Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4517/2011 Urteil v om 2 2 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (…), Moldova, zur Zeit in Haft, c/o Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Österreich (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 9. August 2011 / N (…).
E4517/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein moldavischer Staatsangehöriger aus B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2003 verliess und über die Ukraine und die Slowakei nach Österreich gelangte, wo er aussagegemäss etwa nach zwei Wochen in Innsbruck um Asyl nachsuchte, dass er am 3. Oktober 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am 6. Oktober 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 12. Oktober 2010 im EVZ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahr 2001 beobachtet, wie Polizisten einen seiner Bekannten ermordet hätten, dass einer der Polizisten zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei, dass man ihn jedoch nach einem Jahr entlassen habe und der Beschwerdeführer als Zeuge gegen ihn habe aussagen sollen, weshalb er mit der Polizei Probleme bekommen habe und in der Folge im Sommer 2002 15 Tage inhaftiert und dabei geschlagen worden sei, dass er auch Probleme mit der Familie des Ermordeten bekommen habe, weshalb er schliesslich ausgereist sei, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODACDatenbank vom 6. Oktober 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer von den österreichischen Behörden am 14. Januar 2004 erkennungsdienstlich erfasst worden ist und am gleichen Tag in Innsbruck ein Asylgesuch gestellt hat, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens am 12. Oktober 2010 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Österreichs oder der Slowakei für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
E4517/2011 dass er hierzu geltend machte, sein Asylgesuch sei in Österreich abgelehnt worden und überdies möchte er nicht dorthin weggewiesen werden, weil er dort eine Beziehung zu einem tschetschenischen Mädchen gehabt und deswegen mit ihrer Verwandtschaft Probleme bekommen habe, dass er auch nicht in die Slowakei weggewiesen werden möchte, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM am 1. März 2011 die österreichischen Behörden – aufgrund des EURODACTreffers vom 14. Januar 2011 in Österreich – um eine Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO) ersuchte und diese am 7. März 2011 dem Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2011 auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und ihn nach Österreich wegwies, und dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. April 2011 eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vollumfänglich abwies, da Österreich für die Durchführung seines Asylverfahrens und – falls dieses bereits rechtkräftig abgeschlossen sei – für die Durchführung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges zuständig sei, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2011 nach Österreich rücküberstellt wurde, dass er eigenen Angaben zufolge trotz Einreiseverbot am 5. Juni 2011 von Italien her mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wo er am 7. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er seinen Angaben zufolge in Österreich in Ausschaffungshaft (Schubhaft) gewesen sei, dort einen Hungerstreik gemacht habe und
E4517/2011 dann freigelassen worden sei, worauf er nach Italien gereist sei (vgl. B34/2), dass das BFM mit Schreiben vom 18. Juli 2011 erneut die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. B22/4), und dass diese dem Gesuch mit Schreiben vom 27. Juli 2011 zustimmten (vgl. B31/1), dass dem Beschwerdeführer am 9. August 2011 im Hinblick auf eine Wegweisung nach Österreich das rechtliche Gehör gewährt wurde (B34/2), dass er dabei erläuterte, er komme in Österreich wieder in Schubhaft und er würde daraufhin wieder in den Hungerstreik treten, worauf er entlassen werden und dann zwei Tage Ruhe haben würde, bevor das Ganze wieder von Vorne beginnen würde, dass er aus den gleichen Gründen wie beim ersten Asylgesuch wegen seiner vergangenen Beziehung zu einem tschetschenischen Mädchen nicht nach Österreich weggewiesen werden könne, dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2011 – gleichentags eröffnet – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Österreich wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM sodann zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft für eine Dauer von höchstens 30 Tagen anordnete, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Ausschaffung aus der Schweiz am 13. April 2011 in Österreich und Italien aufgehalten und sei dann mit dem Zug erneut in die Schweiz gereist, dass es sich wiederum auf das Vorliegen des EURODACTreffers vom 14. Januar 2004 und neu auf den EURODACTreffer vom 14. April 2011 in Österreich stützte,
E4517/2011 dass es anführte, Österreich sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (DublinAssoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], DublinIIVO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVODublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens (recte: und Wegweisungsverfahrens) zuständig, dass die österreichischen Behörden am 27. Juli 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 27. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer Gründe geltend mache, die praxisgemäss einen Vollzug nach Österreich nicht verhindern würden, dass bezüglich seiner Befürchtung, von den österreichischen Behörden in sein Heimatland zurückgeschickt zu werden, festzuhalten sei, dass Österreich seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen nachkomme und er daher nicht damit rechnen müsse, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei,
E4517/2011 dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich bestehen würden, dass zudem weder die in Österreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Vollzug nach Österreich innerhalb der nächsten 30 Tage absehbar sei und die Voraussetzungen für eine Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gegeben seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 9. August 2011 erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug nach Österreich beantragte, dass gegen die Haftanordnung nicht Beschwerde erhoben wurde, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. August 2011 den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorsorglich bis zum Vorliegen der Akten und zum Entscheid über die allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. und 18. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
E4517/2011 beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
E4517/2011 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2004 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hat, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Österreich, welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3), DublinAssoziierungsabkommen sowie DublinIIVO und der DVODublin (vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO) als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden, dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, Österreich gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e DublinIIVO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass Österreich Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
E4517/2011 wonach Österreich sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asyl und Wegweisungsverfahrens in Österreich aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen, dass sich der Beschwerdeführer mit den Problemen wegen seiner ehemaligen tschetschenischen Freundin an die zuständigen österreichischen Behörden vor Ort zu wenden hat und dieses Vorbringen keinen Anlass zum Selbsteintritt bietet, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, er habe nie freiwillig in Österreich ein Asylgesuch gestellt und es drohe ihm dort Lebensgefahr, weil militärische tschetschenische Separatisten und weitere Islamisten an ihm Blutrache üben wollten, dass er gleichzeitig um Unterbrechung oder Verlängerung der Rückführungsfrist vom Januar 2012 ersuchte, da er noch ein wenig Zeit benötige, "seine Arbeit zu Ende zu bringen, sein Gewand abzuholen und ausreisen zu können", dass diese Vorbringen an der obgenannten Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer lediglich wiederholt, was er schon anlässlich seines ersten Asylgesuches in der Schweiz erwähnt hatte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
E4517/2011 der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E4517/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: