Rubrum Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4105/2011 Urteil v om 2 9 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien A._______, geboren (…), Algerien, vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2011 / N (…).
E4105/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre 1991 verliess und nach Marokko gelangte, um einen Monat später durch Spanien nach Frankreich zu reisen, wo er sich in der Folge während 10 Jahren illegal aufhielt, dass er von Frankreich nach Italien reiste, wo er sich weitere 10 Jahre illegal aufhielt, und am 13. Februar 2011 von Mailand aus mit dem Zug in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
E4105/2011 dass er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 22. Februar 2011 zur Begründung seines Gesuches vorbrachte, er habe während seines Militärdienstes beobachtet, wie das Militär unschuldige Menschen umgebracht habe, dass auch von ihm verlangt worden sei, Leute umzubringen und Angehörige der Bruderschaft der islamischen Gemeinschaft zu foltern, dass er diesen Befehl aber verweigert habe, weshalb man ihn ins Gefängnis gesteckt und gefoltert habe, dass er nach sieben Monaten Haft von einem Militärgericht freigesprochen und aus dem Gefängnis entlassen worden sei, dass er Algerien anschliessend verlassen habe und ihn bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat entweder Angehörige des Militärs oder der islamischen Bruderschaft umbringen würden, dass der Beschwerdeführer keine Reise oder Identitätspapiere zu den Akten reichte und zur Begründung angab, er habe nie einen Pass beantragt, seine Identitätskarte habe er bei seiner Ausreise in Algerien zurückgelassen und ansonsten keine Identitätspapiere besessen, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2011 vom BFM zu seinen Asyl gründen angehört wurde und dabei im Wesentlichen seine anlässlich der summarischen Befragung gemachten Ausführungen wiederholte, dass er ergänzend vorbrachte, er sei nach seiner Entlassung aus der Haft erneut zum Militärdienst einberufen worden, weshalb er drei Monate später seinen Heimatstaat verlassen habe, dass er verfolgt werde weil er während seines Dienstes "in der geheimen Abteilung" zu einer schriftlichen Information gelangt sei, welche belege, dass (…) nach Algerien geschickt habe, um Leute umzubringen, dass er bis anhin nichts unternommen habe, um Reise oder Identitätspapiere oder sonstige Beweise zu beschaffen, weil er seinen Heimatstaat vor 20 Jahren verlassen und seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zu seine Familie habe, dass er in der Schweiz bisher niemanden gefunden habe, der ihm helfen könnte, Ausweise zu beschaffen,
E4105/2011 dass das BFM mit im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen eröffneter Verfügung vom 22. Juli 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben, dass seine Vorbringen, weshalb er trotz schriftlicher Aufforderung vom 13. Februar 2011 weder die Identitätskarte noch den Militärausweis habe beschaffen können, als Ausflüchte zu werten seien, welche von vielen Asylsuchenden vorgebracht würden, um ihre wahre Identität nicht offen legen zu müssen, dass seine diesbezüglichen Ausführungen zudem stereotyp und nicht nachvollziehbar seien und der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen würden, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise oder Identitätspapiere einzureichen, zumal dieser auch wisse, in welcher Stadt in Algerien sich seine Geschwister, mit welchen er noch bis vor drei Jahren Kontakt gehabt habe, aufhalten würden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, durchwegs widersprüchlich, repetitiv, realitätsfremd und zum Teil nachgeschoben und daher unglaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG somit nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg weisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, gesunden und mehrsprachigen Beschwerdeführers, welcher auch über Arbeitserfahrung und nahe Verwandte im Heimatstaat verfüge, sowohl zulässig als auch zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht
E4105/2011 beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar sei, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien keine Verfahrenskosten zu erheben, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz diese in ihrem angefochtenen Entscheid nicht entzogen hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E4105/2011 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
E4105/2011 dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2), dass der Beschwerdeführer mit seinem Asylgesuch keine Reise oder Identitätspapiere eingereicht hat, dass er angegeben hat, seine Geschwister, mit welchen er noch bis vor drei Jahren in Kontakt gestanden habe, würden sich in C._______ aufhalten (Akten BFM A19/17 S. 2 f.), dass es ihm seit seiner Einreise in die Schweiz vor über fünf Monaten somit möglich und jedenfalls zuzumuten gewesen ist, seine Geschwister ausfindig zu machen und über diese oder über andere Verwandte oder Drittpersonen in Algerien Identitätspapiere seines Heimatstaates zu beschaffen, dass er jedoch in Missachtung der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) keinerlei entsprechende Anstrengungen unternommen hat, und mit der Vorinstanz einigzugehen ist, dass dessen Vorbringen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, Reise oder Identitätspapiere zu beschaffen (A 19/17 S. 2 ff.), aus Ausflüchte zu werten sind, dass somit für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren durch den Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass mithin einzig noch zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in seinem Heimatstaat verfolgt, weil er eine geheime (…) nach Algerien gesendet, um Leute umzubringen [A 19/17 S. 4]) gestohlen habe, als nachgeschoben zu werten ist, da der Beschwerdeführer diesen für ihn doch höchst bedeutsamen Vorfall im Rahmen der summarischen Befragung nicht einmal angedeutet hat,
E4105/2011 dass seine diesbezüglichen Angaben und auch seine weiteren Vorbringen zudem äusserst realitätsfremd, widersprüchlich und unglaubhaft erscheinen und den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
E4105/2011 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 FoK ersichtlich sind, die ihm im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe ei nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, und der Beschwerdeführer, der gemäss Aktenlage gesund ist, mehrere Sprachen spricht und zudem über Arbeitserfahrung verfügt, dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Algerien schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Algerien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen einer allfälligen
E4105/2011 Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 13 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E4105/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unengeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons D._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand: