Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4445/2011 Urteil v om 1 6 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Kolumbien, c/o Schweizer Botschaft in Bogotá, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 / N (…).
E4445/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Schreiben vom 18. Februar 2010 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá um Schutzgewährung durch die Schweiz. Ihre Asylgesuche begründeten sie mit Übergriffen und Nachstellungen durch die "Ejército de Liberación Nacional" (ELN). Die Schweizerische Vertretung übermittelte dem BFM das Gesuch samt den zahlreichen Beweismitteln am 23. Februar 2010 und führte aus, eine mündliche Befragung der Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. B. Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden am 28. September 2010 mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt erachtet, eine Anhörung auf der Botschaft erweise sich als nicht notwendig. Weiter setzte das Bundesamt den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Frist an, in der sie sich zur beabsichtigen Verweigerung der Einreise und der Abweisung des Asylgesuchs, insbesondere aufgrund der anzunehmende Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche, äussern konnten. Die Beschwerdeführenden reichten in der Folge am 23. Oktober 2010 ihre Stellungnahme bei der Botschaft zu den Akten. Die Eingabe wurde an das BFM weitergeleitet und ging dort am 26. November 2010 ein. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 – eröffnet am 7. Juli 2011 – verweigerte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. D. Am 28. Juli 2011 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und reichten unter anderem erneut die Kopie eines bereits zu den Akten gereichten Beweismittels ein. Die Schweizer Botschaft übermittelte die Beschwerdeschrift am 8. August 2011 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
E4445/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb der
E4445/2011 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Eine Befragung beziehungsweise schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch dann erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. hierzu a.a.O. E. 5.7). 4.1.1. Vorliegend fand eine mündliche Befragung der Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht statt. Das BFM stellte vor diesem Hintergrund in der Zwischenverfügung vom 28. September 2010 fest, der entscheidwesentliche Sachverhalt werde – auch angesichts der vielen eingereichten Beweismittel – als erstellt erachtet, und forderte die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auf, die innert Frist einging. 4.1.2. Die Beschwerdeführenden haben ihre persönliche Situation im erst und im zweitinstanzlichen Verfahren in verschiedenen Eingaben detailliert geschildert und mit verschiedenen Beweismitteln dokumentiert.
E4445/2011 In der Beschwerde vom 27. April 2011 rügen sie keine Verletzung ihrer prozessualen Rechte. 4.1.3. Auch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den rechtserheblichen Sachverhalt bei dieser Aktenlage als hinreichend erstellt und stellt fest, dass das erstinstanzliche Verfahren korrekt abgelaufen ist. 5. Folglich bleibt zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewillligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn es ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewillligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E4445/2011 5.2. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden den Bedrohungen und Nachstellungen durch die GuerillaOrganisation ELN durch Nutzen innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten entziehen konnten. Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf Gründe zu entnehmen, aufgrund derer ihnen dies in Zukunft nicht mehr möglich sein sollte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden weiterhin möglich und zumutbar ist, allfälligen Nachstellungen innerhalb des Heimatlandes auszuweichen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei ihnen nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt. Die Tatsache, dass die zuständigen heimatlichen Behörden nicht ständigen und lückenlosen Schutz vor allen allfälligen Nachteilen garantieren können, vermag an diesen Ausführungen nichts zu ändern. 5.3. Sodann hat das BFM auch korrekt festgestellt, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, nötigenfalls in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG). So sind namentlich die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen – mit Ausnahme Venezuelas – über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non Refoulement von Art. 33 FK (auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten, insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela, in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sein soll). Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarstaaten, namentlich in Ecuador, um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden unmöglich oder unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere in einen der Nachbarstaaten
E4445/2011 Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132; vgl. etwa auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D5372/2010 vom 6. August 2010 und E4009/2010 vom 15. Juni 2010). Dies umso weniger, als es sich bei ihnen, wie erwähnt, nicht um Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 5.4. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder in ihrem Gesuch noch in der Beschwerde irgendeine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht haben. 5.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung seitens der Schweizer Behörden als nicht erforderlich. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E4445/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Vertretung in Bogotá und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: