Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4799/2007 Urteil v om 9 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 / N (…).
E4799/2007 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer – ein aus B._______, Provinz Ghazni, stammender und der Ethnie der Hazara angehöriger Afghane – verliess gemäss eigenen Angaben im [Kindesalter] sein Heimatland und reiste mit seiner Familie über Pakistan in den Iran. Nach zirka drei Jahren verliess er am 25. April 2005 den Iran und gelangte über die Türkei am 23. Juli 2005 in die Schweiz, wo er am 25. Juli 2005 um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Zürich zugewiesen. Die durch das BFM veranlasste Knochenaltersanalyse vom 29. Juli 2005 ergab ein Knochenalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren. Das BFM befand im Anschluss daran, dass das Alter nicht mit ausreichender Präzision habe festgestellt werden können. Am 11. August 2005 erfolgte die Erstbefragung im Centro di Registrazione di Chiasso (EVZ) und am 6. Oktober 2005 – dann minderjährigengerecht unter Anwesenheit eines vormundschaftlichen Beistandes – die eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen beim Kanton. A.b. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, den Iran verlassen zu haben, weil ein Nachbarsjunge durch einen Gasunfall gestorben sei. Er sei beschuldigt worden, für diesen Unfall verantwortlich zu sein, und so habe ihm seine Mutter zur Flucht geraten. Im Iran hätten er und seine Familie eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, die alle sechs Monate zu erneuern gewesen sei. Diesen Ausweis habe er allerdings nicht mitgenommen, weil er Angst gehabt habe, ihn zu verlieren. In Afghanistan sei sein Vater ein Mitglied der [Partei] gewesen; er habe den Befehl über eine 20köpfige beziehungsweise zehn bis zwölfköpfige Gruppe innegehabt und sei für die Papierangelegenheiten in seinem Dorf zuständig gewesen. Diese Bewegung habe bereits vor den Taliban existiert und kollaboriere heutzutage mit der Regierung. Als sein Vater eines Tages festgenommen worden sei, habe er die Namen von zwei seiner Parteikollegen preisgegeben und Dokumente ausgehändigt, worauf er schnell freigelassen worden sei beziehungsweise nach sechs Monaten freigekommen sei. Diese Parteikollegen seien danach von den Taliban festgenommen worden beziehungsweise wisse er nicht, was mit ihnen geschehen sei. Sie hätten sich nachher an seinem Vater rächen wollen, weil sie davon ausgegangen seien, über diese Parteigeheimnisse wisse nur sein Vater Bescheid. Seine Mutter habe zuhause diverse Dokumente aufbewahrt und sei deswegen einmal inhaftiert worden. Sie
E4799/2007 sei freigelassen worden, nachdem sie einige Namen preisgegeben und gewisse Dokumente ausgehändigt habe. Nach dem Fall der Taliban seien die Pasdaran in seiner Umgebung an die Macht gekommen. Eines Tages sei sein Vater von seiner [Arbeit] nicht mehr zurückgekehrt, wobei er nicht wisse, was genau passiert sei. Seine Mutter habe intensiv nach seinem Vater gesucht, diesen aber nicht gefunden, woraus sie geschlossen habe, dass dieser umgebracht worden sei, beziehungsweise gewisse Leute hätten ihr mitgeteilt, dass er umgebracht worden sei. Da sie die Situation für einen Verbleib als zu gefährlich eingestuft habe, habe sie sich Anfang 2002 zur Ausreise in den Iran entschlossen beziehungsweise seien sie im April/Mai 2002 nach Pakistan gereist. Nach zwei Monaten Aufenthalt seien sie weiter nach Teheran gereist, wo er bis zu seiner Ausreise am 25. April 2005 gelebt und seinen Lebensunterhalt als (…) verdient habe. Er habe nie eine Kampfausbildung durchlaufen. Er nehme an, dass wegen des Gasunfalls eine Strafuntersuchung oder ein Gerichtsverfahren im Iran gegen ihn hängig sei. Eines Tages habe er in Iran den Gasherd seiner afghanischen Nachbarn benutzen wollen, um sich eine Tasse Tee zu kochen. Dafür habe er die Gasleitung im Korridor geöffnet; das Gas sei ausgetreten und in den Raum des Nachbarsjungen gelangt, worauf dieser tot aufgefunden worden sei. Die alarmierte Polizei habe gesagt, der Schuldige sei derjenige, der die Gasleitung geöffnet habe. Dies sei vom ebenfalls beigezogenen technischen Inspektor bestätigt worden. Was danach geschehen sei, könne er nicht sagen, da seine Mutter ihm befohlen habe, sich zu entfernen beziehungsweise nicht zu Hause zu erscheinen und nicht zur Arbeit zu gehen. Er habe sich danach für zwölf Tage zu Verwandten in (…) begeben, bevor er in die Türkei ausgereist sei. Seine Mutter habe ihn informiert, dass die Polizei ihn suche und eine Ausreisesperre gegen ihn vorliege. Er befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran inhaftiert oder gar hingerichtet zu werden. Seine Mutter habe ihn indes kürzlich informiert, dass die Beamten nach einigen Besuchen, bei denen sie ihn nicht vorgefunden hätten, nicht mehr zuhause aufgetaucht seien. Während seines Aufenthalts im Iran habe er nie in Erwägung gezogen, nach Afghanistan zurückzukehren, da dies für ihn zu gefährlich gewesen sei; die Taliban, die Feinde seines Vaters, seien noch immer vor Ort und würden die Familien ihrer Feinde gefährden. Auch eine Rückkehr in eine andere Gegend Afghanistans sei für ihn nicht möglich, da er als Minderjähriger nicht an einem beliebigen Ort leben könne.
E4799/2007 B. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen vormundschaftlichen Beistand – ein Original Identitätspapier (iranische Identitätskarte für afghanische Flüchtlinge) zu den Akten. C. Am 5. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer einen an die Bezirksvertretung in Ghazni gerichteten Strafantrag seiner Mutter (ein schriftliches Ersuchen, den Mordfall ihres Mannes zu untersuchen), die entsprechende Antwort des Sicherheitsdepartements von Ghazni und eine Kopie des Zustellungscouverts zu den Akten. D. Am 12. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer – in der Zwischenzeit volljährig geworden – vom BFM erneut zu seinen Asylgründen befragt. Seine Asylvorbringen stellten im Wesentlichen eine Wiederholung der anlässlich der ersten Befragung am 11. August 2005 gemachten Ausführungen dar. E. Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 – eröffnet am 18. Juni 2007 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. F. Am 13. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Dabei reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte ein und stellte das Original in Aussicht; dieses sei unterwegs. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 hiess die Instruktionsrichterin
E4799/2007 das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist das in Aussicht gestellte Beweismittel (afghanische Identitätskarte im Original) dem Gericht einzureichen. H. Mit Briefsendung vom 24. August 2007 reichte der Beschwerdeführer seine afghanische OriginalIdentitätskarte samt Zustellcouvert aus C._______, Pakistan, und einen Artikel des "TagesAnzeiger" vom 9. August 2007 betreffend die Entführung von Südkoreanern durch Taliban in der Provinz Ghazni zu den Akten. I. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2007 hielt das BFM an der Abweisung der Beschwerde vollumfänglich fest und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. J. Am 22. September 2008 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, auf deren Inhalt in den Erwägungen Bezug genommen wird (vgl. E. 4.3). K. In einer zweiten Vernehmlassung, datiert vom 14. Oktober 2008, hielt die Vorinstanz fest, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht belegt sei, daher sei es auch möglich, dass er aus einer als sicher definierten Provinz stammen könne. L. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2008 argumentierte der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Beweispflicht des BFM –, dass seine Herkunft aus Ghazni belegt sei. M. Am 19. April 2011 reichte seine Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein. N. Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer seinen am (…) 2011 ausgestellten afghanischen Pass zu den Akten, mit dem Vermerk, er habe sich diesen von der afghanischen Botschaft in Genf ausstellen lassen, um zu beweisen, dass er aus der Provinz Ghazni stamme.
E4799/2007 O. Auf die detaillierte Begründung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni 2007 (Bst. E), der Beschwerde vom 13. Juli 2007 (Bst. F), die weitere Eingabe des Beschwerdeführers (Bst. H) und den nachfolgenden Schriftenwechsel (Bstn. I bis L) wird – soweit urteilsrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E4799/2007 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanziert, liessen Realkennzeichen vermissen und würden zum Teil lediglich auf Vermutungen basieren. So habe er weder zur Gruppierung [Partei], in die sein Vater angeblich eingebunden gewesen sei, noch über das Engagement seines Vaters irgendwelche Angaben machen können. Bezüglich der Anzahl Personen, die sein Vater befehligt haben soll, seien die Angaben widersprüchlich ausgefallen. Für den Inhalt der Dokumente, die der Vater angeblich zuhause aufbewahrt habe, habe er lediglich die Vermutung äussern können, dass es sich um Waffenquittungen und Mitgliederlisten gehandelt habe. Des Weiteren seien die Begleitumstände
E4799/2007 des Todes seines Vaters sehr vage geschildert worden; so habe er die Namen der zwei Personen, die von seinem Vater verraten worden seien und die ihm daraufhin nach dem Leben getrachtet hätten, nicht angeben können. Auch die Erörterungen der Nachforschungen durch die Mutter seien zu oberflächlich ausgefallen. Da es sich dabei aber um wichtige Punkte der Asylvorbringen handle, wäre ein gewisser Detailreichtum zu erwarten gewesen. Daran ändere auch die Jugendlichkeit des Beschwerdeführers nichts. Widersprüchlich seien zudem die Angaben bezüglich der Haftdauer seines Vaters, indem er einmal ausgesagt habe, dieser sei schnell wieder freigekommen, und ein anderes Mal, er sei nach sechs Monaten entlassen worden. Diesen Widerspruch könne sein Argument, er wisse nicht, was unter "schnell" zu verstehen sei, er habe sich die Daten nicht aufgeschrieben, nichts ändern. Weiter habe er einmal angegeben, die beiden Personen seien nach dem Verrat durch den Vater von den Taliban festgenommen worden, und bei anderer Gelegenheit ausgesagt, er wisse nicht, was mit ihnen geschehen sei. Auf die Ungereimtheiten hingewiesen, habe er keine plausible Erklärung abgeben können. Insgesamt könnten ihm seine Aussagen nicht geglaubt werden. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass er bei einer allfälligen Rückkehr etwas seitens der Gegner seines Vaters zu befürchten habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die nachträglich eingereichten Beweisunterlagen nichts zu ändern, und es erübrige sich angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen, näher auf diese einzugehen. Im Übrigen sei der Beweiswert solcher Dokumente als sehr gering einzuschätzen, da solche bekanntermassen sehr leicht erhältlich seien. Seine Vorbringen in Bezug auf den Iran seien asylrechtlich unbeachtlich, da sie sich nicht in seinem Heimatstaat zugetragen hätten. Zudem wären strafrechtliche Massnahmen der iranischen Behörden im Zusammenhang mit dem Todesfall eines Nachbarsjungen als legitim zu erachten. 4.1.2. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass die Herkunft aus Ghazni nicht gesichert sei. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen in der Mitwirkungs und Wahrheitspflicht des Asylsuchenden. Es sei nach ständiger Rechtsprechung der (ehemaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs und Wahrheitspflicht in Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu
E4799/2007 täuschen versuche. Gemäss der Rechtsprechung der ARK sei die Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr bekannt geworden und die nicht einer permanent instabilen Lage ausgesetzt seien. Daher gelte es zu prüfen, ob eine solche Situation auch im Hazarajat, in der Provinz Ghazni, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, vorliege. Nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen gehöre das Hazarajat im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes. Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser Region – mit Ausnahme einzelner Vorfälle in der Provinz Day Kundi – keine nennenswerten terroristischen oder militärischen Aktivitäten registriert worden. Dementsprechend könne im Hazarajat nach ihrer Beurteilung nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden. Generell habe sich die Lage seit dem Ende der Talibanherrschaft verbessert. Dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass sein Vater verschwunden sei, und daher sei davon auszugehen, dass er in Afghanistan über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. So habe er selbst angegeben, seine Tante und ein Onkel würden mit ihren Kindern in D._______(Provinz Ghazni) leben. Daher sei der Wegweisungsvollzug nach Ghazni zumutbar. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen hinsichtlich der Substanziiertheit seiner Vorbringen ausser Acht gelassen habe, dass er in bescheidenen familiären Verhältnissen aufgewachsen sei, im Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden Ereignisse noch ein (…) Kind gewesen sei und die Anhörung zudem mehr als fünf Jahre später stattgefunden habe. Zum Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban sei er (…)jährig gewesen, womit nicht erstaune, dass er diesen Zeitpunkt nicht kenne. Auch das Nichtwissen über die Partei seines Vaters und dessen Tätigkeit könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er erstens noch ein Kind gewesen sei und diese Tätigkeit seines Vaters zweitens nur nebenberuflichen Charakter gehabt habe. Im Weiteren sei es realitätsfremd, anzunehmen, ein Vater vertraue seinen Kindern an, welche Dokumente er für eine politische Organisation aufbewahre, und genauso wenig sei davon auszugehen, er würde sie wissen lassen, dass er um sein Leben fürchte. Eine Mutter würde dies nach dem Verschwinden des Vaters ebenso wenig tun. Bezüglich des Datums des
E4799/2007 Verschwindens seines Vaters liege ein Fehler seitens des BFM vor, denn die Übertragung der persischen Zeitangabe "Ende 1380" in die christliche Zeitrechnung ergebe nicht das Jahr 2001, sondern März 2002. Seine Angaben anlässlich der kantonalen Anhörung und der Bundesanhörung würden somit übereinstimmen. Hinsichtlich der unterschiedlich vorgetragenen Haftdauer des Vaters (schnelle Freilassung beziehungsweise Freilassung nach sechs Monaten) betonte der Beschwerdeführer, dass er am 5. Dezember 2006 dem BFM verschiedene Unterlagen habe zukommen lassen und diesbezüglich an der Bundesanhörung vom 12. Juni 2007 erwähnt habe, diese "vor einigen Tagen" gesandt zu haben. Das mache deutlich, dass sein Zeitgefühl vom gängigen beträchtlich abweiche und daher daraus nichts Negatives abgeleitet werden könne. Hinsichtlich der eingereichten Dokumente rügte er, Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entbänden das BFM nicht davon, eingereichte Unterlagen zu berücksichtigen; es habe daher seine Begründungspflicht verletzt. Neu macht er in der Beschwerde geltend, seine Mutter sei inzwischen mit seinen Schwestern nach Afghanistan zurückgekehrt. Das persönliche Umfeld der Familie gehe davon aus, dass sie Geld besässen, weil der Vater des Beschwerdeführers Mitglied bei der [Partei] gewesen sei, welche Geldsammlungen durchgeführt habe. Einige Tage nach ihrer Rückkehr seien seine Mutter und seine Schwester zuhause von zwei unbekannten bewaffneten Männern überfallen worden. Diese hätten sie bedroht und das Geld, welches sein Vater für die [Partei] gesammelt habe, verlangt. Sie hätten der Mutter eine Spendenquittung ausgehändigt, die belegen solle, dass sein Vater diese Spenden erhalten habe. Er reichte als Beleg Handyfotos seiner Schwester zu den Akten, die diese während des Überfalls unbemerkt habe machen können. Weiter führte er aus, seine Mutter habe aus Angst vor negativen Konsequenzen, insbesondere vor erneuten Behelligungen, keine Anzeige erstattet, sondern sei mit ihren Töchtern nach Pakistan geflüchtet. Aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage sei ihre Furcht durchaus begründet. Die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan staatliche oder nichtstaatliche Nachteile drohen würden. Entgegen dem unbelegten, pauschalen Vorwurf, er versuche, die Asylbehörden zu täuschen und komme seiner Wahrheitspflicht nicht nach, habe er seine Flucht in den Iran belegt und seine Zugehörigkeit zu der Ethnie der Hazara sei aufgrund seines Aussehens offensichtlich. Seine Angaben über die Reise in die Schweiz seien zudem nicht vage und stereotyp, wie die Vorinstanz erwäge. Er habe auch nicht behauptet, nicht daran gedacht zu haben, seine Papiere
E4799/2007 mitzunehmen; vielmehr habe er an der Erstbefragung gesagt, er sei nicht in der Lage gewesen, irgendetwas mitzunehmen. Zudem hätte es vorwiegend an seiner Mutter gelegen, daran zu denken. Nachdem er erfahren habe, dass seine Mutter nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe er sie gebeten, seine Identitätskarte zu suchen und zu schicken. Die Postsendung sei unterwegs. 4.2.2. Der Wegweisungsvollzug sei indes – entgegen der Meinung der Vorinstanz – nicht zumutbar, da sich die Lage gemäss verschiedenen offiziellen Berichten seit dem Sturz des Talibanregimes verschlechtert habe. Zudem verfüge er nicht, wie behauptet, über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm Rückhalt bieten könne. Sein Vater sei vermutlich tot und seine Mutter halte sich in Pakistan auf. Zu seiner Tante und seinem Onkel habe er seit Jahren keinen Kontakt mehr. 4.3. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte OriginalIdentitätskarte samt Zustellcouvert aus C._______, Pakistan, einen Artikel des "Tages Anzeiger" vom 9. August 2007, eine Kopie des Schreibens seiner Mutter an das Sicherheitsamt der Provinz Ghazni vom (…) Juni 2008, ein Original des Antwortschreibens des Sicherheitsamtes Ghazni vom (…). Juni 2008, ein selbst verfasstes Schreiben vom 25. August 2008, allesamt mit Übersetzung ins Deutsche, die originalen Zustellcouverts von Pakistan nach Dubai und von Dubai nach Zürich und diverse InternetMeldungen betreffend Ereignisse in Ghazni zu den Akten. Er führte dabei aus, dass durch die eingereichte Identitätskarte seine Herkunft aus Ghazni nun belegt sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugspunktes ergänzte er, dass angesichts des durch den "TagesAnzeiger" am 9. August 2007 dokumentierten Vorfalles der Entführung von 23 Südkoreanern durch Taliban in der Provinz Ghazni und angesichts des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Dezember 2006 die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Hauptsiedlungsgebiet der Hazara zu den sichereren Regionen des Landes gehöre, unbehelflich sei. Er verwies dabei erneut auf die geltende Praxis der ARK, namentlich auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9, wonach ein Wegweisungsvollzug nach Ghazni unzumutbar sei. 4.4. Während die Vorinstanz in ihrer ersten Vernehmlassung lediglich auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2007 verwies, nahm sie in ihrer zweiten Vernehmlassung einlässlich Stellung. Sie stellte sich auf
E4799/2007 den Standpunkt, die eingereichte afghanische Identitätskarte weise keine offensichtlichen Echtheitsmerkmale auf und könne auf dem Schwarzmarkt ohne Weiteres beschafft werden. Auf der iranischen Flüchtlingskarte sei zudem der Herkunftsort nicht vermerkt. Weiter sei unerklärlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Identitätsausweises, den er zuhause in Afghanistan zurückgelassen haben wolle, gelangt sei, zumal er geltend mache, seine Familie befinde sich derzeit in Pakistan. Darüber hinaus sei angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits mittels drei untauglichen Dokumenten seine Verfolgung nachzuweisen versucht habe, und aufgrund der Tatsache, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, den nachträglich eingereichten Unterlagen (vgl. 4.3.) kein Beweiswert zuzuschreiben. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers stehe nicht fest, zumal er auch aus einer als sicher definierten Provinz stammen könne. In Würdigung dieser Sachlage sei somit eine Stellungnahme des BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht möglich. 4.5. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Stellungnahme entgegen, es gehe nicht an, von Echtheitsmerkmalen zu sprechen, da die Behörde die Beweispflicht trage, ein Dokument als gefälscht zu qualifizieren. Mit dem Argument, ein solches Dokument sei ohne Weiteres auf dem Schwarzmarkt erhältlich, könne mithin jedes Dokument als untaugliches Beweismittel deklariert werden, was das Beibringen eines Identitätsausweises im Asylverfahren grundsätzlich in Frage stelle. Demzufolge müsse ein Dokument, soweit es keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweise, als taugliches Beweismittel gelten. Es sei normal, dass auf dem iranischen Flüchtlingsausweis nur der Herkunftsstaat und nicht der Herkunftsort vermerkt sei; dies sei bei schweizerischen NAusweisen auch der Fall. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, er habe bereits durch drei untaugliche Dokumente versucht, seine Verfolgung nachzuweisen, rügte er, dass die Vorinstanz nicht präzisiere, um welche Dokumente es sich handle. Ebenso lasse sie hinsichtlich des Schreibens seiner Mutter an das Sicherheitsamt der Provinz Ghazni und des Antwortschreibens des Sicherheitsamtes Ghazni unerwähnt, inwiefern diese Beweismittel untauglich sein sollten. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, es sei nicht nachvollziehbar, wie er in den Besitz der Identitätskarte gelangt sei, wies er – wie bereits in seiner Beschwerdeschrift – darauf hin, dass er seine Mutter anlässlich ihrer Rückkehr nach Afghanistan aufgefordert habe, die Identitätskarte zu suchen und ihm zu schicken. Es sei auf den Sendungsumschlägen ersichtlich, dass die Sendung von Pakistan aus
E4799/2007 erfolgt sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es durchaus nachvollziehbar, dass sich seine Mutter im Juni 2008 erneut an die Sicherheitsbehörden von Ghazni gewendet habe, da sie ungeachtet der Drohungen habe wissen wollen, was mit ihrem Ehemann geschehen sei. Überdies wolle sie, dass die verantwortlichen Personen gerichtlich zur Rechenschaft gezogen würden. Im Übrigen habe sie sich auch wegen des Überfalles auf ihr Haus im Jahre 2007 nochmals an die Behörden gewandt. 5. 5.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu einem grossen Teil detailliert auf seine Erlebnisse im Iran eingeht (vgl. Akten BFM A1/9 S. 5f, A14/20 S. 1116, A20/18 S. 13). Da indes bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft einzig zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer Gefährdung ausgesetzt wäre, sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen; die Geschehnisse, die sich in einem Drittstaat zugetragen haben, sind im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Daher erweisen sich vorliegend auf den Iran bezogene weitere Erörterungen als obsolet. 5.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei der hazarischen Ethnie angehörig und stamme aus Ghazni, wird vom BFM in Zweifel gezogen. Die vom Beschwerdeführer zur Stützung dieses Vorbringens eingereichte Identitätskarte wurde vom BFM als nicht echt qualifiziert, da sie keine Echtheitsmerkmale aufweise. Diese Argumentation verkennt – wie vom Beschwerdeführer richtig erkannt – den im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz, wonach die Behörde eingereichte Dokumente prüfen und einer Authentizitätsprüfung unterziehen muss. Stellt sie Fälschungsmerkmale fest, hat sie ihre Feststellung zu begründen. Darüber hinaus sind die vorinstanzlichen Erwägungen, er habe nicht nachvollziehbar aufgezeigt, wie ihm die Identitätskarte geschickt worden sei, unzutreffend, da der Beschwerdeführer schon in der Beschwerde erwähnte, er habe seine Mutter um die Zustellung gebeten. Zudem ist dem Zustellcouvert zu entnehmen, dass die Sendung von Pakistan aus erfolgte, womit diese Beweismittel mit dem Vorbringen, die Mutter habe sich von Afghanistan aus dorthin begeben, kongruent sind. Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer seinen afghanischen Pass eingereicht, der seine Herkunft aus Ghazni bestätigt und jeden diesbezüglichen Zweifel ausräumt. Daher braucht auf die diesbezügliche Argumentation des
E4799/2007 Beschwerdeführers hinsichtlich der glaubhaften Darlegung seiner Herkunft nicht weiter eingegangen zu werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass im vorliegenden Fall auch ohne das Vorliegen des Passes aus den Akten keine Zweifel ersichtlich waren, die die Herkunft des Beschwerdeführers in Frage gestellt hätten. Seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara war von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt worden. Überdies handelt es sich bei Hazarajat um ein typisch hazarisches Gebiet in Afghanistan. Aufgrund der heutigen Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus Ghazni genügend belegt ist. 5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer macht betreffend seinen Heimatstaat Afghanistan im Wesentlichen die Mitgliedschaft seines Vaters in der [Partei] geltend und legt keinerlei Geschehnisse in Bezug auf seine eigene Person dar; so gibt er an, er habe sein Heimatland im Kindesalter verlassen (vgl. A1/9 S. 1) und sei seither nicht dorthin zurückgekehrt (vgl. A1/9 S. 5). Die Vorinstanz würdigte seine Vorbringen, die sich vor der Ausreise der Familie aus Afghanistan nach Iran ereignet hätten, als unglaubhaft. 5.3.2. Indem in der Beschwerde auf das junge Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Geschehnisse und die bereits verstrichene lange Zeitdauer verwiesen wird, vermag dies durchaus gewisse Unglaubhaftigkeitsaspekte – namentlich dass die Aussagen teilweise unsubstanziiert ausgefallen sind – zu erklären. Andere Unglaubhaftigkeitselemente bleiben indessen bestehen und werden nicht erklärt: So fallen zunächst die widersprüchlichen Vorbringen betreffend die Haftdauer des Vaters auf; die Aussage, eine sechsmonatige Haft sei "schnell" gewesen, wirkt lebensfremd. Die Inhaftierung des Vaters bedeutet für einen (…)jährigen Jungen ein einschneidendes Erlebnis. Daran vermag auch sein Argument – er habe die Einreichung von Unterlagen, die in Wirklichkeit bereits sechs Monate zurücklag, mit "vor ein paar Tagen" definiert, und dies zeige, dass er ein anderes Zeitgefühl habe – nichts zu ändern. Zudem ist die Einreichung von Unterlagen mit der Intensität der Inhaftierung des Vaters in keiner Weise vergleichbar. Weiter fällt auf, dass seine Angaben, was die Mutter unternommen habe, um den Vater zu finden, sehr
E4799/2007 unsubstanziiert vorgetragen wurden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist indes davon auszugehen, dass er diese Anstrengungen als Sohn miterlebt habe und diesbezüglich detaillierter und lebensechter berichten könnte. Dass er aber die Unternehmungen seiner eigenen Mutter, mit dem Ziel, den Tod des Vaters aufklären, nur mit Vermutungen auszudrücken im Stande ist (A20/18 S.11: "Ich denke, sie hat die Leute, die sie kannte, kontaktiert…"), wirkt somit unglaubhaft. 5.3.3. Sodann bleiben die – von der Vorinstanz unterstrichenen, widersprüchlichen Angaben in Bezug auf das Verschwinden des Vaters – auch nach der auf Beschwerdeebene angebrachtem Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe die Daten falsch umgerechnet, bestehen. Der Beschwerdeführer selbst machte unterschiedliche Angaben (A20/18 S. 8: "Ende des Jahres 1380 [2001]" beziehungsweise 1381 [2002] sei sein Vater nicht mehr zurückgekehrt [A14/20 S. 11]), die sich nicht durch Kalenderumrechnung erklären lassen. 5.3.4. Das diesbezüglich eingereichte Schreiben seiner Mutter an das Sicherheitsamt der Provinz Ghazni vom (…). Juni 2008 und das Original des Antwortschreibens des Sicherheitsamtes Ghazni vom (…). Juni 2008 vermögen – im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen – die Vorbringen, die insgesamt als unglaubhaft erscheinen, nicht zu stützen, da ihnen wenig Beweiswert zukommt. Die Einschätzung des BFM, derartige Beweisunterlagen seien bekanntermassen leicht erhältlich (vgl. E.4.1.1), ist im vorliegenden Kontext zu bestätigen. 5.4. 5.4.1. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene aktuelle Geschehnisse im Zusammenhang mit der Rückkehr seiner Mutter nach Afghanistan geltend. Diese sei im Juni 2007 von unbekannten Personen überfallen worden, weil sie im Zusammenhang mit den vormaligen Aktivitäten seines Vaters, der unter anderem Geld für die [Partei] gesammelt habe, bei ihr hätten Geld erpressen wollen. Hierzu legte der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Handyfotos vor, die die Spendenquittung, bewaffnete verhüllte Personen und durchwühlte Wohnräume zeigen. Diese Vorbringen müssen indessen als unplausibel eingeschätzt werden, insbesondere ist nicht erklärbar, wieso besagte Personen Jahre (seit 2001 beziehungsweise 2002) gewartet haben sollen, um erst zum jetzigen Zeitpunkt nach dem Geld im Hause zu suchen. Dabei ist, was die Handyfotos betrifft – in Bestätigung der
E4799/2007 vorinstanzlichen Auffassung – anzumerken, dass diesen keine Beweiskraft zuzumessen ist, da daraus weder Ort noch Zeitpunkt der Aufnahme hervorgehen. Ebenso wenig kommt der fotografierten Spendenquittung diesbezüglich Aussagekraft zu. 5.4.2. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass die Mutter erst im Jahre 2006 vom Iran aus und im Jahre 2008 von Pakistan aus angeblich in Ghazni eine Anzeige gemachte habe, man solle die Ermordung ihres Mannes untersuchen. Insbesondere ist auffällig, dass dies erst Jahre nach der angeblichen Ermordung geschehen sein soll, und es erscheint nicht erklärbar, wieso die Mutter nicht bereits früher vom Iran aus entsprechend tätig geworden ist. Der Beschwerdeführer war auf diese Tatsache an der Bundesbefragung angesprochen worden, seine Antwort, die Mutter habe zuerst gedacht, es sei nun Friede und Gerechtigkeit eingekehrt (A20/18 S. 12), vermag nicht zu überzeugen. 5.4.3. Die Anzeige der Mutter bezieht sich explizit auch auf den angeblichen Überfall im Jahre 2007, wobei die Handyfotos als Beweismittel eingereicht werden. Diesen Überfall erachtet das Gericht indessen als unglaubhaft. Betreffend die hierzu im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel teilt es die Einschätzung der Vorinstanz, wonach solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar und somit nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen darzutun. 5.4.4. An dieser Stelle sei auch auf die sich in diesem Zusammenhang abzeichnenden Widersprüche hingewiesen. In den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen – namentlich der Anzeige der Mutter – wird ein Mann namens E._______, der sich angeblich am Vater habe rächen wollen und der mit dessen Verschwinden im Zusammenhang stehe, als Hauptverdächtiger genannt. In den Befragungen des Beschwerdeführers war indessen stets von zwei unbekannten Personen die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer nannte an der Bundesanhörung zwar einen gewissen E._______, aber in einem anderen Zusammenhang (vgl. A20/18 S. 5, 7 und 14). Die Personen, mit denen der Vater Probleme bekommen habe, konnte er indessen nicht nennen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der erwähnte E._______ nicht mit einer der Personen identisch ist, die den Vater angeblich behelligt haben. 5.4.5. Somit sind auch die Vorbringen, dass der Mutter in Afghanistan nach ihrer Rückkehr etwas geschehen sei, insgesamt unglaubhaft.
E4799/2007 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zwar gelingt, gewisse Unglaubhaftigkeitsaspekte in plausibler Weise zu erklären, andere aber bestehen bleiben. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan befand er sich im Kindesalter. Es ist demnach nicht nachvollziehbar, dass heute von den Personen, die angeblich seinen Vater behelligt haben, eine Gefahr ausgeht, die sich nunmehr gegen den Beschwerdeführer selbst richtet, zumal die angeblichen Ereignisse, die der Mutter und den Schwestern nach der Rückkehr nach Afghanistan widerfahren seien, als unglaubhaft gelten müssen. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben keine gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen erlebt. Damit wird nicht glaubhaft, dass er heute eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung haben müsste. 5.6. Im Übrigen steht auch die Tatsache, dass er sich jetzt bei den afghanischen Behörden einen afghanischen Pass hat ausstellen lassen, im Widerspruch zum Vorbringen, er müsse in Bezug auf Afghanistan begründete Furcht haben. Das Ausstellenlassen eines Passes gilt als eine Unterschutzstellung unter den Heimatstaat (im Sinne von Art.1C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ([FK, SR 0.142.30]), die mit der Flüchtlingseigenschaft nicht vereinbar scheint. 5.7. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und daher nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm das nachgesuchte Asyl von der Vorinstanz zu Recht nicht gewährt worden. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.
E4799/2007 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 7.3. Vorliegend konzentriert sich die Prüfung auf die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus humanitären Gründen – nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz – wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.4. Nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 in Afghanistan nahm die ARK drei differenzierte Lageanalysen vor. Dabei bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni, das gesamte traditionelle Siedlungsgebiet der Hazara, das so genannte Hazarajat, welches neben WestGhazni auch Teile der Provinzen Bamiyan, Samanghan, Ghor, Oruzgan und Wardak umfasst, als unzumutbar. Den Wegweisungsvollzug in die Stadt Kabul, die Provinzen nördlich der Hauptstadt (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul), die Regionen von Samangan, die nicht Teil des Hazarajat bildeten, sowie die Provinz Herat erachtete sie unter restriktiven Voraussetzungen als zumutbar (EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 9). http://www.ark-cra.ch/emark/2001/01.htm http://www.ark-cra.ch/emark/2001/01.htm http://www.ark-cra.ch/emark/2001/01.htm http://www.ark-cra.ch/emark/2001/01.htm http://www.ark-cra.ch/emark/2001/01.htm http://www.ark-cra.ch/emark/2001/01.htm http://www.ark-cra.ch/emark/2001/01.htm http://www.ark-cra.ch/emark/2001/01.htm http://www.ark-cra.ch/emark/2001/01.htm http://www.ark-cra.ch/emark/2001/01.htm http://www.ark-cra.ch/emark/2001/01.htm http://www.ark-cra.ch/emark/2001/01.htm http://www.ark-cra.ch/emark/2001/01.htm
E4799/2007 7.5. Mit zur Publikation vorgesehenem Urteil vom 16. Juni 2011 (E7625/2008) hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer ausführlichen Lageanalyse seine Rechtsprechung aktualisiert: Die Sicherheitslage hat sich seit 2006 über weite Gebiete Afghanistans hinweg, inklusive die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen, verschlechtert und ist im heutigen Zeitpunkt im besonderen Masse unvorhersehbar und unberechenbar. Auch die vielfach gehegte Hoffnung auf eine Beruhigung der Lage nach den Präsidentschaftswahlen am 20. August 2009 zerschlug sich und die Sicherheitslage verschlechtert sich sogar weiter. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten, wie Kabul (offengelassen für Herat und MazeriSharif) – eine derart schlechte Sicherheitslage und solch schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. 7.6. Was die Sicherheitslage in Kabul betrifft, hat sich gemäss der neu definierten Rechtsprechung im Laufe des Jahres 2010 keine Verschlechterung abgezeichnet; Attentate und Raketenbeschüsse sind relativ selten. Kabul gehört zu den stabileren Landesteilen; die Verantwortung ist deshalb von den internationalen Kräften bereits den afghanischen Sicherheitskräfte übergeben worden, welchen es auch zu gelingen scheint, einen gewissen Sicherheitsstandard zu garantieren. Daher kann der Vollzug der Wegweisung unter gewissen Voraussetzungen als zumutbar erachtet werden (E. 9.7.5 ff. des zitierten Entscheids). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die asylsuchende Person über eine solide Gesundheit verfügt, jung ist und sich auf ein tragfähiges soziales Netz abstützen kann. Andernfalls besteht weder die Möglichkeit auf eine Arbeitsanstellung noch der Zugang zu Trinkwasser oder eine die Gesundheit einigermassen garantierende Ernährung, was unverweigerlich zu einer lebensbedrohenden Situation führt (E. 9.9.2 des zitierten Entscheids). 8. 8.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, eigenen Angaben zufolge aus Hazarajat. Die diesbezüglichen vorinstanzliche Erwägungen sind in zweierlei Hinsicht widersprüchlich: 8.2.
E4799/2007 8.2.1. Die Vorinstanz stellt sich vorerst auf den Standpunkt, die Herkunft aus Ghazni sei nicht gesichert. Komme der Asylsuchende seiner Mitwirkungs und Wahrheitspflicht nicht nach – namentlich, wenn er die Behörden täusche – sei es nicht ihre Aufgabe, nach Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen (vgl. E. 4.1.2). Diese Argumentation ist verfehlt: Erstens bezieht sich die zitierte Praxis nur auf die Fälle, in denen der Herkunftsstaat nicht eruierbar ist, und nicht auf diejenigen Fälle in denen – wie vorliegend – die Staatsangehörigkeit glaubhaft dargelegt ist und nur der Herkunftsort im betreffenden Staat in Frage steht. Zweitens liegt – wie durch den afghanischen Pass bewiesen – hinsichtlich der Herkunft keine Täuschung seitens des Beschwerdeführers vor. Wie oben bereits festgehalten, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Herkunft des Beschwerdeführers heute als erstellt zu betrachten ist. 8.2.2. Obwohl die Vorinstanz die Herkunft des Beschwerdeführers aus Ghazni in Zweifel zog, hielt sie (in vermeintlicher Anlehnung an die Rechtsprechung der ARK) fest, ein Wegweisungsvollzug in diese Region sei zumutbar. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers sich als unglaubhaft erwiesen hätten, könne ihm auch das Verschwinden seines Vaters nicht geglaubt werden, und es sei somit davon auszugehen, dass er in Afghanistan über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge (vgl. E.4.1.2.). Mit dieser Erwägung hat sich die Vorinstanz fälschlicherweise über die (bereits damals) gefestigte Gerichtspraxis hinweggesetzt, wonach ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni als unzumutbar gelten musste (vgl. die Praxis der ARK, oben E. 7.4). Die bisherige Rechtsprechung gilt immer noch; der Wegweisungsvollzug nach Ghazni ist nach wie vor unzumutbar; auch die aktuelle Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E.7.5) geht hiervon aus. 8.3. Es bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer allenfalls zuzumuten ist, sich in Kabul niederzulassen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer in Kabul aufgehalten hätte oder dort über familiäre Beziehungen verfügen würde, zumal sich seine heute noch in Afghanistan lebenden Verwandten in der Provinz Ghazni befinden sollen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er dort über die notwendigen Anknüpfungspunkte – wie Familienangehörige, ein gewährleistetes Existenzminimum und eine gesicherte Wohnsituation – verfügt. Zwar ist er jung, macht keine gesundheitlichen Probleme geltend und hat einige Jahre Berufserfahrung als (…); dies genügt aber angesichts der fehlenden sozialen Kontakte
E4799/2007 nicht zur Schaffung einer Lebensgrundlage. Somit erweist sich auch ein Wegweisungsvollzug nach Kabul als unzumutbar. 8.4. Zusammenfassend ist daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan derzeit als unzumutbar zu qualifizieren. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf einen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG. 9. Die Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 ist daher hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Da die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung angeordnet worden hat, unterliegt der Beschwerdeführer in diesen Punkten; hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs obsiegt er. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären ihm praxisgemäss die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG). Da dem Beschwerdeführer indessen mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der vorliegenden Aktenlage von einer aktuellen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. 11.1. Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren betreffend Wegweisungsvollzug durchgedrungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen ausgeht. 11.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 19. April 2011 ihre Kostennote ein, gemäss welcher sie einen Aufwand von insgesamt 14,91 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– und
E4799/2007 Barauslagen von Fr. 62.60 geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand scheint angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter der Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE – nach hälftigem Bemessen – eine Parteientschädigung von Fr. 1798.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. 11.3. Das Bundesamt ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1798.50 (inklusive Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E4799/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit die Frage der Anerkennung der Flüchtlings eigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung betreffend, abge wiesen. 2. Die Beschwerde wird, soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend, gutgeheissen. 3. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. Fr. 1798.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack