Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E461/2012 Urteil v om 3 1 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren (…), Tunesien, (…) Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 13. Januar 2012 / N (…).
E461/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni 2001 verliess und über Malta nach Italien gelangte, wo er sich bis zur Weiterreise in die Schweiz aufhielt, dass er am 17. Oktober 2011 in die Schweiz gelangte und unter der im Rubrum erwähnten Identität um Asyl nachsuchte, dass er sich nicht auszuweisen vermochte und angab, sein Pass befinde sich zwecks Verlängerung auf dem tunesischen Konsulat in Italien, dass er am 24. Oktober 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) zu seinem Asylgesuch befragt wurde, dass er dabei ausführte, er habe im Heimatland mit den Behörden keinerlei Schwierigkeiten gehabt, dass er zu seinem Aufenthalt in Italien ausführte, er habe sich an verschiedenen Orten (Rom, Neapel, Palermo und Milano) aufgehalten und gelegentlich auch gearbeitet, dass er sich, als er keine Arbeit gehabt habe, in Milano an die Caritas gewandt habe, dass er während seines jahrelangen Aufenthalts in Italien wiederholt daktyloskopiert und auch – mittels "foglio di via" weggewiesen worden sei, dass er in Italien unter der Identität B._______, geboren (…), Algerien, registriert gewesen sei, dass er in Italien keinen Aufenthaltstitel gehabt habe und ihm ein Anwalt im Jahre 2005 gesagt habe, nach Erhalt eines "foglio di via" könne er in Italien kein Asylgesuch mehr stellen, dass er in die Schweiz gekommen sei, weil er in Italien weder Arbeit noch Pflege noch Unterkunft erhalte, dass er sich erhoffe, in der Schweiz eine bessere wirtschaftliche Situation vorzufinden,
E461/2012 dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 24. Oktober 2011 das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Italien eingeräumt wurde, dass er daraufhin wiederholte, er habe in Italien weder Asyl noch Arbeit noch eine Unterkunft, dass das BFM am 10. November 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin IIVerordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, stellte, dass Italien zum Übernahmeersuchen innert der festgelegten Frist keine Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2012 – eröffnet am 19. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; DublinIIVO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
E461/2012 dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien nicht zu widerlegen vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zudem möglich sei und der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, dass auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen und den Beschwerdeführer bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der Beschwerdeführer die materiellen Begehren damit begründete, er habe in Italien schwierige Jahre erlebt und fühle sich in der Schweiz endlich wieder als richtiger Mensch, dass er alles tun würde, um hier leben zu dürfen, dass er keine Gefahr sei für die Schweiz und er sich an das Gesetz und die Regeln halten würde, weshalb ihm eine Chance zu geben sei,
E461/2012 dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2012 den Vollzug der Wegweisung bis zum Eingang der vorinstanzlichen Akten und einem allfälligen Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aussetzen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde unter nachstehendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E461/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2011 keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
E461/2012 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nämlich vor seiner Einreise in die Schweiz seit dem Jahr 2001 ununterbrochen unter anderer Identität in Italien aufgehalten hat, wo er angeblich kein Asylgesuch gestellt hat, dass gemäss den Bestimmungen der DublinIIVO vorliegend Italien für die Behandlung eines allfälligen Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 DublinIIVO), dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien im Falle des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und selbst ein dort bereits durchlaufenes Asylverfahren oder ein Wegweisungsentscheid keine Gründe darzustellen vermöchten, um ein Asylgesuch in der Schweiz materiell zu behandeln, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
E461/2012 dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur in der Tat gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass DublinRückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien nebst den bereits erwogenen, erschwerten Lebensbedingungen keine weiteren Einwände erhoben hat, dass er auch in seiner Rechtsmitteleingabe nichts vorbringt, was die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen vermöchte, dass die Wünsche des Beschwerdeführers in Bezug auf das Aufenthaltsrecht ohne Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates sind, dass das BFM nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt hat und es damit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
E461/2012 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, hinfällig ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, weshalb darüber nicht zu befinden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
E461/2012 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: