Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4293/2011 Urteil v om 1 3 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), (…) B._______, geboren (…), und (…) C._______, geboren (…), Mongolei, alle vertreten durch Stefan Hery, HEKS, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N (…).
E4293/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…) verliessen und am (…) in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im D._______ um Asyl nachsuchten, dass sie am 1. Juni 2007 im E._______ summarisch befragt und daselbst am 21. Juni 2007 zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe sich seit (…) im Auftrag des (…) zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau, die er am (…) geheiratet habe, in (…) aufgehalten, dass es seine Aufgabe gewesen sei, (…), dass es ihm mit der Hilfe von in (...) wohnhaften (…) gelungen sei, (…), dass seine seit dem Jahr (…) unternommenen Versuche, diese Tätigkeit zu beenden, am Widerstand der (…) des (…) gescheitert seien, dass er schliesslich im Jahre (…) ohne die Einwilligung dieser Person in die Mongolei zurückgekehrt sei, um von dort weiter nach Europa zu reisen, und am (…) beim Versuch, in Begleitung seiner Ehefrau nach (…) auszureisen, unter einem Vorwand verhaftet und während (…) inhaftiert worden sei, dass er am (…) nach der Bestechung eines (…) aus dem (…) geflüchtet sei, bevor er in Begleitung seiner Ehefrau, die er anlässlich eines Gefängnisbesuchs über seine geplante Flucht informiert habe, ausgereist sei, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs anführte, sie habe nichts Konkretes von der (…)tätigkeit ihres Ehemannes in (...) gewusst, dass sie gleichzeitig mit ihrem Ehemann verhaftet, indessen (…) später auf freien Fuss gesetzt worden, dass sie nach ihrer Freilassung Drohanrufe erhalten habe und einmal sie auf der Treppe zu ihrem Wohnhaus bedroht worden sei,
E4293/2011 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren ihre mongolischen Identitätskarten und Geburtsurkunden sowie einen Eheschein zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2010 – eröffnet am 23. September 2010 – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 18. Mai 2007 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2011 die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 29. September 2010 guthiess, die Verfügung vom 21. September 2010 aufhob und die Sache zur materiellen Prüfung der Asylgesuche an die Vorinstanz zurückwies, dass es mit Urteil vom 12. April 2011 das gegen dieses Urteil eingereichte Revisionsgesuch vom 1. April 2011 guthiess, die Dispositivziffer 4 (Parteientschädigung) aufhob und das BFM in Abänderung des Urteils anwies, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1100. zu entrichten, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2011 – eröffnet am 5. Juli 2011 – feststellte, die Beschwerdeführenden und C._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche vom (…) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Be schwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und ihre Asylgesuche abzulehnen seien, dass insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in (...) im Auftrag des (…) als (...) gearbeitet, indem er (…), unglaubhaft erscheine, zumal die Mongolei die (…) Behörden (…) hätte ersuchen können,
E4293/2011 dass sich diese Schlussfolgerung auch aus dem Umstand ergebe, dass der mongolische Staat mit Sicherheit nicht den (…) Beschwerdeführer (…) eingesetzt hätte, dass der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht habe, für eine solche (...)tätigkeit ausgebildet worden zu sein, und zudem auch nicht geglaubt werden könne, dass es ihm gelungen sei, (…), dass daran zu erinnern sei, dass in (...) beinahe (…) Menschen leben würden, was die geltend gemachte Vorgehensweise zusätzlich ausschliesse, dass der Beschwerdeführer trotz einer Vielzahl von gestellten Fragen zu seiner (...)agetätigkeit diese nicht nachvollziehbar habe schildern können und immer wieder ausgewichen sei, dass aus seinen Angaben hervorgehe, er habe eine Art (…) betrieben, welche Tätigkeit indessen nichts mit (…) zu tun habe, dass sich die Substanzlosigkeit seiner Vorbringen auch daran zeige, dass er auf die Fragen nach dem Grund für seine Verfolgung durch (…) lediglich stereotyp zur Antwort gegeben habe, er denke, man fürchte sich vor ihm, weil er einiges über Leute wisse, wenn man Macht und Geld habe, könne man in der Mongolei alles machen, dass schliesslich seine Antwort auf den Hinweis der befragenden Person am Ende der umfassenden Anhörung, die Verfolgung durch (…) sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, zumal (…) und er so gut wie nichts über die (…) wisse, nicht zu überzeugen vermöge, zumal er auf entsprechende Nachfrage hin nicht imstande gewesen sei, die Namen jener Leute vom (…) anzugeben, die ihn fürchten würden, dass für die geltend gemachte Haft keinerlei Beweismittel existierten und seine Aussage, es gebe nichts Schriftliches dazu, nicht stichhaltig sei, zumal die Schweiz die Mongolei nicht zuletzt auch aufgrund der in diesem Staat herrschenden genügenden Rechtssicherheit als verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe, dass vor diesem Hintergrund die angeblich nicht zu dokumentierende monatelange Haft nicht glaubhaft sei und diese vielmehr zur Frage Anlass gebe, ob sie überhaupt stattgefunden beziehungsweise ob nicht
E4293/2011 ein anderer Haftgrund vorgelegen habe, der den schweizerischen Asylbehörden vorenthalten werde, dass es sich bei der Aussage, ein bestochener (…) habe ihm zur Flucht verholfen, um ein stereotypes Vorbringen handle, dessen sich asylsuchende Personen in dieser oder in einer ähnlichen Form oft bedienen würden, dass dabei vergessen gehe, dass der (…) bei einem solchen Vorgehen massive Probleme (Entlassung oder Bestrafung) gewärtigen müsste, weshalb diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorgehensweise nicht glaubhaft sei, dass auch die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin bar jeder Glaubhaftigkeit und zudem widersprüchlich seien, zumal ihre Erklärung anlässlich der Anhörung vom 1. Juni 2007, ihr Ehemann habe ihr bei einem Besuch im Gefängnis am (…) beim Abschied einen Zettel zugeschoben, auf dem geschrieben gewesen sei, sie müsse ins Ausland flüchten, und ihr in Anwesenheit des Bewachungspersonals gesagt habe, er komme bald ins Spital und werde versuchen, von dort aus zu flüchten, sie solle sich mit einem Freund treffen und weitere Vorkehrungen tätigen, realitätsfremd sei, dass die Beschwerdeführerin ausserdem bei der Anhörung vom 21. Mai 2007 (recte: 21. Juni 2007) ausgesagt habe, ihr Mann habe ihr den Zettel zu Beginn des Besuchs heimlich in die Hand gedrückt, was im Widerspruch zur ursprünglichen Schilderung stehe, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2011 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragten,
E4293/2011 dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen die Korruptionsrangliste des Annual Report 2010 von Transparency International zu den Akten reichten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. August 2011 feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre Tochter dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Kostenvorschuss von Fr. 600. am 18. August 2011 fristgerecht bezahlt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E4293/2011 dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Eventualantrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung mangels substanziierter Begründung und fehlender Anhaltspunkte in den Akten für eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden abgewiesen wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
E4293/2011 dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge stellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, die Glaubhaftigkeit der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass insbesondere das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner (…) und seiner (…) aus der Sicht des (…) geeignet gewesen, als (...) eingesetzt zu werden, nicht zu verfangen vermag, und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – in Übereinstimmung mit dem Bundesamt davon ausgeht, dass sich der (…) angesichts der damit verbundenen grossen Risiken für seine Person nicht auf eine Bestechung durch den Beschwerdeführer eingelassen hätte, und an dieser Beurteilung auch das eingereichte Dokument (Korruptionsrangliste) mangels Bezugs zu seiner Person nichts zu ändern vermag, dass zudem Entgegnungen zu den vom Bundesamt aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der Aussagen der Beschwerdeführenden gänzlich fehlen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Protokolle zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer in der Tat nicht imstande gewesen ist, den Grund für die angebliche Verfolgung durch (…) auf eine nachvollziehbare Weise zu schildern, dass zwar hinsichtlich der diversen Zitate von Protokollstellen in der Beschwerde nicht von der Hand zu weisen ist, die Aussagen des Beschwerdeführers würden Realkennzeichen enthalten, diese indessen nicht geeignet erscheinen, die insgesamt überwiegenden Zweifel an der
E4293/2011 Glaubhaftigkeit seiner nicht weiter substanziierten Aussagen zum Grund der angeblichen Verfolgung durch (…) zu zerstreuen, dass diesbezüglich insbesondere auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes zu verweisen ist, wonach die Antwort des Beschwerdeführers auf den Hinweis der befragenden Person am Ende der umfassenden Anhörung, die Verfolgung durch (…) sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, zumal (…) und er so gut wie nichts über die (…) und deren Machenschaften wisse, nicht zu überzeugen vermöge, zumal er auf entsprechende Nachfrage nicht imstande gewesen sei, die Namen jener Leute aus dem (…) anzugeben, die ihn fürchteten (Akten BFM A14/22 S. 17), dass es sich bei dieser Sachlage mangels Glaubhaftigkeit der asylbegründenden Vorbringen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
E4293/2011 wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass allein aufgrund der allgemeinen Situation in der Mongolei gemäss Rechtsprechung des Gerichts nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
E4293/2011 dass vorliegend auch keine individuellen Vollzugshindernisse vorhanden sind, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden und C._______ in ihrem Heimatland schliessen liessen, dass gemäss Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungs gerichts diesbezüglich weitergeführt wird, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung bildet (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.), dass vorliegend die Beschwerdeführenden als leibliche Eltern mit (…) C._______ in die Mongolei zurückkehren können, zumal sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung als (…) respektive als (…) verfügen und nach ihrer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sein werden, weil sie in ihrem Heimatland über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, das ihnen beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann (A1/12 S. 3 und 4, A2/10 S. 2 und 3), dass vor diesem Hintergrund das Kindeswohl von C._______ auch in der Mongolei, dem angestammten Kulturkreis (…) Eltern, sichergestellt erscheint, und sich die Rüge, das BFM habe vergessen zu erwähnen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr auch für (…) Unterhalt aufkommen müssten, als nicht stichhaltig erweist, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur angeblichen (…) des Beschwerdeführers in (...) das Argument in der Beschwerde, die Beschwerdeführenden seien nicht zuletzt auch aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in diesem Staat in der Mongolei entwurzelt, nicht zu verfangen vermag, dass nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden und C._______ gerieten in der Mongolei in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und von C._______ in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung der für die Rückreise allenfalls zusätzlich erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
E4293/2011 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. August 2011 den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen hat, weshalb bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 18. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E4293/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: