Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6003/2011 Urteil v om 4 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Eritrea, p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. September 2011 / N (…).
E6003/2011 Sachverhalt: A. Mit Eingabe an die Schweizer Botschaft in Khartum vom 24. Juni 2010 suchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 19. November 2010 informierte das BFM den Beschwerdeführer über den Ablauf des Asylverfahrens und über die Praxis des Bundesamts bei der Beurteilung analoger Asylgesuche. Mit Eingabe an die Botschaft vom 13. Dezember 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation und hielt an seinem Asylgesuch fest. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine persönliche Anhörung verzichtet. Gleichzeitig forderte es ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, konkrete Fragen zu seiner persönlichen Situation und zu den geltend gemachten Asylgründen zu beantworten. Am 24. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer eine präzisierende Eingabe und Beweismittel (Kopien von Ausweisen und einer Registrierungskarte des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR]) zu den Akten. D. In seinen Eingaben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sein (…) Schuljahr in einem Militärcamp absolvieren müssen und es (…) nicht geschafft, einen der raren Studienplätze zu ergattern. Weil er eine behördliche Aufforderung, sich zu (…) Jahren Militärdienst zu verpflichten, nicht unterzeichnet habe, sei er festgenommen und erst nach einem Monat wieder freigelassen worden. Aus Furcht vor weiterer Verfolgung sei er im (…) aus dem Lager in den Sudan geflohen. Dort sei er vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugewiesen worden. Weil die Versorgung dort nicht gut gewesen sei und es Probleme mit Menschenschmugglern gegeben habe, sei er nach Khartum umgezogen. Dort sei das Leben aber wegen der feindlichen Einstellung der jungen Sudanesen zu den eritreischen Flüchtlingen ebenfalls schwierig; zudem gebe es immer wieder Probleme
E6003/2011 mit der korrupten und willkürlich agierenden Polizei, die Flüchtlinge nach Eritrea zurückschicke, sowie mit sich im Sudan aufhaltenden eritreischen Geheimdienstmitarbeitern. Weil er im Sudan keine Lebenssicherheit habe und eine Rückführung nach Eritrea befürchte, sei er auf den Schutz der Schweiz angewiesen. E. Mit Verfügung vom 12. September 2011 – eröffnet am 27. September 2011 – verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, der UNHCR registriere alle im Sudan Zuflucht suchenden Eritreer und weise sie einem Flüchtlingslager zu. Dort kümmere sich der UNHCR zusammen mit den sudanesischen Behörden um die Grundversorgung. Praxisgemäss würden entsprechende Asylgesuche von Eritreern aus dem Sudan durch die schweizerischen Asylbehörden in der Regel abgewiesen, da die Schutzgewährung im Drittstaat Sudan als hinreichend erachtet werde und es den Betroffenen zuzumuten sei, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. F. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 2. November 2011) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Er machte geltend, Eritrea wegen politisch motivierter Verfolgung verlassen zu haben. Es sei ihm nicht zuzumuten, im Sudan in einem Flüchtlingslager zu leben. Zudem leide er momentan an einer (…) erkrankung und könne sich die von den Ärzten empfohlene Operation nicht leisten. Mit der Beschwerde wurden Berichte zur Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan und mehrere medizinische Kurzberichte zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
E6003/2011 des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG entscheidet der Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters über offensichtlich unbegründete Beschwerden. Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass hier eine solche Beschwerde vorliegt. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten.
E6003/2011 4. 4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Art und Intensität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG). 5. 5.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zwar zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea gegeben sein könnte. Er befindet sich jedoch seit drei Jahren im Sudan, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (Art. 52 [Abs. 2] AsylG): Bei einem Asylgesuch aus
E6003/2011 einem Drittstaat ist nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 5.2. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich beim UNHCR gemeldet und dieser habe ihm Schutz gewährt. 5.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Verbleib im Sudan sei für ihn nicht zumutbar; ausserdem befürchte er eine Deportation nach Eritrea, wo er verfolgt sei. 5.3.1. Die Argumente des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart, dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um die von ihm erwähnten Übergriffe zu melden. Ausserdem hat er grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort offenbar ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Eritrea. Zwar wird in letzter Zeit von der Deportation von rund 300 Eritreern in den Heimatstaat berichtet (vgl. etwa den UNHCRBericht "Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" vom 18.10.2011 [www.unhcr.org/print/ 4e9d47269.html besucht am 2.11.2011]). Angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, ergibt sich allein daraus jedoch noch keine generelle Gefahr der Rückschiebung. Der Beschwerdeführer lebt sodann bereits seit drei Jahren im Sudan, davon offenbar die meiste Zeit in Khartum. Den Akten ist auch kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen, das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte. An diesen Feststellungen vermögen auch die eingereichten Berichte zur Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan nichts zu ändern. http://www.unhcr.org/print/%204e9d47269.html http://www.unhcr.org/print/%204e9d47269.html http://www.unhcr.org/print/%204e9d47269.html
E6003/2011 5.3.2. Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde – erstmals, soweit den Akten zu entnehmen ist – auf eine momentane (…) erkrankung hin ("at the moment I am suffering of (…) disease") und macht geltend, er könne sich die "3'000 Sudanese Gene" für die von den Ärzten empfohlene Operation nicht leisten (vgl. Beschwerde S. 3). Den eingereichten handschriftlichen medizinischen Notizen lässt sich eine klare Diagnose nicht entnehmen. Hingegen ist den verwendeten Formularen des "(…) Specialized Hospital" und der (…) Clinic (…)" zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Zugang zu medizinischer Infrastruktur und Betreuung hatte (wobei ihm offenbar auch Medikamente verabreicht worden sind, wie sich aus den beiden Rezeptkopien ergibt). Sollte eine zwingend notwendige Operation erforderlich sein, die sich der Beschwerdeführer selber nicht leisten könnte, würde es ihm frei stehen, sich auch diesbezüglich an den UNHCR – allenfalls auch an die zuständigen sudanesischen Behörden oder an Nichtregierungsorganisationen wie etwa die Sudan Commission for Refugees – zu wenden. 5.4. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 [Abs. 2] AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. 5.5. Die vom BFM vorgenommene Bewertung der Qualität seiner Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden entfernten Verwandten – gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein Cousin seines Vaters – ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass er zur Kernfamilie dieser Person gehört, wird auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet. 5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E6003/2011 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E6003/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: