Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5644/2011 Urteil v om 1 9 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Iran, alias B._______, geboren (…), Niederlande, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, zba Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2011 / N (…).
E5644/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge am (…) verliess und über den Flughafen von (…) am 20. September oder am 21. September 2011 mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass in die Schweiz gelangte, dass er am 22. September 2011 bei der Grenzpolizei am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, nachdem er am 21. September 2011 anlässlich seiner versuchten Ausreise nach (…) wegen des Verdachts der missbräuchlichen Verwendung von Identitätsdokumenten angehalten worden war, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit gleichentags eröffneter Zwischenverfügung vom 22. September 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung vom 24. September 2011 und der Anhörung vom 30. September 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er sei iranischer Staatsangehöriger und er habe zusammen mit seinen Eltern in (…) gelebt, dass er als erfolgreicher Sportreiter regelmässig an (…) teilgenommen und sich in Sportvereinen engagiert habe, dass ihm die staatliche Stiftung (…) respektive (…) im Jahre (…) einen (...) verpachtet habe, dass ab Anfang 2011 auf Vermittlung eines Freundes Amtsdirektoren des regimekritischen Stadtpräsidenten von (…) in seinen (...) gekommen seien, woraufhin der Sicherheitsverantwortliche des (...) ihn im (…) vorgeladen und über seine Beziehungen zu den besagten Personen befragt habe, dass der Direktor der Stiftung ihn am Folgetag aufgefordert habe, den Pachtvertrag für den (...) aufzulösen, dass er danach in seiner Arbeit behindert worden sei und deshalb Anfang (…) 2011 eine andere Halle für seinen (...) gemietet habe,
E5644/2011 dass die Amtsdirektoren nach der (…) 2011 erfolgten Entlassung des Stadtpräsidenten von (…) im Gefolge von Demonstrationen einer paramilitärischen Miliz nicht mehr im (...) erschienen seien, dass ihn der Sicherheitsdienst im (…) 2011 erneut telefonisch vorgeladen, über seine Beziehungen zu den Amtsdirektoren einvernommen und zur Zusammenarbeit aufgefordert habe, dass ihm anlässlich des rund (…) Stunden dauernden Verhörs vorgeworfen worden sei, von den Amtsdirektoren Geld für eine Werbekampagne im (...) erhalten und dafür eine Gegenleistung erbracht zu haben, dass er mit der Auflage entlassen worden sei, Stillschweigen über diese Treffen zu bewahren und sich zur Verfügung zu halten, dass er am Abend des (…) 2011 seine Heimatstadt nach dem Erhalt einer dritten Vorladung aus Angst vor behördlichen Nachstellungen verlassen und sich vorerst bei einem Freund in (…) versteckt gehalten habe, bevor er schliesslich auf dem Landweg in die Türkei ausgereist sei, dass er später erfahren habe, die Sicherheitsbeamten hätten ihn am (…) 2011 im (...) sowie bei seinen Eltern gesucht und seinen Vater für (…) inhaftiert, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass sich aus den Akten ergibt, dass es sich beim vom Beschwerdeführer für die beabsichtigte Weiterreise nach (…) verwendeten Dokument (eingezogene niederländischen Identitätskarte) um eine Totalfälschung handelt, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren Kopien einer Identitätskarte und einer Geburtsurkunde sowie zur Stützung seiner gesuchsbegründenden Vorbringen verschiedene Papiere (…) und Fotos einer Demonstration der (…) vor dem Stadthaus von (…) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 – eröffnet am 6. Oktober 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
E5644/2011 Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 22. September 2011 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass insbesondere seine Schilderungen zu den Nachstellungen seitens des Sicherheitsdienstes äusserst vage, knapp und wenig nachvollziehbar ausgefallen seien, dass er nicht gewusst habe, ob die Amtsdirektoren nach dem Weggang des Stadtpräsidenten ihre Posten auch hätten räumen müssen, ob diese in der Folge Probleme mit den Behörden gehabt hätten und aus welchem Grund sie nicht mehr im (…) erschienen seien, dass vor dem Hintergrund der geltend gemachten eigenen Probleme erstaune, dass der Beschwerdeführer nichts unternommen habe, um etwas über das Schicksal des Stadtpräsidenten und dessen Amtsdirektoren in Erfahrung zu bringen, dass sich zudem aus den vom Beschwerdeführer beschriebenen Gesprächen anlässlich der Vorladungen nicht ergebe, weshalb ihn die Sicherheitsbeamten hätten verdächtigen sollen, mit den Amtsdirektoren zusammenzuarbeiten, und dieser auf entsprechenden Vorhalt hin keine nachvollziehbare Erklärung gegeben, sondern lediglich ausgesagt habe, die Behörden hätten vielleicht gedacht, dass diese in seinem (...) Sitzungen abhielten, dass dieser Erklärungsversuch nicht plausibel sei, zumal es nicht ungewöhnlich sei, dass städtische Beamte miteinander reden und kooperieren würden, dass der Beschwerdeführer ferner weder in der Lage gewesen sei anzugeben, von welcher Behörde die Sicherheitsbeamten, die ihn vorgeladen hätten, stammten, noch welche Art von Zusammenarbeit diese von ihm als Leiter des (...) verlangt hätten, dass erstaune, dass ihn die Sicherheitsbeamten angeblich drei Mal telefonisch vorgeladen hätten, zumal das Bundesamt davon ausgehe, dass Personen, welche von der Staatssicherheit als Staatsrisiko
E5644/2011 eingestuft würden, zu Hause aufgesucht und nicht lediglich mündlich vorgeladen würden, dass der Beschwerdeführer überdies nicht in der Lage gewesen sei, genaue Angaben zur Razzia im Elternhaus zu machen beziehungsweise zu berichten, wie es zur Festnahme seines Vaters gekommen sei, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass er sich über diese für ihn bedeutenden Vorkommnisse genauestens informiert hätte, dass zusammenfassend festzustellen sei, dass sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Problemen mit den Behörden oberflächlich und stereotyp seien, sodass der Eindruck entstehe, er habe diese Ereignisse nicht wirklich erlebt, dass die zu den Akten gereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, zumal es sich um Dokumente handle, die keinen ersichtlichen Zusammenhang mit den geltend gemachten behördlichen Nachstellungen hätten, womit diesen kein Beweiswert zukomme, dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2011 in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die per Telefax übermittelten vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
E5644/2011 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften wechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
E5644/2011 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in der Tat nicht zu genügen vermögen, dass insbesondere die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der iranischen Sicherheitsbeamten (telefonische Vorladungen) realitätsfremd erscheint und in keiner Weise nachvollziehbar ist, aus welchem Grund ihn diese nach der Entlassung des Stadtpräsidenten überhaupt hätten vorladen sollen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, auf eine plausible Art zu erklären, weshalb er von den Sicherheitsbeamten in seiner Eigenschaft als (…) der Kollaboration mit ihm kaum bekannten Amtsdirektoren verdächtigt worden sein soll, noch welche Art von Zusammenarbeit die Sicherheitsbeamten von ihm verlangt haben, dass sein Erklärungsversuch bei der Anhörung, die Beamten seien zu einem Zeitpunkt zu ihm in den (...) gekommen, als die (…) versucht hätten, den Stadtpräsidenten aus dem Amt zu jagen, vielleicht hätten die Sicherheitsbeamten Indizien gesucht, um gegen dessen Anhänger vorzugehen, oder sie hätten vermutet, dass diese bei ihm ihre Sitzungen abhalten würden (vgl. Akten BFM A11/13 S. 8 Frage 53), in keiner Weise zu überzeugen vermag, zumal bei einer solchen Ausgangslage die erst
E5644/2011 einige Zeit nach der Amtsenthebung erfolgten Vorladungen keinen Sinn mehr machen würden, dass der Beschwerdeführer des Weiteren nicht imstande gewesen ist, detaillierte Angaben zur angeblichen Razzia bei seinen Eltern und zur anschliessenden Festnahme seines Vaters zu machen, obwohl er bei der Anhörung auf entsprechende Frage antwortete, er habe seither Kontakt mit seiner Mutter gehabt (vgl. A11/13 S. 11 Frage 82), dass seine Aussagen zu den fluchtauslösenden Ereignissen äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen sind und nicht den Eindruck entstehen lassen, er habe diese tatsächlich selber erlebt, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde lediglich in unvollständiger und nicht stichhaltiger Weise mit der im Ergebnis zutreffenden Argumentation des Bundesamtes auseinandersetzen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, das BFM habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung keine Gesamtwürdigung der Aussagen vorgenommen und es unterlassen, diese gegeneinander abzuwägen, dass die zu den Akten gereichten Dokumente nicht geeignet sind, die fluchtauslösenden Ereignisse zu belegen, dass angesichts der Antwort des Beschwerdeführers bei der Anhörung, er habe sich nicht erkundigt, weshalb die Amtsdirektoren nicht mehr in seinen (...) gekommen seien (vgl. A11/13 S. 5 Frage 22), in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt wurde, es erstaune angesichts der geltend gemachten eigenen Probleme, dass der Beschwerdeführer nichts unternommen habe, um etwas über das Schicksal dieser Personen in Erfahrung zu bringen, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Verdacht der Sicherheitsbeamten, die Amtsdirektoren hätten ihm eine Werbekampagne im (...) finanziert und dafür eine Gegenleistung erhalten, in Berücksichtigung seiner Aussage bei der Anhörung, er habe für diese Kampagne nichts bezahlen müssen, weil die zuständige Person für die Ausstrahlung der Werbung ein Freund von ihm gewesen sei (vgl. A11/13 S. 7 Frage 48), ohne weiteres hätte entkräften können,
E5644/2011 dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
E5644/2011 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der heutigen Lage im Iran nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde, dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, der Beschwerdeführer geriete bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung und gesund ist und in seinem Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
E5644/2011 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E5644/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei Zürich und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: