Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4922/2008 Urteil v om 9 . Augus t 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (…), und ihre Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…) und D._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008 / N (…).
E4922/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind eritreische Staatsangehörige. Gemäss ihren Angaben verliessen sie ihr Heimatland am 23. Juli 2006 und gelangten über den Sudan, Ägypten und Italien am 2. Oktober 2006 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. B. Die Mutter (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) wurde am 16. Oktober 2006 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch befragt und am 30. Januar 2008 in Bern ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Ehemann sei am 30. Mai 2006 an ihrem gemeinsamen Wohnsitz in E._______ von drei Polizisten verhaftet worden. Zwei Wochen danach sei sie zu Hause von Polizisten aufgesucht worden, die ihr mitgeteilt hätten, ihr Mann sei verschwunden, und sie nach dessen Verbleib befragt und ihr Haus durchsucht hätten. Die Polizisten seien in der Folgezeit noch drei weitere Male zu ihr nach Hause gekommen. Am 20. Juli 2006 habe sie schliesslich eine Vorladung der Polizei erhalten. Darin sei sie aufgefordert worden, entweder ihren Mann auf den Polizeiposten zu bringen oder 50'000 Nakfa zu bezahlen; sonst werde sie anstelle ihres Mannes inhaftiert. Daraufhin habe sie das Land verlassen. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 – eröffnet am 7. Juli 2008 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte das BFM ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorsprachen der eritreischen Polizei bei den Beschwerdeführenden stellten aufgrund ihrer Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile dar und seien deshalb nicht asylrelevant. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, da ihre Aussagen bezüglich der Verhaftung ihres Ehemannes und der Vorladung auf den Polizeiposten unglaubhaft seien.
E4922/2008 D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2008 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragten, die Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Neben einer Fürsorgebestätigung gaben sie drei InternetAusdrucke von Berichten von Nichtregierungsorganisationen zu Eritrea zu den Akten. Zudem kündeten sie an, innert vier Wochen die Vorladung der eritreischen Polizei vom 20. Juli 2006 einzureichen sowie einen weiteren Brief der Sicherheitsbehörden, der in der Zwischenzeit bei der Mutter der Beschwerdeführerin eingegangen sei, einzureichen. Zur Begründung ihrer Anträge führten die Beschwerdeführenden an, sie hätten sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine staatliche Verfolgung zu befürchten. Anhaltspunkt dafür bilde vor allem die Vorladung vom 20. Juli 2008 [recte: 2006]. Die Beschwerdeführerin hätte, selbst wenn sie der Vorladung nachgekommen wäre, mit Verhaftung als weiterer Reflexverfolgung aufgrund des Handelns ihres Ehemannes rechnen müssen. Dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, wieso ihr Ehemann verhaftet worden sei und nur vermuten könne, dies sei geschehen, weil er keinen Militärdienst geleistet habe, sei zudem auf die weniger direkte Kommunikationskultur in Eritrea zurückzuführen, wo die Kommunikation eher auf der Basis gemeinsamer Grundannahmen funktioniere und deshalb oft keine harten Fakten ausgetauscht würden. E. Mit Verfügung vom 7. August 2008 gewährte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die angekündigten Beweismittel innert Frist einzureichen. F. Am 8. September 2008 reichten die Beschwerdeführenden zwei Polizeivorladungen, datiert vom 16. Juli 2006 und vom 30. August 2006, im Original zu den Akten (inklusive nicht beglaubigte Übersetzungen).
E4922/2008 G. Mit Verfügung vom 24. September 2008 lud der zuständige Instruktionsrichter das BFM zur Vernehmlassung ein. Das BFM stellte in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2008 fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern, weil sie im Widerspruch zu ihren Aussagen stünden: Sowohl bezüglich des aufgeführten Datums als auch des Inhalts der Vorladungen gebe es Diskrepanzen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin. H. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 reichten die Beschwerdeführenden beglaubigte Übersetzungen der beiden Vorladungen ein. I. Die Beschwerdeführenden nahmen am 5. November 2008 Stellung zur Vernehmlassungsantwort des BFM und führten aus, die Beschwerdeführerin habe an den Anhörungen wohl das Datum der Zustellung der Vorladung verwechselt. Der Inhalt stimme tatsächlich nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin überein. Sie habe ausgesagt, was ihr in Eritrea drohe, und dabei die mündlichen Aussagen und Drohungen der Polizisten und den Inhalt der schriftlichen Vorladungen zusammengemischt. Der vom BFM geltend gemachte Widerspruch sei deshalb zu relativieren. J. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden hat seine Heimat nach seinen Angaben nach einer Flucht aus dem Gefängnis im August 2008 verlassen und ist am 30. Dezember 2008 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachgesucht hat. Das BFM lehnte sein Asylgesuch am 18. Dezember 2009 ab, ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz ab und verfügte gleichzeitig wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme. Der Entscheid des BFM trat unangefochten in Kraft.
E4922/2008 K. Am 3. Juli 2009 wurde das dritte Kind, D._______, geboren. Es wird ins vorliegende Verfahren eingeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nicht anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.
E4922/2008 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen, und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
E4922/2008 4. 4.1. Das BFM sprach in der angefochtenen Verfügung den Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt die Glaubhaftigkeit ab. Erstens sei nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin verdächtigt worden sei, ihren Ehemann zu verstecken, da die eritreische Polizei sie in diesem Fall bereits früher verhaftet hätte. Deshalb sei zweitens auch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit der Aufforderung bekommen habe, entweder ihren Mann auszuliefern oder eine Busse zu bezahlen. Drittens sei auch erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, aus welchem Grund ihr Ehemann verhaftet worden sei. 4.2. Die Beschwerdeführenden gaben auf Beschwerdeebene zwei Vorladungen der eritreischen Polizei zu den Akten, inklusive amtlicher Übersetzungen. Diese vermögen allerdings die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, nicht zu stärken. Die Beschwerdeführerin sprach sowohl in der summarischen Befragung vom 16. Oktober 2006 als auch in der Anhörung vom 30. Januar 2008 nur von einer Vorladung, die sie am 20. Juli 2006 bekommen habe und mit welcher sie aufgefordert worden sei, sich noch am gleichen Tag auf dem Polizeiposten zu melden. Die erste der eingereichten Vorladungen ist jedoch auf den 16. Juli 2006 datiert und fordert die Beschwerdeführerin auf, sich am 20. Juli 2006 um 10 Uhr auf dem Polizeiposten zu melden, was Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufkommen lässt. Dass es noch eine zweite, vom 30. Juli 2006 datierte Vorladung auf den 3. August 2006, 15 Uhr, gibt, ist neu. Erstmals wird in der Beschwerdeschrift erwähnt, es sei nach Verpassen des Termins – und nach erfolgter Ausreise – bei der Mutter der Beschwerdeführerin noch "ein weiterer Brief von den Sicherheitsbehörden mit roten Buchstaben zugestellt" worden (act. 1 S. 4), bei welchem es sich (vgl. Replik zur Vernehmlassung vom 5. November 2008, act. 10 S. 2) um diese zweite Vorladung handle. Zudem – und gewichtiger – stimmt der Inhalt der eingereichten Vorladung nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin überein. Diese führte in der Anhörung aus, sie sei in der Vorladung aufgefordert worden, entweder ihren Mann auszuliefern oder eine Busse von 50'000 Nakfa zu bezahlen, beides unter persönlichem Erscheinen auf dem Polizeiposten, ansonsten sie inhaftiert werde (A12/11, S. 5). Auf der Vorladung vom 16. Juli 2006 wird die Beschwerdeführerin jedoch lediglich aufgefordert, "wegen der Arbeit" beziehungsweise – so die nicht beglaubigte Übersetzung – "für einige Abklärungen" auf dem Polizeiposten zu erscheinen, mit dem Hinweis, wer den Termin nicht
E4922/2008 einhalte, mache sich strafbar; erwähnt wird weder ihr Ehemann noch die angeblich alternativ zu leistende Zahlung von 50'000 Nakfa. Die zweite Vorladung, die auf den 30. Juli 2006 datiert ist, enthält den gleichen Wortlaut. Diese Unstimmigkeiten können nicht mit dem Hinweis auf eine andere Kommunikationskultur in Eritrea relativiert werden. Da der Inhalt der Vorladungen in keiner Art und Weise auf die Verhaftung ihres Mannes Bezug nimmt und auch keine Zahlungsaufforderung enthält, vermögen sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Damit können die beiden Vorladungen, auch unter der Annahme, sie seien echt, nichts zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin beitragen und vermögen angesichts ihres harmlosen Inhalts und des formellen Vorgehens der Behörde keine drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. 5. Zudem haben sich seit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden zusätzliche und erhebliche Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben. 5.1. Am 11. August 2004 gelangte der Schwager der Beschwerdeführerin, F._______(N […]), in die Schweiz und ersuchte am gleichen Tag um Asyl. Das BFM lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 4. Februar 2005 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 28. März 2005 versuchte der Schwager mit einem eritreischen Reisepass, der auf den Namen seines Bruders – des Ehemannes der Beschwerdeführerin – (G._______) lautete, die Grenze von der Schweiz nach Frankreich zu überqueren. Dabei wurde er von der Kantonspolizei des Kantons BaselStadt kontrolliert und verzeigt. Er gab an, er sei die Person im Reisepass, wohne seit längerer Zeit in Italien und sei verheiratet. 5.2. Im Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt, Bst. J) erfolgte die Ablehnung seines Asylgesuchs mit der Begründung, seine Vorbringen seien unglaubhaft. 5.2.1. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich vor allem verschiedene Widersprüche im Zusammenhang mit dem Reisepass des Ehemannes. Konfrontiert mit dem Umstand, dass sein Bruder mit seinem Reisepass in der Schweiz
E4922/2008 kontrolliert worden sei, sagte der Ehemann aus, er habe nicht gewusst, dass sein Bruder mit seinem Pass unterwegs sei. Dieser müsse ihn wohl während seines Gefängnisaufenthaltes (vom Mai 2006 bis August 2008) entwendet haben (B19/14, S. 3). Der Schwager der Beschwerdeführerin reiste jedoch am 11. August 2004 in die Schweiz ein und wurde am 28. März 2005 mit dem Pass ihres Ehemannes erwischt. Er war also bereits knapp zwei Jahre vor der angeblichen Inhaftierung des Ehemanns im Besitz dessen Passes. Hinzu kommt, dass im Pass des Ehemannes die Geburt seines zweiten Kindes mit der Beschwerdeführerin eingetragen worden war. Dieser Eintrag erfolgte am 11. September 2003 durch das eritreische Konsulat in Mailand, was darauf schliessen lässt, dass sich der Ehemann bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Eritrea befand, sondern in Italien aufhielt. Ein solcher Aufenthalt ist natürlich in keiner Weise mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei am 30. Mai 2006 in Eritrea verhaftet worden, in Einklang zu bringen. Beim Versuch, den Widerspruch zwischen der Passeintragung und seines angeblichen Ausreisedatums (September 2008) zu erklären, verstrickte sich der Ehemann zudem in Widersprüche. So gibt er an, sein Bruder habe wohl die Eintragung vornehmen lassen (B27/4, S. 1). Dieser befand sich allerdings zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Aussagen in Eritrea im Gefängnis (BFMDossier N […], A10/21, S. 3). Nicht nachvollziehbar ist, wieso der Bruder diese Eintragung hätte vornehmen sollen. Die Erklärungsversuche des Ehemannes – sein Bruder habe wohl seine falsche Identität zu stärken versucht oder dem Kind eine Einreise nach Italien ermöglichen wollen (B27/4, S. 2) – sind unplausibel. Diese Unstimmigkeit, verbunden mit der Annahme, bei der Passeintragung habe die zuständige italienische Passbehörde eine Identitätsüberprüfung vorgenommen, deutet darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann schon längere Zeit in Italien aufhielten. Diese Vermutung wird zudem durch ein eritreisches Ausreisevisum vom 11. April 2002 und einen Einreisestempel des Flughafens Frankfurt a.M. vom 18. April 2002 im Reisepass des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestützt. Schliesslich ist am 3. Juli 2009 das dritte Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Schweiz geboren. Letzterer behauptete jedoch, erst am 30. Dezember 2008 in die Schweiz eingereist zu sein, was angesichts des Geburtsdatums des Kindes nicht plausibel ist.
E4922/2008 Die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint auch durch die vom Ehemann in seinem Asylverfahren eingereichten Beweismittel nicht in einem anderen Licht. Wie das BFM zu Recht in seiner Verfügung vom 18. Dezember 2009 betreffend den Ehemann ausgeführt hat, können die Fotos und Filmaufnahmen, die angeblich am 26. Mai 2006 in Eritrea aufgenommen worden sein, ebenso gut in Italien entstanden sein. Den Taufurkunden der beiden Kinder kommt wenig Beweiswert zu, da diese nur in Kopien vorliegen und solche Dokumente leicht gefälscht werden können. 5.2.2. Des Weiteren sagte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, er sei in Eritrea im Import/Exportgeschäft tätig gewesen, wo er mit Kleidern und Lebensmitteln gehandelt habe. Deshalb sei er sehr oft nicht zu Hause in Eritrea, sondern geschäftlich zum Beispiel im Sudan unterwegs gewesen (B1/13, S. 3 und B19/14, S. 4). Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Anhörung jedoch ausgesagt, ihr Mann habe lediglich "ein wenig" mit Lebensmitteln wie Kartoffeln und Zwiebeln gehandelt (A12/11, S. 5). Dieser Widerspruch in den Aussagen der Eheleute vermindert die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zusätzlich. 5.2.3. Schliesslich gab der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Anhörung vom 27. April 2009 an, er sei am 30. Mai 2006 verhaftet worden, weil er ungerechtfertigterweise verdächtigt worden sei, Menschen zu schmuggeln. Diese Verdächtigung durch die staatlichen Behörden sei aufgekommen, nachdem er sich jahrelang (seit 2001) für die Durchsetzung eines Gerichtsurteils eingesetzt habe, in dem ihm in einer geschäftlichen Angelegenheit eine Entschädigung zugesprochen worden sei. Die zuständige Person habe dann die Sache gegen ihn gedreht und ihn verdächtigt, ein Menschenschlepper zu sein, weshalb er schliesslich verhaftet worden sei (A19/14, S. 5). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Anhörung vor, sie wisse nicht, wieso ihr Ehemann verhaftet worden sei, vermute jedoch, es hänge damit zusammen, dass er keinen Militärdienst geleistet habe. In Anbetracht des Umstandes, dass ihr Ehemann in dieser Angelegenheit während Jahren mit den Behörden in Streit war, ist es nicht plausibel, dass sie gar nichts von dieser Sache und den Verdächtigungen gegen ihren Ehemann gewusst hatte. Auch dies lässt ihre Vorbringen unglaubhaft erscheinen. Damit erübrigt sich im vorliegenden Urteil eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Bestrafung von Refraktären.
E4922/2008 Das BFM hat mithin zu Recht festgestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft und es könne ihnen ohnehin keine Asylrelevanz zukommen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sind zu bestätigen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG und Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 6.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Das BFM ordnete in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Da es sich bei den Wegweisungsvollzugshindernissen nach Art. 83 Abs. 1 AuG um eine alternative Aufzählung handelt, erübrigt es sich vorliegend, eine eventuelle Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
E4922/2008 ihnen jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E4922/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: