Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E490/2012 Urteil v om 2 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), und ihre Tochter B._______, geboren am (…), Kolumbien, c/o Schweizerische Botschaft in Bogotà, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. November 2011 / N (…).
E490/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen mit an die Schweizerische Botschaft in Kolumbien gerichtetem Schreiben (am 4. Mai 2010 bei der Botschaft eingegangen) unter Beilage verschiedener Beweismittel um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchten, dass das BFM den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 9. September 2010 das rechtliche Gehör bezüglich eines Verzichts auf eine Anhörung in der Schweizerischen Botschaft und bezüglich der Absicht des BFM, das Asylgesuch abzulehnen, einräumte, wozu sie mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 Stellung nahmen, dass ihnen mit Schreiben des BFM vom 10. August 2011 Zusatzfragen zu ihrem Asylgesuch gestellt wurden, die sie mit Schreiben vom 22. September 2011 beantworteten, dass am 15. November 2011 durch die Schweizerische Botschaft eine Anhörung zum Asylgesuch durchgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerinnen im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche weitere Beweismittel zu den Akten reichten, dass zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen einer Zusammenarbeit mit der Untersuchungsbehörde der Fiscalía (CTI) vom 14. Januar 2005 mit der Guerillagruppierung FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) in Kontakt gekommen und von dieser zum militärischen Ziel erklärt worden, dass sie und Familienmitglieder von ihr fortan über Jahre von der FARC und paramilitärischen Gruppierungen auf verschiedene Weise ernsthaft bedroht worden seien, dass sie aus Sicherheitsgründen mehrmals innerhalb Kolumbiens ihren Wohnsitz hätten wechseln müssen, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin im Juni 2008 zum Verschwinden gebracht und im Jahre 2008 auch ein Onkel umgebracht worden sei, dass am 8. April 2011 ein Cousin der Beschwerdeführerin ermordet worden sei,
E490/2012 dass im Mai 2011 die Beschwerdeführerin mit ihrem Grossvater in Bogotà mit einem Taxi unterwegs gewesen sei, das von einem anderen Auto gerammt worden sei und ihr Grossvater am 26. Mai 2011 im Spital an den Folgen der erlittenen Verletzungen gestorben sei, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen einer Kandidatur (…) Drohungen erhalten und deshalb die Kandidatur im (…) zurückgezogen habe, dass die Beschwerdeführerin all die Ereignisse den zuständigen staatlichen Institutionen gemeldet habe, dass bezüglich der Begründung des Asylgesuches im Einzelnen auf die Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung und auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2011 den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, Drohungen oder Verfolgung durch Guerillagruppierungen seit dem Jahre 2007 seien von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden und sie habe seit dem Jahre 2007 – wenn auch an verschiedenen Adressen – in Bogotà gewohnt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass von Seiten der Guerilla keine akute Gefahr im Sinne des Asylgesetzes mehr drohe, dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen seien, dass im Weiteren die geltend gemachten Drohungen und Verfolgungen durch paramilitärische Gruppierungen nicht hinreichend bewiesen, belegt oder glaubhaft gemacht werden könnten, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, weshalb sie von den Verfolgern nicht an jedem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig gemacht werden könnten, dass sie demnach keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt seien und des Schutzes der Schweiz nicht bedürften,
E490/2012 dass schliesslich die Beschwerdeführerinnen keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend machen würden, dass es ihnen unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten, dass demnach das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden könnte, dass bezüglich der Erwägungen des BFM im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 30. November 2011 durch die Schweizerische Botschaft in Bogotà am 13. Dezember 2011 den Beschwerdeführerinnen per Post zur Eröffnung zugestellt wurde, dass sich die Beschwerdeführerinnen mit einer Eingabe vom 15. Dezember 2011 mit zusätzlichen Informationen an die Schweizerische Botschaft in Bogotà wandten und sich diese Eingabe mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung des BFM postalisch gekreuzt haben dürfte, dass die Beschwerdeführerinnen bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá eine Beschwerde vom 12. Januar 2012 in spanischer Sprache mit deutscher Übersetzung und verschiedenen Beilagen einreichten, die mit Schreiben der Botschaft vom 17. Januar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, dass die Rechtsmitteleingabe am 27. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, dass die Beschwerdeführerinnen sinngemäss beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Schutz zu gewähren, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
E490/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, insbesondere auch vor dem Hintergrund der im vorliegenden Zusammenhang konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
E490/2012 können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass zwar die Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts und Justizsystem verfüge, nicht vorbehaltlos geteilt werden kann (vgl. statt vieler: Bericht des Human Rights Council vom 12. September 2011: " […] Those who take up leadership roles in the search for justice are frequently targeted by the guerrillas, neoparamilitaries and state actors. Unfortunately, those responsible for these violations are rarely brought to justice perpetuating a culture of impunity. […]"), dass auch rein aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht leichthin davon ausgegangen werden kann, diese könnten sich in einer anderen Region innerhalb Kolumbiens möglichen Übergriffen (der Paramilitärs und der FARC) entziehen, dass es sich vorliegend jedoch erübrigt, im Einzelnen zu prüfen, ob die Einschätzung des BFM, wonach von Seiten der Guerilla (FARC) keine Gefahr im Sinne des Asylgesetzes mehr drohe und die geltend gemachten Drohungen und Verfolgungen durch paramilitärische Gruppierungen nicht hinreichend hätten bewiesen, belegt oder glaubhaft gemacht werden können, einer vertieften Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen standzuhalten vermöchte, dass vielmehr in entscheidwesentlicher Hinsicht mit hinreichender Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen keiner akuten, unmittelbaren Gefahr in Kolumbien ausgesetzt sind und zudem aufgrund der Akten kein Anlass
E490/2012 zur Annahme besteht, es handle sich bei ihnen um bekannte Persönlichkeiten, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätten, dass sie zudem – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz haben, dass es bei dieser Sachlage nach konstanter Rechtsprechung den Beschwerdeführerinnen zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geografisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die gefestigte Rechtsprechung zu verweisen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2010 in Sachen D3832/2010 E. 6.1 bis 6.3 und vom 14. Oktober 2011 in Sachen D5542/2011 E. 6.1 bis 6.3), dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 15. Dezember 2011 an die Schweizerische Botschaft in Bogotà an dieser Feststellung offenkundig nichts zu ändern vermögen, dass der Einwand der Beschwerdeführerinnen in der Rechtsmitteleingabe, sie hätten Angst, sich in ein anderes Land Südamerikas zu begeben, da sie an der Grenze von subversiven Gruppen kontrollierte Checkpoints zu passieren hätten, in dieser Form nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM den Beschwerdeführerinnen unter den genannten Umständen zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
E490/2012 Art. 13 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, an die schweizerische Vertretung in Bogotà und an das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: