Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6040/2011 Urteil v om 1 0 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A. _______, geboren am (…), Ägypten, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2011 / N (…).
E6040/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger aus B. _______, erstmals am 28. Januar 2011 mit einem – für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 gültigen – Schweizer Visum in die Schweiz einreiste und nach dem Scheitern der beabsichtigten Heirat mit einer Schweizerin am 26. Februar 2011 nach Kairo zurückflog, dass er am 2. März 2011 erneut in die Schweiz einreiste und – unter Hinweis auf die schwierige Arbeitsmarktsituation in seiner Heimat – am 7. März 2011 erstmals um Asyl nachsuchte, sein Asylgesuch jedoch am 29. März 2011 zurückzog und am folgenden Tag unter Entgegennahme individueller Rückkehrhilfe in seine Heimat zurückkehrte, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat bereits am folgenden Tag (dem 30. März 2011) wieder verliess und – wiederum unter Vorweisung seines nach wie vor gültigen Visums – mit dem Flugzeug in die Schweiz gelangte, wo er am 8. April 2011 ein weiteres Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (…) vom 14. April 2011 sowie der direkten Anhörung vom 12. Juli 2011 zur Begründung dieses Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei bei seiner Heimreise im Nachgang seines ersten Asylverfahrens nicht nach C. _______ geflogen, sondern habe das Flugzeug beim Zwischenhalt in D. _______ verlassen, um seine Eltern zu besuchen, die zuvor mit dem Tod bedroht worden seien und ihm deshalb von einem Besuch abgeraten hätten, dass er mit dem Taxi vom Flugplatz zum Bahnhof habe fahren wollen, er jedoch unterwegs von einem (…) Mann erkannt worden sei, dieser ihn schreiend als Ungläubigen und Verräter bezeichnet, eine Waffe gezückt und auf ihn geschossen habe, dass der Taxifahrer ihn in Missachtung der Verkehrsvorschriften zurück zum Flughafen gebracht habe, wo er übernachtet und am folgenden Tag ein Flugzeug nach [Schweizer Stadt] bestiegen habe, dass das geschilderte Attentat auf den bisher unerwähnten Umstand zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Studienzeit im Auftrag eines (…) und im Stile eines verdeckten Ermittlers die E. _______ ausspioniert habe,
E6040/2011 dass seine Tarnung im Jahr 2009 aufgeflogen sei, worauf er telefonisch bedroht worden und deshalb gezwungen gewesen sei, nach C. _______ umzuziehen, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 – am folgenden Tag eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 7. März 2011 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, dass zunächst bei Wahrunterstellung des geltend gemachten Vorfalles nicht einzusehen sei, weshalb der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für F. _______ und die deshalb erhaltenen Drohungen im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht erwähnt insbesondere die Frage nach Problemen mit heimatlichen Behörden, Organisationen oder Privatpersonen ausdrücklich verneint habe, dass im Übrigen nicht nachvollziehbar sei, weshalb die E. _______ den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise über Jahre hinweg hätte bedrohen sollen, ohne je konkret gegen ihn vorzugehen, um ihn schliesslich nach monatelanger Abwesenheit unmittelbar nach seiner Rückkehr zu verfolgen und in aller Öffentlichkeit unter Beschuss zu nehmen, dass sich auch die Schilderung dieses Vorfalls als widersprüchlich erweise, zumal bei der Erstbefragung von einem Schuss in die Scheibe des Taxis, anlässlich der Anhörung hingegen von mehreren Schüssen die Rede gewesen sei, welche die Front und Heckscheibe des Fahrzeuges zerschlagen und die Blechteile des Fahrzeugs (Türen und Dach) durchlöchert hätten, dass sich weiter auch nicht schlüssig erklären lasse, weshalb der Attentäter ausgerechnet an der Kreuzung am (…) auf den Beschwerdeführer gewartet haben soll, sei doch der Taxifahrer aussagegemäss infolge eines Verkehrsstaus von der normalen Route abgewichen,
E6040/2011 dass schliesslich nicht einsehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer von Seiten der ägyptischen Armee, welche in Ägypten auch nach den Umwälzungen unverändert die Macht ausübe, keinen Schutz erhalten sollte, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit undatierter, ans BFM gerichteter (Eingang am 3. November 2011) und zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe (Eingang am 7. November 2011) Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
E6040/2011 vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe fälschlicherweise ans BFM gelangt ist, die Einreichung bei einer unzuständigen Behörde der Fristwahrung jedoch nicht entgegensteht (Art. 21 Abs. 2 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
E6040/2011 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass insbesondere das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer den (…) über Jahre hinweg als verdeckter Ermittler gedient habe, als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu betrachten ist, zumal er diesen Umstand anlässlich seiner vorhergehenden Aufenthalte in der Schweiz und insbesondere im Rahmen seines ersten Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnte, dass auch das angebliche plötzliche Interesse der E. _______ der Beseitigung des Beschwerdeführers jeder Logik des Handelns zuwiderläuft, wo doch die Behelligungen zwischen dem Auffliegen seiner Tarnung 2009 und seiner Ausreise 2011 nicht über telefonische Drohungen hinausgegangen sein sollen (Akten BFM A30 S. 6), dass dies umso erstaunlicher erscheint, als die genannten Drohungen ("Du (…), du Verräter, wir müssen dich umbringen") aussagegemäss auch auf dem Festnetz eingegangen sein sollen (A41 S. 7), mithin bei Wahrunterstellung seiner Aussagen die (…) seinen Aufenthaltsort gekannt hätten und er vor seiner Ausreise jederzeit greifbar gewesen wäre, dass auch die Darstellung des angeblich fluchtbegründenden Vorfalls vom 29. März 2011 entsprechend den zutreffenden Erwägungen des BFM von deutlichen Widersprüchen geprägt und seine Darstellung bei der später erfolgten Anhörung ("Die Windschutzscheibe und die Heckscheibe waren zerstört, die Türen vorne und hinten rechts waren ebenfalls durchschossen", A30 S. 5) im Vergleich zur Erstbefragung
E6040/2011 ("Dann hat der (…) Mann mich erkannt, auf mich geschossen, aber ich habe mich geduckt und er traf nur die Scheibe des Taxis. […] Die Kugel hätte auch ihn [den Taxifahrer] treffen können.", A 30 S. 5) bezeichnenderweise wesentlich dramatischer ausgefallen ist, dass der Erklärungs und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Dolmetscher allfällige Unstimmigkeiten verursacht habe, nicht zu überzeugen vermag und als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer die Authentizität der Protokolle unterschriftlich bestätigt hat, dass sich im Übrigen die dortige Behauptung, wonach die Befragungen in deutscher Sprache durchgeführt worden seien, angesichts der Vermerke "Sprache: arabisch" (A30 S. 8) und "Das Protokoll wird Ihnen nun übersetzt" (A41 S. 9) klarerweise als aktenwidrig erweisen, dass auch die übrigen Vorhalte in der Rechtsmitteleingabe, mit welchen der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine gegen ihn laufende Verschwörung der Befragungsteilnehmer kolportiert (etwa: "Ça veut dire que l' équipe de la première rencontre, la dame et le traducteur, ils ont déja organisé de me faire tromper forcement"), jeder vernünftigen Grundlage entbehren, dass insgesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb auf eine Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
E6040/2011 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Ägypten droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Ägypten noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ägypten schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
E6040/2011 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen) gegenstandslos werden, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass dem Heimatstaat des Beschwerdeführers Daten weitergegeben worden wären, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag, eine derartige erfolgte Datenweitergabe sei dem Beschwerdeführer in einer separaten Verfügung bekanntzugeben, gegenstandslos ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6040/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: