im Spital (...) eine radiologische Untersuchung (Skelettaltersbestimmung durch Handröntgen) durchgeführt worden ist, welche den Befund ergeben hat, dass der Beschwerdeführer (welcher gemäss eigenen Angaben zur Zeit der Untersuchung (…) alt war) ein Skelettalter von 17 Jahren aufweise, dass diese Untersuchungsergebnisse das BFM veranlassten, den Geburtstag des Beschwerdeführers auf "1. Januar 1994" zu mutieren (vgl. Akte 9, S. 1), seine vorgetragene Minderjährigkeit indessen als glaubhaft erachtet wurde (Akte 11), dass weitere Akten des erstinstanzlichen Verfahrens sprachliche Verständigungsschwierigkeiten bei der Befragung im EVZ festhalten (Akten 12 und 15), dass der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugeteilt wurde, wobei [kantonale Behörde] mit Telefax des BFM vom 13. Mai 2011 darauf hingewiesen wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) handle, bei welchem gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) über die Befragung zur Person hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt würden, weshalb ihm eine Vertrauensperson zuzuordnen sei, dass in diesem BFMSchreiben wiederum Mandinga als Muttersprache des Beschwerdeführers festgehalten wurde (Akte 16), dass dem Beschwerdeführer gemäss Schreiben der [Rechtsberatungsstelle] vom 18. Mai 2011 eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, welche an der am 20. Mai 2011 durchgeführten, ergänzenden Befragung (zum Reiseweg, zum derzeitigen Gesundheitszustand und zum familiären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Gambia) teilgenommen und welche ihre Anwesenheit unterschriftlich bestätigt hat (Akten 20, 21 und 22),
E6694/2011 dass weiter aus den Verfahrensakten hervorgeht, dass am 30. Mai 2011 eine Analyse über die Herkunft (sogenanntes "LinguaGutachten": vgl. dazu die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], publiziert in: Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]: EMARK 1998 Nr. 34; 1999 Nr. 18 bis 20; 2003 Nr. 14) des Beschwerdeführers anberaumt wurde, dass die Vertrauensperson gegenüber dem BFM ausdrücklich erklärt hat, dass sie am Gespräch zur Durchführung der LinguaAnalyse nicht teilnehmen werde (Akte 23), dass die LinguaAnalyse vom 30. Mai 2011 ergeben hat, dass der Beschwerdeführer eindeutig in Gambia sozialisiert wurde respektive aus Gambia stammt, dass das BFM mit Schreiben vom 5. Mai 2011 (Ausgang beim BFM: 8. Juni 2011) die zuständigen kantonalen Behörden anwies, die für UMA vorgesehenen Schutzmassnahmen in die Wege zu leiten oder die Anwesenheit des betreffenden Minderjährigen im Kanton den zuständigen Vormundschaftsbehörden zu melden, dass die zuständige Vormundschaftsbehörde der Gemeinde C._______ mit Beschluss vom 24. Juni 2011 eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtete und B._______, Amtsvormund, in C._______, als Vertretungsbeistand eingesetzt wurde (Akte 38), dass in diesem Beschluss der Gemeinde C._______ dem Vertretungsbeistand der Auftrag erteilt wurde, den Beschwerdeführer "im Rahmen des Asylverfahrens zu vertreten", dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2011 zu einer direkten Bundesanhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG vorgeladen wurde und – gemäss Kopienverteiler eine Kopie dieser Vorladung dem Vertretungsbeistand zugestellt wurde, dass aus den Akten nicht hervorgeht, ob der Vertretungsbeistand diese Vorladung des Beschwerdeführers jemals erhalten oder darauf reagiert hat,
E6694/2011 dass am 18. November 2011 die direkte Anhörung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 AsylG durchgeführt wurde, dass diese einlässliche Anhörung zu den Asylgründen gemäss ausdrücklicher Anmerkung im Protokoll in Deutsch durchgeführt und dem Beschwerdeführer in "Mandinga/Malenke" rückübersetzt wurde, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Direktanhörung zu Protokoll gab, er verstehe den Dolmetscher zwar, "aber nicht vollständig" (vgl. Akte 41, S. 1), dass der Beschwerdeführer bei dieser Anhörung zu den Asylgründen weder von der eingesetzten Vertrauensperson noch von seinem Vertretungsbeistand begleitet wurde und dieser Umstand aus dem Protokoll klar hervorgeht (vgl. Akte 41, S. 2), dass der Beschwerdeführer am 18. November 2011 weiter zu Protokoll gab, er kenne die Vertrauensperson nicht (vgl. Akte 41, S.2), dass im Anschluss an die Direktanhörung des Beschwerdeführers seitens des bei der Befragung anwesenden Hilfswerksvertreters festgehalten wurde, dass die Anwesenheit der Vertrauensperson "besser gewesen" wäre, da der Beschwerdeführer "bei einigen Antworten zurückhaltend" gewesen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 – dem Vertretungsbeistand am 5. Dezember 2011 eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass weiter festgehalten wurde, dem Beschwerdeführer seien die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt worden, dass das BFM seine abweisende Verfügung namentlich damit begründete, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, Reise oder Identitätspapiere einzureichen; seine Asylvorbringen seien ein offensichtliches Konstrukt, das keine Bedrohung oder Verfolgung erkennen lasse, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle; zudem seien aufgrund der Aktenlage keine weiteren
E6694/2011 Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers ins Heimatland Gambia zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Telefax vom 5. Dezember 2011 an das BFM um Übermittlung der Verfahrensakten namentlich der Protokolle der Anhörungen an die [Rechtsberatungsstelle] ersuchte, dass der Beschwerdeführer in eigenem Namen mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die BFMVerfügung vom 2. Dezember 2011 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu erteilen, dass eventualiter die Feststellung eines Wegweisungshindernisses beantragt wurde, dass weiter in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe ausführte, er habe am 5. Dezember 2011 nur den angefochtenen Entscheid, nicht jedoch die Anhörungsprotokolle, erhalten, dass er erst auf Nachfragen der [Rechtsberatungsstelle] am 9. Dezember 2011 die Protokolle seiner Anhörungen von seinem Vertretungsbeistand, B._______, erhalten habe, dass im Weiteren die Anwesenheit seiner ihm beigeordneten Vertrauensperson bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. November 2011 notwendig gewesen wäre, dass die Knochenaltersuntersuchung ergeben habe, dass er ein Höchstalter von 17 Jahren aufweise, Abweichungen von bis zu drei Jahren jedoch bei diesem Test möglich seien, weshalb sein angegebenes Geburtsdatum vom (…) nicht widerlegt worden sei und er jedenfalls als Minderjähriger zu behandeln sei,
E6694/2011 dass er sich an der Anhörung vom 18. November 2011 unsicher und falsch verstanden gefühlt habe, was auch aus den Notizen des Vertreters des Hilfswerkes hervorgehe, dass es bei der Protokollierung seines Interviews zu vielen Fehlern in der Verständigung und zu Missverständnissen gekommen sei, was er auch zu Beginn der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass aufgrund der zahlreichen Missverständnisse und Verständigungsschwierigkeiten das BFM die wirklichen Asylgründe des Beschwerdeführers nicht richtig habe überprüfen können, da dieser oft die Fragen falsch verstanden und in der Folge seltsame Antworten gegeben habe, dass er der ständigen Hilfe einer Person zu seiner Unterstützung bedurft hätte, da er als Minderjähriger der aufregenden Situation nicht gewachsen gewesen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 (Poststempel; Adresse des Amtsvormundes auf dem Zustellcouvert) ohne weiteren Kommentar dem Gericht eine Kopie der BFMVerfügung vom 2. Dezember 2011 zustellte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
E6694/2011 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen um einen Minderjährigen handelt, welcher im vorliegenden Asylbeschwerdeverfahren durch den von der Vormundschaftsbehörde im Sinne von Art. 392 Ziff. 3 ZGB ernannten Vertretungsbeistand B._______, vertreten wird, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde im eigenen Namen eingereicht hat, und seine Handlungsfähigkeit sowie Prozessfähigkeit in diesem Zusammenhang zu bejahen ist, da die Einreichung eines Asylgesuches respektive eines diesbezüglichen Rechtsmittels als höchstpersönliches Recht (vgl. Art. 19 Abs. 2 ZGB) gilt, das der urteilsfähige Unmündige auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 und 1996 Nr. 5), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG unter anderem offensichtlich begründete Beschwerden in die Zuständigkeit des Einzelrichters respektive der Einzelrichterin, mit Zustimmung eines zweiten Richters, fallen, dass es sich vorliegend um eine offensichtlich begründete Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E6694/2011 dass zudem gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass aber auf das Rechtsbegehren betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezember 2011 sprachliche Probleme respektive Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnisse bei der Protokollierung respektive Übersetzung durch den Dolmetscher vortrug, dass entsprechende Vorbehalte und Einwände vom Beschwerdeführer mehrfach bereits im vorinstanzlichen Verfahren angebracht worden sind, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 5. Mai 2011 (Akte 9, S. 24 sowie 1011) als auch mehrfach während seiner einlässlichen, direkten Anhörung vom 18.
E6694/2011 November 2011 darauf hingewiesen hat, dass er nicht alle Fragen verstanden respektive den Dolmetscher nicht vollständig verstanden habe (Akte 41, S. 1), dass der Beschwerdeführer im EVZ als Muttersprache "Sarakolle" angab, wobei er ebenfalls festhielt, über Kenntnisse der MandingaSprache zu verfügen (vgl. Akte 9, S. 4), beziehungsweise sagte, er verstehe Mandinga besser als Sarakolle (vgl. Akte 9, S. 6), dass der Dolmetscher im EVZ seinerseits Bemerkungen zum Unterschied zwischen Malenke und Mandinga festhielt (vgl. Akte 9, S. 2), dass die einlässliche Anhörung in "Mandinga/Malenke" durchgeführt wurde (vgl. Akte 41, S. 2 und 13), ohne dass näher präzisiert wurde, welche der beiden Sprachen verwendet wurde, und dass der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Anhörung festhielt, er verstehe den Dolmetscher "nicht vollständig", dass diese einlässliche Anhörung zu den Asylgründen vom 18. November 2011 in Abwesenheit der von der zuständigen kantonalen Behörde gestützt auf Art. 17 Abs. 3 AsylG eingesetzten Vertrauensperson bzw. des Vertretungsbeistands durchgeführt wurde, dass aus den Verfahrensakten hervorgeht, dass der von der zuständigen Vormundschaftsbehörde der Gemeinde C._______ für die Vertretung des unmündigen Beschwerdeführers eingesetzte Beistand zwar in Kenntnis über die Durchführung der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. November 2011 gesetzt worden sein soll, dass indessen nicht aus den Akten hervorgeht, ob der Vertretungsbeistand beabsichtigt hat, den Beschwerdeführer zur einlässlichen Anhörung zu begleiten oder aus welchen Gründen er als gesetzlicher beziehungsweise eingesetzter Vertreter des Beschwerdeführers im Asylverfahren auf die Begleitung des Verbeiständeten ausdrücklich verzichtet hat, dass der Vertretungsbeistand der Anhörung vielmehr fernblieb, ohne dass die Gründe für dessen Abwesenheit aus den Akten hervorgingen, dass auch im betreffenden BFMProtokoll vom 18. November 2011 festgestellt worden ist, dass die "Vertrauensperson" den
E6694/2011 Beschwerdeführer zur Anhörung hätte begleiten müssen (vgl. Akte 41, S. 2), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Protokoll gab, diese Vertrauensperson nicht persönlich zu kennen und lediglich auf eine "Person in C._______" verwies (vgl. Akte 41, S. 2), dass der bei der einlässlichen Anhörung vom 18. November 2011 anwesende Hilfswerksvertreter im Anschluss an die Protokollierung festhielt, es wäre "besser gewesen", wenn die Vertrauensperson bei der Anhörung anwesend gewesen wäre, zumal sich der Beschwerdeführer bei einigen Antworten zurückhaltend verhalten habe (vgl. Bestätigung vom 18. November 2011), dass aufgrund dieser zahlreichen, aus den Verfahrensakten hervorgehenden Vermerke zu sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten zwischen der die Befragung durchführenden Person, dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer bereits Grund zur Annahme besteht, dass die Asylvorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers nicht vollständig und/oder korrekt zu Protokoll genommen worden sind, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verständigungsprobleme auch objektiv nachvollziehbar sind, dass es sich beim Beschwerdeführer einerseits um einen – trotz entsprechenden Vorkehrungen durch die zuständigen kantonalen Behörden – an der Anhörung unbegleitet gebliebenen minderjährigen Asylsuchenden handelt, dass es sich bei der Sprache "Mandinka/Mandinga" gemäss öffentlich zugänglichen Quellen um eine in Westafrika gesprochene Sprache handelt, welche die in Gambia am weitesten verbreitete Sprache darstellt, dass diese Mandinka/MandingaSprache auch sehr ähnlich mit der Maninka oder MalinkéSprache ist, dass aber sprachliche Differenzen zwischen diesen Sprachen auszumachen sind, was auch vom Dolmetscher im EVZ festgehalten worden ist (vgl. Akte 9, S. 2),
E6694/2011 dass Mandinka/Mandinga und Maninka/Malinké beide zum "Manding Zweig" der MandéSprachen gehören, dass auch das vom Beschwerdeführer als Muttersprache angegebene "Sarakolle" beziehungsweise "Soninke" zur Mandésprache gehört, dass die in einigen westafrikanischen Ländern (Mali, Senegal, Mauretanien und Gambia) gesprochenen Dialekte zwar untereinander genug verständlich sind, um dieselbe Literatur zu verwenden, dass eine wissenschaftliche Studie über die Sprache Malinké in Westen Malis und in Senegal erwähnt, dass Malinké zur MandingSprachfamilie zählt und zwischen diesen Sprachen zwar ein gewisser Grad an Sprachverständnis herrscht, dass aber auch Unterschiede bestehen und Malinké zwar eine mit Mandinka verwandte, aber nicht die gleiche Sprache darstellt (vgl. zum Ganzen: Map Languages of Gambia, in: Lewis, M. Paul [ed], 2009. Ethnologue: Languages of the World, Sixteenth edition, 2009, http://www.ethnologue.com/show_map.asp?name=GM&seg=10; Tim Tillinghast und Matthias Liebrecht (Société Internationale de Linguistique, Mali), Report of a Linguistic Survey on the Malinké of Western Mali and Senegal with special regard to the Malinké of Kita, August 1996, http://www.sil.org/silesr/1999/006/Malinke.pdf, beide abgerufen am 20.12.2011); dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass sich die im vorliegenden Kontext interessierenden Sprachen je nach Begriffsverwendung unterscheiden können, dass diese möglichen sprachlichen Unterschiede in Mitberücksichtigung des jugendlichen Alters und kulturellen Hintergrundes des Beschwerdeführers nachvollziehbar erscheinen lassen, dass es zu sprachlichen Missverständnissen oder Ungenauigkeiten bei der Befragung, Schilderung und Protokollierung der Angaben des Beschwerdeführers (betreffend sein persönliches Verhältnis mit einem anderen Mann) gekommen ist, dass zwar weiter festzustellen ist, dass namentlich der die Befragung vom 18. November 2011 leitende Befrager sich bemüht hat, mit präzisierenden Fragen die genaueren Hintergründe für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungslage in Gambia zu eruieren, http://www.ethnologue.com/show_map.asp?name=GM&seg=10
E6694/2011 dass aber gleichzeitig aus einigen der protokollierten Stellen Hinweise dafür hervorgehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters die einzelnen Fragen sprachlich und inhaltlich nicht in den korrekten Zusammenhang gebracht und einige Fragen missverstanden hat, dass es bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG gerade darum geht, die genaueren Umstände und Hintergründe der von der betreffenden asylgesuchstellenden Person vorgetragenen Verfolgungssituation zu ermitteln und gegebenenfalls mit ergänzenden Fragen allfällige offene Punkte zu erhellen, dass zur Erhellung der offen gebliebenen Fragen zu seiner Beziehung mit einem anderen Mann und den daraus resultierenden Konsequenzen der jugendliche Beschwerdeführer auf die Unterstützung durch seine vom Kanton eingesetzte Vertrauensperson oder von seinem durch die Gemeinde C._______ eingesetzten Amtsvormund, welcher mit der Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren beauftragt worden war, angewiesen gewesen wäre, dass angesichts dieser fehlenden Begleitung und der als erstellt zu betrachtenden sprachlichen Missverständnisse davon auszugehen ist, dass der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers nicht vollständig und/oder nicht korrekt protokolliert worden ist und daher auch die an diesen Sachverhalt anknüpfende Verfolgungssituation nicht als hinreichend abgeklärt qualifiziert werden muss, dass bereits aufgrund der gesamten vorinstanzlichen Aktenlage (fehlende Begleitung des Minderjährigen bei der einlässlichen Anhörung, sprachliche Missverständnisse) der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht hinreichend erstellt zu betrachten ist, dass diese Annahme auch durch die Vorbringen in der Beschwerde weiter gestützt wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe namentlich darauf hinweist, dass der protokollierte Kerninhalt seines Sachverhaltsvortrages – die Homosexualität – nicht zutreffe und er die entsprechenden ihm gestellten Fragen nicht in einen sexuellen Zusammenhang gebracht habe,
E6694/2011 dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht hinreichend ermittelt und/oder korrekt protokolliert worden sind, dass demnach von einem nicht rechtsgenüglich festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden muss, dass bei dieser Sachlage die angefochtene Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2011 aufzuheben ist und die Sache zur ergänzenden Befragung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass in diesem Zusammenhang weiter festzuhalten ist, dass die vom BFM vorgenommene, auf die Knochenaltersbestimmung abgestützte, Festlegung des Geburtstages des Beschwerdeführers auf den "1. Januar 1994" spekulativ und willkürlich ist, dass die Knochenaltersbestimmung vom 28. April 2011 vielmehr ergeben hat, dass sich die Altersangaben des Beschwerdeführers – (…), im Rahmen der gemäss Rechtsprechung zulässigen StandardAbweichung oder Bandbreite von drei Jahren (vgl. EMARK 2000 Nr. 19) bewegt, weshalb es nicht angeht, dass für den Beschwerdeführer einzig aufgrund der Ergebnisse zum (möglichen) Skelettalter von 17 Jahren ein (…) früherer Jahrgang angenommen und sein Geburtstag fiktiv auf den 1. Januar festgesetzt wird, dass es Sache des BFM sein wird, weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn es beim Beschwerdeführer vom Geburtsjahrgang 1994 auszugehen gedenkt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVeG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos erweist, dass auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal davon auszugehen ist, dass dem minderjährigen, im Beschwerdeverfahren zwar de iure vertretenen, aber auf Beschwerdeebene effektiv nicht mit einem Rechtsvertreter auftretenden
E6694/2011 Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 1783.320.2), (Dispositiv nächste Seite)
E6694/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – im Sinne der Erwägungen gutgeheissen 2. Die Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, dessen Vertrauensperson sowie dessen Vertretungsbeistand, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: