Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4846/2011 Urteil v om 2 1 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi, Gerichtsschreiberin TuBinh Truong. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Frau Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid / Nichteintretensentscheid im DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 3. August 2011 / N (…).
E4846/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein alevitischer Kurde aus B._______ – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 11. September 2010 verlassen habe und in einem Lastwagen versteckt am 15. September 2010 in die Schweiz eingereist sei, wo er – gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern – am 16. September 2010 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 7. Oktober 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in den letzten drei bis vier Jahren aufgrund seiner Ethnie und Religion von unbekannten Personen bedroht, und beim Versuch diese Drohungen der Polizei zu melden, von Polizisten geschlagen worden; ferner befürchte er insbesondere politische Verfolgung, da die Polizei von D._______ aufgrund von ihm verfasster und im Internet publizierter Artikel für die Zeitung (…) eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet habe, wovon man ihn per Email am 15. Juli 2010 unterrichtet habe (vgl. A5/10 S. 6), dass seine Ehefrau und die beiden Töchter den Aussagen des Beschwerdeführers und der Ehefrau zufolge die Türkei am 4. August 2010 verlassen und mit einem gültigen Visum – Mitte Mai 2010 von der dänischen Behörde in Ankara erteilt – am 5. August 2010 in Dänemark eingereist seien, wo sie fünf Tage verbracht hätten, um dann am 10. August 2010 per Flugzeug in die Schweiz einzureisen (vgl. A6/11 S. 3 und A5/10 S. 7), dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegweisungsvollzug nach Dänemark gewährt wurde, da sich der Grossteil seiner Familie, vor der Einreichung der Asylgesuche in der Schweiz in Dänemark aufgehalten habe, weshalb mutmasslich Dänemark für die Durchführung ihres Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass er und seine Familie am 12. Oktober 2010 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurden, dass das BFM am 24. November 2010 gestützt auf Art. 14 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
E4846/2011 Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (DublinIIVO) i.V.m. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers – da Dänemark aufgrund von Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 4 DublinIIVO für die Behandlung des Asylgesuches seiner Familie zuständig sei – an Dänemark richtete, dass Dänemark mit Schreiben vom 12. Januar 2010 seiner Rückübernahme gestützt auf Art. 14 Bst. a DublinIIVO (bzw. mit gleichdatiertem, separatem Schreiben der Rückübernahme seiner Familie gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO) ausdrücklich zustimmte, dass das BFM sodann gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familie mit Verfügungen vom 21. Februar 2011 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug nach Dänemark anordnete, da Dänemark für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden vom 28. März 2011 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. April 2011 abgewiesen wurden (E1868/2011, E1944/2011) und die Verfügungen vom 21. Februar 2011 somit in Rechtskraft erwuchsen, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 ein Gesuch um Wiedererwägung des Nichteintretentsentscheids und um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges aufgrund gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers – Suizidalität und depressive Verstimmung – bzw. wegen einer ihm bei der Rückkehr in die Türkei drohenden langjährigen Gefängnisstrafe einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2011 das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ablehnte, Dänemark sei nach der DublinIIVO für die Prüfung seines Asylantrages zuständig und die dänischen Behörden hätten mit Schreiben vom 12. Januar 2011 der Wiederaufnahme gestützt auf Art. 9 Abs. 4 bzw. Art. 14 Bst. a DublinII VO zugestimmt, so dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie freistehen würde, nach der Ankunft in Dänemark bei den dänischen Behörden ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu den
E4846/2011 dänischen Asylstrukturen zu erhalten, wobei keine Hinweise vorliegen würden, dass Dänemark seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur korrekten Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens nicht nachkommen würde, dass mit der geltend gemachten Suizidalität vorliegend keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 84 As. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) oder von Art. 3 EMRK im Falle einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Dänemark festzustellen seien, da Dänemark die benötigten medizinischen Versorgungsleistungen gemäss der "Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten" (Aufnahmerichtlinie) erbringen müsse, und es würden keine Hinweise bestehen, dass Dänemark die notwendige medizinische Betreuung nicht zur Verfügung stellen würde, dass somit keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 21. Februar 2011 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 14. April 2011 die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bereits beurteilt habe, dass der Beschwerdeführer sodann durch seine Rechtsvertreterin mit undatierter Eingabe (Eingang BFM: 29. Juni 2011; vorab beim Migrationsdienst des Kantons E._______ am 27. Juni 2011 persönlich eingereicht und von diesem am 28. Juni 2011 per Telefax an das BFM weitergeleitet) beim BFM ein "neues Asylgesuch" einreichte und beantragte, dass die Schweiz sein Asylgesuch behandle, da seine Familie gedenke in die Türkei zurückzukehren und dass er zu seinen Asylgründen zu befragen sowie ihm die Erlaubnis zu erteilen sei, weiterhin im Kanton E._______ zu verbleiben, dass dieser Eingabe ein ärztlicher Bericht vom 21. Juni 2011 den Beschwerdeführer betreffend beilag, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Dänemark habe der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 14 Bst. a DublinIIVO nur zugestimmt, weil es sich gleichzeitig gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO zuständig erklärt habe, die Asylgesuche für den grössten Teil der Familienmitglieder (Ehefrau und Kinder) zu behandeln,
E4846/2011 letzerer Sachverhalt mit der beabsichtigten Rückkehr seiner Familie in die Türkei indessen nicht mehr gegeben sei, dass er unter Hinweis auf die bereits anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2010 vorgebrachte Furcht vor politischer Verfolgung aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit anführte, es sei zwischenzeitlich in der Türkei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, wobei gemäss dem beigelegten (auf Deutsch übersetzten) Schreiben seines Anwaltes F._______ vom 9. Mai 2011 eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren verurteilt werde, weshalb er ernsthafte Asylgründe habe, zu denen er nochmals angehört werden sollte, dass das BFM die Eingabe vom 28. Juli 2011 mit Verfügung vom 3. August 2011 – eröffnet am 9. August 2011 – als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte, da der Beschwerdeführer sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend machen würde, dass es ferner das Wiedererwägungsgesuch abwies, die zu erhebende Gebühr mit dem bereits geleisteten Vorschuss verrechnete, die Verfügung vom 21. Februar 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte sowie verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung des Festhaltens am Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Dänemark ausführte, die beabsichtigte Rückkehr seiner Ehefrau und Töchter in die Türkei würde "nichts an der Zuständigkeit Dänemarks für die Durchführung seines Asyl und Wegweisungsvollzuges ändern, und die Tatsache, dass die Wegweisung seiner Familienmitglieder nicht gemeinsam vollzogen werden könne, habe gemäss DublinIIVO kein Erlöschen der Aufnahmepflicht Dänemarks zur Folge", dass die Vorinstanz ferner in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe anführte, sie sei bereits in ihrer Verfügung vom 22. Juni 2011 auf diese eingegangen, und in der Eingabe vom 28. Juni 2011 habe der Beschwerdeführer keine "neuen Tatsachen" vorgebracht, dass sie bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliesslich ausführte, die gesundheitlichen Probleme seien bereits in
E4846/2011 ihrer Verfügung vom 22. Juni 2011 – bzw. mit dortigem Hinweis auf die bereits erfolgte Würdigung des Gesundheitszustandes im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 [E1868/2011]) – gewürdigt worden, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 3. September 2011 (Poststempel) Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 3. August 2011 sei aufzuheben und an das BFM zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzuges nach Dänemark zurückzuweisen, eventualiter sei auf sein "neues Asylgesuch" einzutreten, er sei zu seinen Asylgründen anzuhören und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Türkei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss beantragt wurde, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde für den Wegweisungsvollzug sei gemäss Art. 112 AsylG wieder herzustellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die Familie des Beschwerdeführers gemäss beigelegter Bestätigung des Migrationsamtes des Kantons E._______ am 2. September 2011 mit dem Flugzeug freiwillig in die Türkei zurückgereist ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 3. September 2011 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, bis es nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befunden habe, dass die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am 7. September 2011 eingingen, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
E4846/2011 Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Nichteintreten auf ein Asylgesuch angeordneten Wegweisung abgewiesen hat, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme aber vorliegend nicht gegeben ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass vorab festgestellt wird, dass die Wahrnehmung des Akteneinsichts und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen), dass vorliegend zwar keine Rüge der unsorgfältigen Aktenführung vorliegt, indessen auffällt, dass diverse Aktenstücke nicht im Aktenverzeichnis vermerkt sind (insbesondere betreffend das erste Wiedererwägungsverfahren des Beschwerdeführers) bzw. Akten auf dem
E4846/2011 Aktenverzeichnis aufgeführt wurden (vgl. beispielsweise A26, A27, A29, A31, A33 bis A36), deren entsprechende Aktenstücke nicht klar wieder zu erkennen sind, da diverse Aktenstücke keine Aktennummer tragen, dass deshalb das BFM daran zu erinnern ist, dass die Akten grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und durchgehend paginiert werden müssen sowie ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass obwohl der Beschwerdeführer die Eingabe vom 28. Juni 2011 als "neues Asylgesuch" betitelte, er im Wesentlichen vorbrachte, neu eingetretene Sachumstände – die freiwillige Rückkehr seiner Familie – würden die Zuständigkeit Dänemarks zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens aufheben, dass die Vorinstanz in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 21. Februar 2011 festgestellt hat, Dänemark sei zuständig, um über die Begründetheit der Asylgründe des Beschwerdeführers und über den Wegweisungsvollzug in die Türkei zu befinden, dass somit die vorgebrachten Hinweise auf die zwischenzeitlich in der Türkei eingeleiteten Gerichtsverfahren nicht als "neue flüchtlingsrelevante Tatsachen" für ein "neues Asylgesuch" gelten können, weil systembedingt im Rahmen des Dublin Systems nur über die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens entschieden wird,
E4846/2011 dass deshalb in der Schweiz in Anwendung der DublinIIVO betreffend den Beschwerdeführer kein Asylverfahren in dem Sinne durchgeführt wurde, dass über dessen Flüchtlingseigenschaft überhaupt je explizit oder implizit befunden worden wäre (vgl. zur Bedeutung des "erfolglosen Durchlaufens eines Asylverfahrens in der Schweiz" gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 5. S. 5 ff.), so dass es sich systembedingt bei der Eingabe vom 28. Juni 2011 – entgegen ihrer Bezeichnung – nicht um ein "neues Asylgesuch" handeln kann, dass deshalb auf die Begehren, es sei auf das "neue Asylgesuch" des Beschwerdeführers einzutreten, er sei zu seinen Asylgründen anzuhören und ihm sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt ebenso kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 5), dass eine entsprechende Prüfung allfälliger Überstellungshindernisse soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen (die vorläufige Aufnahme) respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen der Wegweisung in den Heimatstaat auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer allenfalls die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass die Eingabe vom 27. Juni 2011 somit von der Vorinstanz richtigerweise nur als Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage erachtet wurde, und sie zu Recht das Gesuch allein nach den Regeln über die Wiedererwägung behandelt hat (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 c. bb. S. 13),
E4846/2011 dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens folglich die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs eines in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (DublinVerfahren) ist, dass nach der Sachverhaltsversteinigungsregel des Art. 5 Abs. 2 Dublin IIVO bei der Prüfung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates lediglich jener Sachverhalt beachtlich ist, der zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrages vorgelegen hat, d.h. nachträgliche Änderungen somit grundsätzlich unbeachtlich sind, mit Ausnahme jener Änderungen, die die Zuständigkeit eines Staates erlöschen lassen und eine neue Zuständigkeit begründen, beziehungsweise sind Änderungen nur insoweit beachtlich, als sie in der DublinIIVO ausdrücklich geregelt sind (siehe zum Beispiel Art. 3 Abs. 2 [Selbsteintrittsrecht] und Art. 16 Abs. 2 [Erteilung eines Aufenthaltstitels]; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3., überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 5), dass zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrages Dänemark nachgewiesenermassen gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens für den Grossteil der Familie des Beschwerdeführers zuständig war, weshalb es auch mit Schreiben vom 12. Januar 2010 gestützt auf Art. 14 Bst. a DublinIIVO der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, dass die am 2. September 2011 erfolgte Rückkehr der Familie des Beschwerdeführers in die Türkei – wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt – keine Änderung des beachtlichen Sachverhaltes darstellt, die die rechtskräftig festgestellte Zuständigkeit von Dänemark erlöschen lässt, dass auch in der DublinIIVO nichts derartiges vorgesehen ist, dass ferner keine anderen Hinweise bestehen, seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. April 2011 E1868/2011 und E1944/2011) wären Ereignisse eingetreten, die zum Selbsteintrittsrecht der Schweiz führen müssten (vgl. Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO), dass sich in diesem Zusammenhang die in der Eingabe vom 27. Juni 2011 und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen des
E4846/2011 Beschwerdeführers zu seiner fortgeschrittenen Integration und seiner Familienbande in der Schweiz ebenso wenig als behilflich erweisen wie den von ihm auf kommentarlos eingereichten ihn betreffenden Arztbericht vom 21. Juni 2011, dass nach dem Gesagten vorliegend Dänemark weiterhin – wie bereits rechtskräftig festgestellt wurde – für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Vorinstanz ferner beizupflichten ist, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers könnten auch in Dänemark behandelt werden, dass das BFM demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juni 2011 mit Verfügung vom 3. August 2011 abgelehnt hat, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte rechtskräftige Vollzug der Wegweisung nach Dänemark zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe gestellten verfahrensrechtlichen Anträge, es sei der Beschwerde (im Sinne von Art. 112 AsylG) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E4846/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima TuBinh Truong Versand: