Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5565/2011 Urteil v om 1 2 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), dessen Lebenspartnerin B._______, geboren (…), und deren Kind C._______, geboren (…), Eritrea, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N (…).
E5565/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver fahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO),
E5565/2011 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer A._______ eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im August 2008 verliess und in den Sudan ging, wo er sich bis April 2009 aufhielt, dass er danach rund zwei Jahre in Libyen lebte, bevor er dieses Land verliess und über Italien am 10. April 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am 12. April 2011 um Asyl nachsuchte, dass er am (…) im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch befragt wurde, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben ihr Heimatland am 2. Oktober 2008 mit ihrem Sohn C._______ verliess und in den Sudan ging, wo sie sich bis März 2009 aufhielten, dass sie danach rund zwei Jahre in Libyen lebten, bevor sie dieses Land verliessen und über Italien im April 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie am 28. April 2011 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin am (…) im EVZ D._______ summarisch befragt wurde und ihr am (…) zum Aufenthalt in Italien und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Italien wegwies, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (s. S. 2 vorstehend) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
E5565/2011 dass die italienischen Behörden auf das Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme der Beschwerdeführenden innert der festgelegten Frist nicht reagiert hätten, dass somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahren am 22. September 2011 an Italien übergegangen sei, dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 22. März 2012 zu erfolgen habe, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (…) und vom (…) offensichtlich keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darstellten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das Bundesamt, sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären, beantragen, dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen, weiter sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Gerichts von der Überstellung nach Italien abzusehen, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht mit Datum vom 11. Oktober 2011 vorlagen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E5565/2011 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aus den Vorakten nicht ersichtlich ist, wann die angefochtene Verfügung eröffnet worden ist, bei dieser Sachlage jedoch zu Gunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen ist, die Beschwerdeeingabe sei rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über prüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
E5565/2011 dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des DublinAssoziierungs abkommens verpflichtet hat, die DublinIIVO anzuwenden, dass aufgrund des EurodacTreffers (FingerabdruckDatenbank) vom 1. April 2011 und der Angaben der Beschwerdeführenden Italien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass das Bundesamt die italienischen Behörden gestützt auf diese Sachlage am 21. Juli 2011 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO ersuchte, dass die italienischen Behörden auf das Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme der Beschwerdeführenden innert der festgelegten Frist nicht reagiert haben und somit unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 DublinII VO die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 22. September 2011 an Italien übergegangen ist, dass die Beschwerdeführenden somit – wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt – in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihres Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt auch keine Gründe ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der Fok ist, und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkehren de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
E5565/2011 dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV) oder gegebenenfalls – falls sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der so genannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, welche sich im Wesentlichen auf eine Kritik an den Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Italien beschränkt, abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Gerichts von der Überstellung nach Italien abzusehen, gegenstandslos wird, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1
E5565/2011 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E5565/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons E. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber Bruno Huber Jonas Tschan Versand: