Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4369/2011 Urteil v om 1 2 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, zurzeit im Transitbereich des Flughafens ZürichKloten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Spanien (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 3. August 2011 / N (…).
E4369/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (…) Juli 2011 verliess und am 14. Juli 2011 per Flugzeug – von Spanien herkommend – in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag bei der Grenzpolizeibehörde im Flughafen Zürich Kloten um Asyl nachsuchte, dass ihm das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2011 – gleichentags eröffnet – die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens ZürichKloten als Aufenthaltsort zuwies, dass durch die Flughafenpolizei Zürich folgende Dokumente abgenommen wurden: ein gültiger syrischer Reisepass ([…]; inkl. für Spanien gültiges Visum), zwei syrische Studentenausweise sowie ein Diplomausweis ([…]), zahlreiche SIM sowie Visitenkarten, ein USBStick, ein Schlüssel sowie zahlreiche Papiere betreffend Studiengesuch, Verschiebung Militärdienst zu Studienzwecken, Führerscheinkurs und ein Zettel ein Hotel in [Spanien] betreffend, dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 im Flughafen Zürich summarisch zu seinen Asyl und Ausreisegründen befragt wurde und ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer etwaigen Wegweisung nach Spanien – aufgrund der möglichen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens – gewährt wurde, dass er hierbei zu Protokoll gab, er sei sunnitischer Araber und stamme aus B._______, wo er an der Universität studiert habe, dass er und sein Bruder von den syrischen Behörden gesucht würden – die Polizei sei bereits bei ihm zu Hause gewesen –, weil sie an den letzten gegen den syrischen Präsidenten gerichteten Demonstrationen teilgenommen hätten und dabei fotografiert worden seien, dass er des Weiteren seinen Reisepass, welcher ein von der spanischen Botschaft in Damaskus erteiltes Visum vom (…) 2011 (gültig vom […]) enthält, mit Hilfe eines Agenten bekommen habe, dass es ihm darum gegangen sei, ein Visum für irgendein europäisches Land zu erhalten,
E4369/2011 dass er aber nicht nach Spanien zurückkehren wolle, da die Situation für Asylbewerber dort sehr schlecht sei und er deshalb in diesem Mitgliedstaat kein Asylgesuch gestellt habe, dass er keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Spaniens zur Behandlung des Asylgesuchs oder gegen die Rückkehr in diesen Drittstaat vortrug, dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2011 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Spanien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es sodann festhielt, einer Beschwerde gegen diesen Entscheid komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu und die editionspflichtigen Verfahrensakten würden dem Beschwerdeführer ausgehändigt, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DublinIIVO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Spanien für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig, dass es – gestützt auf das am (…) 2011 von der spanischen Botschaft in Damaskus erteilte Visum – am 25. Juli 2011 an Spanien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 DublinII VO gestellt habe,
E4369/2011 dass Spanien mit Schreiben vom 2. August 2011 das Ersuchen gemäss Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO gutgeheissen habe, dass die Rückführung nach Spanien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 1. Februar 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vom 19. Juli 2011 ausgeführt habe, am (…) Juli 2011 von Syrien herkommen legal in Spanien eingereist und am 14. Juli 2011 von Madrid nach Zürich weitergereist zu sein, dass er das Visum durch einen Agenten auf der spanischen Botschaft in Damaskus erhalten habe, dass wegen des Fehlens eines für die Schweiz gültigen Visums dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert worden sei und er, als ihn die Flughafenpolizei nach Madrid habe zurückweisen wollen, am Flughafen ein Asylgesuch gestellt habe, dass dieser Sachverhalt mit der Vorlage des Reisepasses, welcher das spanische Visum enthalte, belegt sei, dass dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid sowie eine etwaige Wegweisung nach Spanien gewährt worden sei und er dabei zu Protokoll gegeben habe, nicht nach Spanien zurückkehren zu wollen, weil die Situation für Asylbewerber dort sehr schlecht sei, dass nach Ansicht der Vorinstanz keine Hinweise vorliegen würden, welche die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen vermöchten, dass der Beschwerdeführer vielmehr in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Spanien bestehen würden,
E4369/2011 dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich keine Einwände vorgebracht habe, die Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Spanien darzustellen vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Spanien daher zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch Vermittlung der Flughafenpolizei mit einer englischsprachigen Formularbeschwerde, welche durch eine in englischer Sprache handschriftlich verfasste Eingabe ergänzt wurde, am 8. August 2011 (Datum Telefaxeingang sowie Beschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und folglich sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde zudem vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei, dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil seiner Beschwerdeeingabe ausführte, er und sein Bruder würden in Syrien gesucht, deshalb habe man bereits vier Mal ihr Haus durchsucht, einige Freunde und Verwandte verhaftet und andere gar umgebracht, dass man ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien am Flughafen abfange und niemand wisse, was danach mit ihm geschehe, dass ausserdem Spanien nicht einmal die Probleme des eigenen Volkes bewältigen könne und deshalb erst recht nicht im Stande sei, die Anliegen der Flüchtlinge zu wahren,
E4369/2011 dass er sehr viel über die schlechte Lage in Spanien erfahren habe und nun Angst habe, die spanischen Behörden würden ihn in sein Heimatland überstellen, dass des Weiteren sein Visum nur für Spanien Gültigkeit habe und nicht für die Europäische Union, dass er schliesslich die Schweiz um Asyl nachgesucht habe und nicht Spanien, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. August 2011 (08.23 h) gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, nachdem die vorinstanzlichen Akten noch nicht vollständig vorgelegen waren, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 9. August 2011 (nachmittags, 16.33 h) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E4369/2011 dass auf die frist und formgerechte Beschwerde – mit nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass demgegenüber die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bilden und auf die entsprechenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
E4369/2011 dass der syrische Reisepass des Beschwerdeführers ein von der spanischen Botschaft in Damaskus erteiltes Visum vom (…) 2011 (gültig vom (…) 2011) enthält (in der dem Gericht vorliegenden FaxKopie schlecht leserlich; der Originalpass befindet sich bei der Vorinstanz und liegt dem Gericht nicht vor; vgl. aber Protokoll vom 19. Juli 2011 S. 5), dass das BFM am 25. Juli 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an Spanien richtete, dass die spanischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers am 2. August 2011 zugestimmt haben, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO für die Prüfung des Asylantrags derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher der asylsuchenden Person ein Visum erteilt hat, dass (…) der Zeitpunkt der erstmaligen Asylgesuchseinreichung gemäss Art. 5 Abs. 2 DublinIIVO die massgebliche Situation definiert, der zufolge die Zuständigkeitskriterien der DublinIIVO – und damit auch der vorliegend anwendbare Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO – zu bestimmen sind (sog. Versteinerungsprinzip; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., WienGraz 2010, K4 zu Art. 5, S. 86 f.), dass im Übrigen selbst nach Ablaufen des spanischen Visums gemäss Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO die Zuständigkeit Spaniens weiter bestanden hätte, zumal der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, dass nach dem Gesagten vorliegend Spanien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der EMRK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Spanien missachte das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
E4369/2011 dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die spanischen Behörden würden den Beschwerdeführer ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückführen, zumal er bisher in Spanien gar kein Asylgesuch eingereicht hat, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen, das BFM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien in diesem Sinne zu Recht und mit zutreffender Begründung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG richtigerweise nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2; EMARK 2001 Nr. 21), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO) geprüft wurden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen) gegenstandslos werden,
E4369/2011 dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass dem Heimatstaat des Beschwerdeführers Daten weitergegeben worden wären, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag, eine derartige erfolgte Datenweitergabe sei dem Beschwerdeführer in einer separaten Verfügung bekanntzugeben, gegenstandslos ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E4369/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: