Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6368/2008 Urteil v om 3 1 . Augus t 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2008 / N (…).
E6368/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde sunnitischen Glaubens aus B._______ bei (…), Provinz Dohuk, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. November 2006, reiste über die Türkei und unbekannte Länder am 7. Januar 2007 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 29. Januar 2007 wurde er im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso befragt, und am 17. September 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons (…). Anlässlich der Anhörungen führte er aus, er sei nach dem Primarschulabschluss im Jahr 1993 ohne Beschäftigung gewesen und habe sich zu Hause aufgehalten. 1998 bis Ende Oktober 2006 habe er als Fahrer eines Kleinlastwagens gearbeitet. Bis Juni 2006 habe er keine Probleme gehabt. Als einfaches Mitglied der kommunistischen Partei ("Hizbi Shui Kurdistan"), welcher er im Sommer 2006 beigetreten sei, habe er etwa sechs bis siebenmal in seinem Heimatdorf die Zeitung (…) in Coiffeurgeschäften verteilt und mit Freunden wiederholt politische Diskussionen geführt. Anderes habe er nie gemacht. Er habe sich namentlich auch nicht an öffentlichen Diskussionen beteiligt. Die vorgenannten Tätigkeiten hätten jedoch in B._______ zu Konflikten mit der Sicherheitsbehörde der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) geführt. Er sei Mitte September 2006 von deren Sicherheitsbeamten (namens F. und M.) festgenommen worden. Die KDP habe ihn zur Beendigung seines Engagements und seiner Tätigkeiten für die Kommunisten angehalten. Ihm sei vorgehalten worden, zu oft und zu viel über den Kommunismus zu sprechen; man wolle nicht, dass er sich wie ein Kommunist verhalte. Die KDP habe ihm gegenüber argumentiert, dass seine Familie nicht kommunistisch sei; ohne eine Haltungsänderung seinerseits dürfte er kaum bei seiner Familie bleiben können. Da er sich vor ernsthaften Nachteilen seitens der Sicherheitsbehörde der KDP gefürchtet habe, sei er in die Türkei geflohen. Die Grenze im Raum (…) habe er illegal überquert, und von Istanbul aus sei mit einem Lastkraftwagen in die Schweiz gekommen. Der Beschwerdeführer reichte eine irakische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. September 2008 – eröffnet am 15. September 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
E6368/2008 verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten, so dass ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Infolgedessen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Nach erfolgter Akteneinsicht vom 25. September 2008 reichte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und (recte: oder) vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, Ausrichtung einer Parteientschädigung und Ansetzung einer sechswöchigen Frist zur Einreichung des Originals der polizeilichen Vorladung ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2008 sah das Bundesverwaltungsgericht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verlangte unter Fristansetzung einen Nachweis für die prozessuale Fürsorgeabhängigkeit und wies das Gesuch um Fristerstreckung zur Nachreichung eines Originaldokumentes ab. E. Die nachgereichten Fürsorgebestätigungen datieren vom 15. und 23. Oktober 2008. F. In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete konkludent auf eine Stellungnahme. G. Die originale Vorladung des Polizeireviers B._______ vom 14. September 2006 wurde am 17. Oktober 2008 zu den Akten nachgereicht.
E6368/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
E6368/2008 namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Das BFM würdigte in der Verfügung vom 10. September 2008 die Asylvorbringen als insgesamt unglaubhaft. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, über seine Aktivitäten zu Gunsten der kommunistischen Partei ausführlich und detailliert zu sprechen und die in seinem Heimatdorf spezifischen Aktivitäten seiner Partei nachvollziehbar zu schildern. Somit könne er nicht für die kommunistische Partei tätig gewesen sein. Weiter seien die Aufenthalte im Gefängnis nicht differenziert geschildert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht in Haft genommen worden sei. Schliesslich habe er im Verlauf der Befragungen widersprüchliche Daten zum Beginn seiner Mitgliedschaft zur kommunistischen Partei (…) und widersprüchliche Modalitäten zur erlebten Haft angegeben. Nach seiner ersten Aussagen soll er dreimal in Haft gehalten und in der Haftzeit von den Eltern und dem Muhtar besucht worden sein. Gemäss der zweiten Befragung habe er sich lediglich zweimal in Haft befunden und sei nicht besucht worden. Auf diese Unstimmigkeiten angesprochen, habe er keine plausiblen Auflösungen liefern können. Folglich seien die Angaben des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er erfülle die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Vom Beschwerdeführer wird in seiner Eingabe entgegnet, er sei eine Person, die über eine geringe schulische Ausbildung verfüge, vermöge aber trotz dieses Mankos durchaus genügende Angaben zur Partei zu liefern: Seine Angaben zu den Zielen der Partei, zu deren Führern und zu den Modalitäten der Gründung der Partei seien aktenkundig. Er habe zudem dargelegt, dass die kommunistische Partei von der KDP als politische Opposition vor allem in ländlichen Gebieten verfolgt sei, was
E6368/2008 die Substanz seiner politischen Kenntnisse unterstreiche. Zudem habe er seine Tätigkeiten für die Partei näher beschrieben. Folglich sei von verhältnismässig detailreichen und realitätsnah geschilderten Sachvorträgen auszugehen. Somit sei klar, dass er für die kommunistische Partei tätig gewesen sei. Dieser Schluss lasse sich durch die Vorladung des Polizeireviers B._______ vom (…) stützen. Darin sei er als Mitglied der kommunistischen Partei erwähnt. Er sei in Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit polizeilich vorgeladen worden. Die Existenz dieser Vorladung lasse zudem den Rückschluss zu, dass er im (…) 2006 in Haft gehalten worden sei. Auch die erlebten Haftmodalitäten habe er genügend aufschlussreich geschildert. So habe er die Gründe seiner Festnahmen, die Auflagen seiner Entlassung, die Namen handelnder Personen, Zeitpunkt und Dauer der erlebten Haftverhältnisse zu Protokoll gegeben. Es könne in diesem Zusammenhang nicht von der Dürftigkeit persönlicher Angaben gesprochen werden, weil die befragende Person ihn nie zu einer persönlichen Beschreibung der Haftmodalitäten angehalten habe. Zudem führe er seine politische Arbeit für diese Partei weiter. Unter Berücksichtigung aller Angaben seien die ihm vorgehaltenen Widersprüche unwesentlicher Natur; sie hätten Nuancencharakter. Damit seien die angegebenen Tätigkeiten für die kommunistische Partei und die Behelligungen durch den Sicherheitsdienst glaubhaft gemacht. Er sei verdächtigt, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der kommunistischen Partei mit der BaathPartei zusammen gearbeitet zu haben. Es sei zudem bekannt, dass politisch oppositionelle Personen auf kurdischem Territorium Opfer von willkürlichen Inhaftierungen und Folter geworden oder spurlos verschwunden seien. Folglich habe er für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens des irakischen Sicherheitsdienstes. Ihm drohe Haft und Folter. In der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2008 verwies das BFM auf seine bisherigen Erwägungen, an denen es festhalte. Das in Kopie eingereichte und als Haftbefehl bezeichnete Schreiben, das eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden wegen der Mitgliedschaft bei der kommunistischen Partei belegen solle, werde vom Amt keiner materiellen Prüfung unterzogen, da derartige Beweismittel erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien und die unterschiedlichen formalen und inhaltlichen Kriterien bei der Ausstellung die schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichen. Namentlich erübrige sich auch eine nähere Würdigung des Dokuments wegen unglaubhafter Asylangaben.
E6368/2008 Die polizeiliche "Mitteilung" vom (…) 2006 wurde im Auftrag des Beschwerdeführers übersetzt. Dieser Übersetzung ist zu entnehmen, dass er als Mitglied der kommunistischen Partei Kurdistans sich umgehend beim örtlichen Polizeirevier zu melden habe. 3.2. Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Darstellungen des Beschwerdeführers in unplausiblen Schilderungen erschöpfen, in zentralen Punkten zu wenig substanziiert ausgefallen sind und Widersprüche aufweisen. So weiss der (…)jährige Beschwerdeführer offensichtlich wenig Bescheid über die kommunistische Partei, deren Mitglied er sein will, über deren örtlichen Aktivitäten und seine angeblichen Parteikollegen. Seine Kenntnisse über die "Hizb alSchuyu'i al Kurdistani", die Kommunistische Partei Kurdistans, bewegen sich trotz einer angegebenen aktiven Mitgliedschaftsdauer von über zwei Jahren (A1 S. 5 und A11 S. 13) bloss im Bereich von Gemeinplätzen. Wohl ist ihm bekannt, dass die Gründung des kurdischen Zweiges der irakischen kommunistischen Partei im Jahr 1993 erfolgt ist und dass sie von Kamal Shakir geführt wird (A11 S. 11), doch stellen seine Antworten auf die Frage, was er über diese Partei wisse – nämlich: sie mag generell die Arbeiter, sie mag die Gleichbehandlung aller Menschen und sie mag die armen Menschen; sie will, dass die Arbeiter bessere Arbeitsbedingungen haben (A11 S. 11) – derartige Platituden dar, dass ihm weder die zweijährige Mitgliedschaft geglaubt werden kann, noch die Behauptung, dass er oft und viel über den Kommunismus gesprochen habe (A11 S. 8, 10 und 11). Das massive Defizit an elementarem und aktuellem konkretem Wissen über die Partei und das offensichtlich bestehende Defizit an einem persönlichem Erfahrungsschatz im Umgang mit örtlichen und parteibezogenen Aufgaben sind Fakten, die mit einem bescheidenen schulischen Ausbildungsstand nicht erklärt werden können. Weiter lassen sich seinen Schilderungen betreffend die Kontakte mit dem Sicherheitsdienst der KDP, die Modalitäten der Festnahmen, der Aufenthalte im Gefängnis und der Freilassungen kaum Realkennzeichen entnehmen. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der Vorhalt des Beschwerdeführers, wonach ihn der Befrager nicht ausreichend in zentralen Bereichen seiner Asylbegründung zu substantiierten Antworten angehalten habe, nicht zutrifft. Weiter sprechen die angegebenen Inhaftierungsorte und Haftdauern gegen die Sachverhaltsversionen des Beschwerdeführers. Dass jemand ein halbes beziehungsweise ganzes Jahr, nachdem er verhaftet worden ist, nicht mehr weiss, ob er nun zweimal oder dreimal in Haft genommen wurde
E6368/2008 (A1 S. 5, A11 S. 7 und 13), kann nicht geglaubt werden. Gemäss Erstbefragung ist er das erste Mal eine Nacht lang und zweimal etwa je eine Stunde lang von den Sicherheitskräften festgehalten worden; gemäss der kantonalen Befragung ist er beim ersten Mal zwei Tage auf dem Posten des Sicherheitsdienstes in Haft gewesen und beim zweiten Mal eine Nacht (A1 S. 5, A11 S. 5 und 7). Bei der zweiten Befragung wäre ohne ein Nachhaken des Befragers wohl keine Rede mehr davon gewesen, dass sich ein Muhtar während der Haft für seine Freilassung eingesetzt hat. Jedoch gab er in diesem Zusammenhang und auf Nachfrage hin in klarem Widerspruch zu den Erstaussagen an, die Eltern und der Muhtar hätten in der Haft nicht besucht (A1 S. 5, A11 S. 12 und 13). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde und auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
E6368/2008 gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
E6368/2008 würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil BVGE 2008/5 eine Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen, die auch heute weiterhin gültig ist. Es wurde festgestellt, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestehe. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen, zumutbar. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, (eine Provinz des Nordiraks), wo er geboren sei und bis zur Ausreise vom 25. November 2006 gelebt habe. Er verfügt dort über ein Familiennetz (… [A1 S. 2]) und kann daher zu Verwandten zurückkehren, so dass seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. Eigenen Angaben zufolge weist er zwar keine
E6368/2008 weitere Schulbildung als eine absolvierte Primarschulzeit auf. Er ist aber acht Jahre lang vor seinem Wegzug aus dem Heimatland als Fahrer eines Kleinlastwagens arbeitstätig gewesen. Angesichts des Alters und des soweit aktenkundig guten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner bisherigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Folglich sind keine individuellen Hindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. 5.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal eine Identitätskarte bei den Akten liegt. 5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 auf später verwiesen wurde, ist nun darüber zu befinden. Für den Zeitpunkt ihrer Einreichung sind die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Auf Grund der Aktenlage muss der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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E6368/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: