Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4748/2009 Urteil v om 5 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, alias B._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N (…).
E4748/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – eigenen Aussagen gemäss ein kurdischer Syrer aus C._______ (Provinz …) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Aussagen zufolge am 22. oder 23. März 2009 und gelangte ohne Reisepass mit dem Flugzeug und per LKW über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 31. März 2009 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 8. April 2009 fand die Befragung zur Person statt und am 20. April 2009 führte das Bundesamt die Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei im Monat März 2007 für den Militärdienst rekrutiert und nach einem 45tägigen Trainingskurs als Soldat zu den (…) in E._______ eingeteilt und stationiert worden. In der zugeteilten Einheit sei er dem Befehlshaber Oberst M. S. unterstellt gewesen, welcher ihn als einzigen Kurden der Einheit diskriminiert und auch physische Gewalt gegen ihn angewendet habe. So sei er mehrmals aufgefordert worden, dem Obersten persönliche Gebrauchsgegenstände aus eigener Tasche zu besorgen. Auch sei er bei verschiedenen Anlässen durch Peitschenhiebe grundlos bestraft worden. Im Juli 2007 sei er von seinem Befehlshaber aufgefordert worden, über einen steinigen Grund zu robben, wobei jener ihm Fusstritte versetzt und ihm dabei den Arm gebrochen habe. Nach Behandlung dieser Fraktur habe ihn M. S. während einer Sportübung einen steinigen Abhang hinuntergestossen, so dass er sich das linke Wadenbein gebrochen habe. Zur Behandlung sei er in ein Militärspital gebracht worden, wo er unter strenger Aufsicht behandelt und von der Militärpolizei über den Vorfall verhört worden sei. Aufgrund mangelnder medizinischer Betreuung im Militärspital sei er auf Veranlassung seiner Eltern im Juni 2008 in ein Privatspital nach E._______ verlegt worden. Da er nach seinem Spitalaustritt den Dienst in seiner ursprünglichen Einheit hätte fortsetzen sollen, habe er sich zur Desertion entschlossen. Nach seinem Spitalaustritt sei er zu seinem Onkel nach C._______ geflüchtet, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 22. oder 23. März 2009 versteckt habe. Unterdessen habe ihn die Militärpolizei mehrmals zu Hause gesucht. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, wegen Desertion verhaftet zu werden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
E4748/2009 Mit Schreiben vom 20. April 2009 zeigte das EVZ D._______ den Eingang einer Faxkopie des Familienregisters des Beschwerdeführers vom 14. April 2009 an. B. B.a. Mit Schreiben am 21. April 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen betreffend die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Syrien. Diesem Gesuch legte es den Faxausdruck des Familienregisters in Kopie bei. B.b. Mit Eingabe vom 20. Mai 2009 teilte die Schweizerische Vertretung in Damaskus dem BFM mit, gemäss den Untersuchungen des Vertrauensanwaltes der Botschaft verfüge der Beschwerdeführer zwar über keinen syrischen Reisepass, könnte einen solchen jedoch beantragen. Zudem werde er weder von der syrischen Migrationsbehörde noch von den syrischen Behörden gesucht. B.c. Am 9. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft das rechtliche Gehör gewährt. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 – eröffnet am 30. Juni 2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 – Datum Poststempel – erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
E4748/2009 Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit seiner Eingabe liess er fremdsprachige Dokumente in Kopie (Krankenschein [Verlängerung] des Militärspitals vom 25. März 2008, Bestätigung des Spitalleiters von F._______, zwei Erholungsurlaubsbestätigungen des Verwaltungsdienstes der Militärmedizin von insgesamt 91 Tagen sowie einen Waffenschein der Armee und ein Informationsblatt des Militärs) zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die eingereichten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlich Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG sowie um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.. Dieser Betrag wurde fristgemäss geleistet. F. Mit Schreiben vom 31. August 2009 liess der Beschwerdeführer die eingereichten Beweismittel ins Deutsche übersetzt und zum Teil im Original nachreichen. G. Unter Verweis auf seine Erwägungen beantragte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2009 die Abweisung der Beschwerde, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 replizierte. H. Mit Verweis auf einen Bericht des dänischen Immigrationsdienstes teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2011 dem Bundesverwaltungsgericht mit, er engagiere sich seit längerer Zeit politisch für kurdische Anliegen, sympathisiere mit der "Partiya Yekîtiya Demokrat" (PYD: Democratic Union Party, Teilorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans in Syrien; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) und habe mit deren Vertretung in der Schweiz http://www.pyd.se/kurdi/ http://www.pyd.se/kurdi/ http://www.pyd.se/kurdi/ http://www.pyd.se/kurdi/ http://www.pyd.se/kurdi/ http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeiterpartei_Kurdistans http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeiterpartei_Kurdistans http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeiterpartei_Kurdistans http://de.wikipedia.org/wiki/Syrien
E4748/2009 Kontakt aufgenommen. Als Beweismittel legte er eine Mitgliederbestätigung der PYD, Sektion Europa, einen USBStick, beinhaltend 10 Fotos von Demonstrationen, drei Fotos einer Veranstaltung in einem geschlossenen Raum sowie zwei Videosequenzen von Demonstrationszügen und ein fremdsprachiges Dokument zu den Akten. Gleichzeitig verwies er auf mehrere kurdische Internetseiten; diese Beweismittel würden seine exilpolitischen Aktivitäten, die er für die PYD durchgeführt habe, dokumentieren. I. Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass sein Vater in jüngster Zeit immer wieder durch die syrische Polizei behelligt werde, während Stunden in einer kleinen Zelle festgehalten und intensiv nach dem Verbleib seines Sohnes befragt werde. Gleichzeitig wies er unter Verweis auf verschiedene Informationsquellen auf die besorgniserregende Menschenrechtslage in Syrien hin. J. Mit Verfügung vom 19. August 2011 zog das BFM im Rahmen von Art. 58 VwVG seinen Entscheid vom 26. Juni 2009 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig als Flüchtling in der Schweiz auf. K. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er unter den gegebenen Umständen an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, soweit darin die Gewährung von Asyl beantragt werde. L. Mit Schreiben vom 7. September 2011 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er mangels anderslautender Instruktion durch seinen Mandanten an der Beschwerde festhalte. Gleichzeitig reichte er seine Honorarnote zu den Akten.
E4748/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Mit Verfügung vom 19. August 2011 zog das BFM die Verfügung vom 26. Juni 2009 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerdeführer zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen
E4748/2009 wurde, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und auf die Wegweisung. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbingen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 8. April 2009 und der Anhörung vom 20. April 2009 krass widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben habe, könne ihm nicht geglaubt werden, dass er im Militärdienst die vorgebrachten Nachteile erlitten habe. So habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Verletzungen einerseits erklärt, sein militärischer Vorgesetzter habe ihn im März 2008 in einem
E4748/2009 bergigen Gebiet einen Hang hinuntergestossen, was zum Bruch von Bein und Arm geführt habe, um andernorts zu Protokoll zu geben, dieser Oberst habe ihm den Arm im Juli 2007 und das Bein im März 2008 gebrochen. Ferner habe er einerseits zu Protokoll gegeben, die geschilderten Schwierigkeiten mit seinem Vorgesetzten hätten ab dem Monat März 2008 begonnen, um andererseits auszusagen, dieser habe ihm den Arm im Juli 2007 gebrochen. Angesprochen auf seinen Spitalaufenthalt habe er dargelegt, ungefähr zwei Monate in einem Zivilspital in E._______ behandelt worden zu sein, um anlässlich der Anhörung zu Protokoll zu geben, er sei ungefähr drei Monate in diesem Spital gewesen. Die bereits bestehende Haltlosigkeit seiner Vorbringen würden durch wesentliche Zweifel weiterer, erst anlässlich der Anhörung, dargelegter Schilderungen zu seiner behördlichen Suche, den Drangsalierungen durch seinen Vorgesetzten sowie zum Versuch seiner Eltern, ihn in eine andere Militäreinheit zu rekrutieren, erhärtet. Insoweit könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Anhörung dargelegt habe, dass die Militärpolizei nach seinem Spitalaustritt oft bei ihm zu Hause vorbeigekommen sei, um nach ihm zu suchen. Gerade diese behördliche Suche nach ihm hätte den eigentlichen Grund seiner Flucht aus dem Heimatland dargestellt. Auch habe er erst anlässlich der Anhörung zur Sache erklärt, dass er vom Oberst regelmässig und als einziger seiner Einheit mit elektrischen Kabeln geschlagen worden sei. Da es sich dabei um eine offensichtlich individuelle Schlechterbehandlung gegenüber seinen Dienstkollegen gehandelt habe, würde es ein wesentliches Argument darstellen. Ferner sei erstaunlich, dass er erst im Rahmen der Anhörung erwähnt habe, dass seine Eltern beim Militärgericht vorstellig geworden seien, um ihn nach seiner Behandlung in eine andere Einheit zu integrieren. Aufgrund der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Damaskus sei schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Militärdiensts keine der vorgebrachten Nachteile erlitten und noch weniger, dass er sich dem Dienst entzogen habe. In ihrer Antwort bestätige die Botschaft eindeutig, dass der Beschwerdeführer weder von den syrischen Migrationsbehörden noch von sonstigen syrischen Behörden gesucht werde. Insoweit vermöge seine diesbezügliche Erklärung, er wisse, dass er von den Militärbehörden seines Landes gesucht werde, die Botschaftsauskunft keineswegs umzustossen. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung aus der der Schweiz anzuordnen sei.
E4748/2009 4.2. 4.2.1. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer demgegenüber fest, das BFM habe zu Unrecht festgestellt, dass seine Vorbringen widersprüchlich ausgefallen seien, und damit Bundesrecht verletzt. Mit Verweis auf seine protokollierten Aussagen bekräftigte er im Wesentlichen den geltend gemachten Sachverhalt und die sich daraus für ihn ergebende Gefährdung. Vorab bringt der Beschwerdeführer vor, die vom BFM aufgezeigten widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben seien darin begründet, dass er lediglich während dreier Jahre den Schulunterricht besucht habe und Analphabet sei. Deshalb habe er zugegebenermassen Schwierigkeiten gehabt, die erlebten Ereignisse zeitlich präzise und korrekt einzuordnen. Seine Verfolgungsgründe habe er dennoch glaubhaft darlegen und mit den zu den Akten gereichten Dokumenten belegen können. So gehe aus der Bestätigung des Militärspitals von F._______, den Abwesenheitsbestätigungen des Militärdienstes, der Bestätigung des Spitalleiters von F._______ und der Ferienbestätigung des Militärs klar hervor, dass er sich anfangs des Jahres 2008 während rund fünf Monaten im Militärspital F._______ befunden habe, um seinen Beinbruch zu kurieren. Angesichts dieser Dokumente sei bewiesen, was er kraft seiner Erinnerung gemäss Vorinstanz nicht schlüssig habe darzulegen vermögen. 4.2.2. Dass der Beschwerdeführer grundlos wesentliche Argumente erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, sei durch den summarischen Charakter der Erstbefragung bedingt, in deren Rahmen dem Asylsuchenden nur ein begrenzter Raum für das Darlegen seiner Fluchtgründe offenstehe. Entgegen der Ansicht des BFM, der Beschwerdeführer habe während der Befragung nicht erwähnt, dass er von seinem militärischen Vorgesetzten mit Kabeln geschlagen worden sei, habe er ausgesagt, Probleme mit seinem Vorgesetzten gehabt zu haben. Angesichts des Zeitdruckes und des Hinweises auf eine weitere, ausführliche Anhörung habe er anlässlich der Befragung nur die schlimmsten Ereignisse vorgebracht. Die Ausführungen im Rahmen der Anhörung müssten daher als Konkretisierung seiner Vorbringen anlässlich der Befragung qualifiziert werden, die auch später im Verfahren vorgebracht werden dürften. Ebenso verhalte es sich mit der anlässlich der zweiten Anhörung vorgebrachten Angabe, er sei mehrmals bei sich zu Hause gesucht worden, als er sich bereits bei seinem Onkel versteckt habe. Für ihn sei völlig klar gewesen, dass er nach seiner Desertion von den Militärbehörden gesucht würde, weshalb er sich auch
E4748/2009 nach seinem Spitalaustritt unvermittelt zu seinem Onkel begeben habe. Da während der Erstanhörung keine weiteren Fragen zu diesem Zeitraum gestellt worden seien, habe er diesbezüglich keine näheren Angaben dazu gemacht. Entgegen der Behauptung des BFM sei sich der Beschwerdeführer um das harte Vorgehen der syrischen Behörden gegenüber Deserteuren bewusst gewesen, weshalb er bereits während seines Spitalaufenthalts den Entschluss zur Flucht gefasst habe. Infolge andauernder medizinischer Probleme habe sich seine Ausreise jedoch bis im März 2009 verzögert. Der Beschwerdeführer stützte sich sodann auf zwei Berichte ("Institute for War and Peace Reporting" vom Januar 2009 und "Europäische Zentrum für kurdische Studien" vom 3. August 2004) und machte geltend, der Militärdienst stelle für kurdische Dienstpflichtige eine schwierige Zeit dar, die von Schikanen, Prügel, Beleidigung und Benachteiligungen gekennzeichnet sei. Auch unter dem Blickwinkel, dass gegenüber Kurden erheblich strengere Massstäbe bezüglich der Befreiung durch Geldleistung, der Verweigerung der Militärdienstpflicht und der Desertion angesetzt würden, als gegenüber der arabischen Bevölkerung, seien die Schilderungen des Beschwerdeführers als plausibel zu qualifizieren. Insbesondere auch, weil er einziger Kurde in seiner Einheit gewesen und deshalb diskriminiert worden sei. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2009 stellte das BFM fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, die während des Militärdienstes erlittenen Verletzungen zu bezeugen, zumal diese – ausgenommen der Waffenschein und das Entlassungsschreiben aus dem Militärspital F._______ – in Kopie eingereicht worden seien. Es könne ihnen kein Beweiswert zugesprochen werden. Zudem ergebe sich aus dem Entlassungsbericht kein Anhaltspunkt für ein offizielles Dokument, zumal der Stempel völlig unleserlich und die Vorlage in einer beliebigen Form gehalten sei, was erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes hervorrufe. Ausserdem liefere dieses Dokument keine Angaben über die Umstände und Verursachung der Verletzung. Insoweit wäre dieses auch nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Ferner stehe der ins Recht gelegte Waffenschein in keinem Zusammenhang mit seinen Vorbringen. Damit seien die eingereichten Dokumente insgesamt nicht geeignet, um zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen.
E4748/2009 4.4. In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer demgegenüber fest, dem BFM sei zwar zuzustimmen, dass Fotokopien nicht dieselbe Beweiskraft entfalten könnten wie Originaldokumente. Dennoch lasse die richterliche Beweiswürdigung auch die Würdigung solcher Fotokopien zu, zumal diese Indizien für den Wahrheitsgehalt der mündlichen Vorbringen darstellen würden und das Asylgesetz für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht den strikten Beweis verlange. Diesem reduzierten Beweiserfordernis der blossen Glaubhaftmachung genügten blosse Kopien von Urkunden durchaus. Damit seien seine vorgebrachten Fluchtgründe belegt. 5. 5.1. 5.1.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist vorab darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen, er sei Analphabet nicht zu überzeugen vermag. Er war offenbar in der Lage, das Personalienblatt (act. A2/1), das ihm im Empfangszentrum vorgelegt wurde, selbstständig auszufüllen. Den Eintragungen ist auch zu entnehmen, dass er sogar zumindest über Grundkenntnisse der lateinischen Schrift verfügt. Bei der Anhörung sagte er auf Nachfrage, ob er Dokumente oder seine Identitätskarte habe, zudem aus, seine Familiennummer sei (…). Auch wusste er, welcher Bataillonsnummer er eingeteilt war (vgl. A1/11 S. 6; A 11/15 S. 4 f.). Aufgrund dieser Angaben zu den Nummerneinheiten und dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist insgesamt zu schliessen, er versuche seine überwiegend widersprüchlichen vagen und nicht überzeugenden Angaben (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen) durch das Vorschieben der Behauptung, er sei Analphabet, zu erklären. 5.1.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe weder Nachteile im Rahmen des Militärdienstes erlitten noch habe er sich dem Dienst entzogen. So machte er hinsichtlich der Art und Weise sowie auch des zeitlichen Hergangs der Behelligungen durch seinen Vorgesetzten und seines Spitalaufenthalts widersprüchliche Angaben: Zunächst machte er anlässlich der Kurzbefragung geltend, der Oberst habe ihn im März 2008 in einem gebirgigen Gebiet einen Hang hinuntergestossen, weshalb er sich das Bein und den Arm gebrochen habe (vgl. Akten BFM A1/11 S. 6), wohingegen er im Verlauf der Bundesanhörung zu Protokoll gab, sein Vorgesetzter habe ihm den Arm im Juli 2007 und das Bein im März 2008 gebrochen (vgl. A11/15 S. 6 und
E4748/2009 S. 9). Ferner machte er – wie das BFM zu Recht ausführte – auch widersprüchliche Angaben sowohl zum Zeitpunkt der Schwierigkeiten mit M. S. als auch zur Dauer seines Spitalaufenthalts. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung ausführte, er sei von März 2008 bis zum Juni 2008 im Spital gewesen, zuerst während eines Monats im Militärspital von F._______ und danach für ungefähr zwei Monate in einem Privatspital unbekannten Namens in E._______, um sich danach von Mai oder Juni 2008 bis zur Ausreise bei seinem Onkel aufzuhalten (vgl. A 1/11 S. 3 und S. 7). An der Bundesanhörung gab er hingegen zu Protokoll, er sei einen Monat im Militärspital F._______ und daraufhin ungefähr drei Monate im Privatspital G._______ in E._______ gewesen, woraufhin er sich zu seinem Onkel begeben habe (vgl. A11/15 S. 10 f.). In seiner Beschwerdeschrift führte er demgegenüber aus, den eingereichten Dokumenten könne klar entnommen werden, dass er sich seit Anfang des Jahres 2008 während rund fünf Monaten im Militärspital von F._______ befunden habe, was wiederum offensichtlich in Widerspruch mit seinen Angaben steht. Wie das BFM richtig erkannte, können diesen Bestätigungsschreiben zudem keine Angaben über die Ursache sowie über die Art und Weise der Verletzungen entnommen werden. Die in der Beschwerde gegebene Erklärung, dass sich alle vorgebrachten Widersprüche auf zeitliche Angaben beziehen würden, der Beschwerdeführer lediglich drei Jahre den Schulunterricht besucht habe und sich selbst als Analphabeten bezeichne, überzeugt nicht, da es ihm nicht gelungen ist, ebendies glaubhaft zu machen. Wie oben erwogen, ist davon auszugehen, er verfüge über eine bessere schulische Ausbildung als er vorgibt. Darüber hinaus unterlässt er es völlig, seinen Spitalaufenthalt in der Privatklinik G._______ zu untermauern. Aufgrund dessen ist in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass den in Kopie eingereichten Bestätigungsschreiben kein Beweiswert zukommt. Bezüglich des im Original ins Recht gelegten Entlassungsscheins aus dem Spital F._______ ist ebenso auf die Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu verweisen wie in Bezug auf den Waffenschein (s. E.3.3.). Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass blosse Kopien von Urkunden gemäss dem reduzierten Beweiserfordernis der Glaubhaftmachung durchaus genügten, vermag nicht zu überzeugen. Auch der Einwand, dass das BFM zumindest eine qualifizierte Gutachterstelle mit einer Echtheitsprüfung hätte beauftragen sollen, ist aufgrund des Gesagten haltlos. Schliesslich hat der Beschwerdeführer das in seiner Eingabe in Aussicht gestellte Arztzeugnis des Spitals H._______ bis dato nicht zu
E4748/2009 den Akten gereicht, so dass nicht erwiesen ist, ob und durch welche Umstände er seinen Arm und sein Bein gebrochen hat, was den Schluss nahe legt, er habe während seines Militärdienstes keine dieser Nachteile erlitten. 5.1.3. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM dürfe ihm gestützt auf den summarischen Charakter der Erstanhörung nicht vorwerfen, er habe wesentliche Vorbringen grundlos erst anlässlich der zweiten Anhörung geltend gemacht, weswegen deren Wahrheitsgehalt zweifelhaft erscheine, ist haltlos. Wie vom Beschwerdeführer zu Recht erwähnt, kommt der ersten Befragung im EVZ zwar nur summarischer Charakter zu, weshalb in den nachfolgenden Anhörungen grundsätzlich Raum und Zeit für Ergänzungen zur Verfügung steht und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Aussagen der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Rolle spielten. Sofern die Aussagen im Erstprotokoll klar ausgefallen sind und in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den später im Rahmen der kantonalen, direkten oder ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben diametral abweichen oder nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind, können sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit massgeblich sein. Bloss geringfügige Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und den später folgenden Anhörungen genügen jedoch für die Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht und verspätete respektive nachgeschobene Vorbringen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit nicht, wenn plausible Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können (vgl. EMARK 1998 Nr. 4 und EMARK 1993 Nr. 12). Vorliegend vermag der summarische Charakter des Protokolls der Erstbefragung im EVZ nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der direkten Anhörung vorbrachte, dass er sich bereits während seines Spitalaufenthalts zur Flucht aus seinem Heimatland entschlossen habe, nachdem ihm klar geworden sei, dass er nach seiner Desertion vom Militär gesucht würde. Diesbezüglich gab er anlässlich der Anhörung klare Aussagen zu Protokoll. So auch seine Aussage, dass er von seinem Vorgesetzten aufgrund seiner Ethnie mit Kabeln geschlagen worden sei. Diese Vorbringen, die er erst anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, sind für den Ausgang des Verfahrens als wichtige Elemente aufzufassen. Unter diesen Umständen hätte er diesen Sachverhalt von Anfang an – respektive bereits anlässlich der http://links.weblaw.ch/EMARK-1998/4%20S.12 http://links.weblaw.ch/EMARK-1998/4%20S.12 http://links.weblaw.ch/EMARK-1998/4%20S.12 http://links.weblaw.ch/EMARK-1998/4%20S.12 http://links.weblaw.ch/EMARK-1998/4%20S.12 http://links.weblaw.ch/EMARK-1998/4%20S.12 http://links.weblaw.ch/EMARK-1998/4%20S.12
E4748/2009 Erstbefragung im Empfangszentrum – wenigstens ansatzweise erwähnen müssen, damit er als glaubhaft gelten könnte. Eine plausible Erklärung für die verspäteten Vorbringen brachte der Beschwerdeführer nicht vor, was insgesamt grosse Zweifel an seinen Vorbringen entstehen lässt. 5.2. Zusammenfassend ist mit dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzustellen vermochte, dass er sein Heimatland infolge der von ihm vorgebrachten Nachteile verlassen habe. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung und Vernehmlassung verwiesen werden. 6. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und – da der Beschwerdeführer weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf eine solche hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]) – gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG auch zu Recht die Wegweisung angeordnet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher – soweit nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Diese werden mit dem am 4. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. verrechnet. Dem Beschwerdeführer ist somit der Restbetrag in der Höhe von Fr. 400. zurückzuerstatten. 8.2. Dem Beschwerdeführer ist infolge der teilweisen Gegenstandslosigkeit zu Lasten des BFM eine Parteientschädgung für
E4748/2009 die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens (zu zwei Dritteln) um einen Drittel zu reduzieren ist. Mit Eingabe vom 7. September 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten, die einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'519.45 (inkl. Auslagen und MWSt) aufweist. Diese wird als angemessen erachtet. In Anwendung von Art. 10 VGKE und unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 f. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'680. (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und Art. 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
E4748/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 4. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400. werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 1'680. auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: