Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E3599/2011 Urteil v om 7 . Februar 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter JeanPierre Monnet, Gerichtsschreiberin Jeannine ScherrerBänziger. Parteien A._____, geboren (…), Bangladesch, vertreten durch Andreas Bellwalder, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2011 / N (...).
E3599/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat Ende Juli 2010 und hielt sich bis im Oktober 2010 in Indien auf. Am 7. Oktober 2010 flog er nach Dubai und von dort weiter nach Rom. Am 19. Oktober 2010 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde vom BFM am 28. Oktober 2010 summarisch befragt und am 12. Mai 2011 zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Bengali und Sunnite. In seiner Heimat sei er nie religiös oder politisch tätig gewesen. Er stamme aus (…) in der Provinz (…). Im Oktober 2008 habe er sich bei den BDR (Bangladesh Rifles) beworben; in der Folge sei er in der (…) während zwei Tagen in der Woche für (…) zuständig gewesen. Im Übrigen habe er sich auf die Aufnahmeprüfung der Universität vorbereitet. Am 25. und 26. Februar 2009 habe es in Pilkhana anlässlich der Jahresveranstaltung der BDR einen Aufstand mit Schiessereien und Explosionen gegeben, weshalb er sich in der Wohnung versteckt habe. Am 26. Februar 2009 abends habe sich die Situation etwas beruhigt, so dass er die Wohnung verlassen habe. Er habe viele verletzte Menschen gesehen und sei in Panik erst zu B._____ in der Nähe des New Market und einen Tag später in (…) geflohen. Dort habe er sich bis im April 2009 versteckt gehalten, dann sei er, weil die Regierung alle habe festnehmen lassen, die beim Aufstand anwesend gewesen seien, zu C._____ gegangen. Während seines Aufenthalts bei C._____ hätten die Sicherheitskräfte in (…) unter der Beschuldigung, er sei an Plünderungen in Pilkhana beteiligt gewesen und habe Waffen gestohlen, nach ihm gesucht. Als D._____ daraufhin auf den Polizeiposten gegangen sei, um Erkundigungen einzuholen, habe man diesen festgehalten und gefoltert. Am (…) sei D._____ an den Folgen der Misshandlungen gestorben. C._____ habe den Beschwerdeführer am 20. Juni 2009 zu (…) in (…) im Distrikt (…) geschickt, wo er bis Ende Juli 2010 gelebt habe. Danach habe er mit einem Schlepper seine Heimat verlassen und sei via Indien, Dubai und Italien in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer gab an, nie einen Reisepass besessen zu haben. Seine Identitätskarte habe er Ende Februar 2009 zusammen mit dem Arbeitsausweis und dem Passierschein seiner E._____ abgegeben, weil
E3599/2011 die Polizei nach ihm gesucht habe. Wo die Ausweise aktuell seien, wisse er nicht. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente wird auf die Akten (Beweismittelcouvert) und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Am 8. Dezember 2010 gelangte das BFM an das Ministerio dell' Interno in Rom. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 teilte dieses mit, der Beschwer deführer sei in Italien nicht bekannt, worauf das Bundesamt das Dublin Verfahren beendete. C. Mit Schreiben vom 28. März 2011 reichte das Zivilstandsamt des Kantons Zürich dem BFM den am (…) in der Vertretung Bangladeschs in Genf ausgestellten Reisepass des Beschwerdeführers ein, welchen dieser im Rahmen seines Ehevorbereitungsverfahrens beantragt hatte, und Kopien der in diesem Zusammenhang in Bangladesch eingeforderten Papiere (…). D. Am 19. Mai 2011 liess die Schweizerische Botschaft in Dhaka dem Zivilstandsamt der Stadt Zürich im Zusammenhang mit der Eintragung einer Partnerschaft in der Schweiz mehrere beglaubigte Unterlagen zugehen. E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 – eröffnet am 30. Mai 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
E3599/2011 verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, innert Frist entweder einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 15. Juli 2011 eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Datum vom 9. September 2011 ging dem BFM eine amtliche Mitteilung zu, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in Zürich seine Partnerschaft mit F._____ hat eintragen lassen. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. November 2011 vollumfänglich an seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
E3599/2011 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Be schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E3599/2011 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, aufgrund verschiedener widersprüchlicher Aussagen bestünden grundlegende Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und an dessen vormaliger Tätigkeit in Pilkhana. So habe er vorgebracht, die Behörden seines Heimatlandes wüssten nicht, dass er sich in der Schweiz befinde, obwohl er im Rahmen seines Ehevorbereitungsverfahrens bei der Vertretung Bangladeschs einen Reisepass beantragt habe, der ihm am (…) auch ausgestellt worden sei. Dieses Vorgehen widerspreche auch der Behauptung, er könne sich in seiner Heimat nicht um Identitätspapiere bemühen, da er dadurch riskiere, die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Vor dem Hintergrund, dass das Fernsehen von Beginn weg ausführlich über den Aufstand vom 25. und 26. Februar 2009 in Pilkhana berichtet habe, sei zudem auch das Vorbringen falsch, er habe zum damaligen Zeitpunkt via Fernsehen nichts über die Vorfälle in Erfahrung bringen können. Ebenso sei die Aussage unglaubwürdig, er habe beim Verlassen des Gate Nr. 4 infolge angeblicher Dunkelheit nicht erkennen können, wer oder was draussen gewesen sei, und dies obwohl gemäss der ausführlichen Berichterstattung über die Vorfälle der Kontakt zu den Aufständischen hauptsächlich über Gate Nr. 4 abgewickelt worden und folglich am besten kontrolliert und auch beleuchtet gewesen sei. Schliesslich sei die Aussage des Beschwerdeführers, "BDR" bedeute "Bangladesh Border Guard" falsch. Die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprächen im Übrigen auch der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So hätten die Behörden des Heimatlandes dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ehevorbereitungen ein "(...)" mit tadellosem Leumund ausgestellt, was sie bei einer Person, die im Zusammenhang mit dem Aufstand vom 25. und 26. Februar 2009 gesucht wird, wohl nicht getan hätten. Dasselbe gelte für die Ausstellung des Reisepasses. Nicht nachvollziehbar wäre im Falle einer Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes weiter, dass der Beschwerdeführer nach der Meuterei noch 1 Jahr und 7 Monate in Bangladesch geblieben sei. Selbst nach der Ermordung des D._____ habe er noch 17 Monate in Bangladesch verbracht. Er wisse zudem nicht, ob überhaupt ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre
E3599/2011 Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in die Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, ihm drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Ausserdem sei dieser technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2. In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, es bestehe seitens der Regierung ein Generalverdacht gegenüber allen, welche zur Zeit des Aufruhrs in Pilkhana anwesend gewesen seien. Die Regierung sei aufgrund der zahlreichen Inhaftierungen und massiven Menschenrechtsverletzungen gezwungen gewesen, eine unabhängige Untersuchungskommission einzusetzen, wobei die Rechtsstaatlichkeit der Verfahren gemäss Informationen von Menschenrechtsorganisationen äusserst zweifelhaft sei und viele Geständnisse nur durch Folterungen zu Stande kämen. Der Entschluss, sein Heimatland zu verlassen, habe der Beschwerdeführer gefasst, als er erfahren habe, dass ein ehemaliger Arbeitskollege, welcher mit ihm zusammen in Pilkhana gearbeitet hatte, verhaftet, gefoltert und schlussendlich getötet worden sei. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid nur auf die zwei Befragungen gestützt, wobei sie detektivisch nach Widersprüchen in den Aussagen gesucht habe, anstatt den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich auf gesicherte Erkenntnisse stütze, es jedoch unterlassen habe, diese darzulegen. Damit sei es dem Beschwerdeführer verwehrt, diese angeblich gesicherten Erkenntnisse konkret in Frage stellen zu können. So behaupte das BFM, das Fernsehen habe von allem Anfang an und äusserst ausführlich über den Aufstand berichtet, unterlasse es jedoch,
E3599/2011 aufzuzeigen, worauf es diese Information stütze. Gleiches gelte hinsichtlich der Behauptung, der Kontakt zu den Aufständischen sei hauptsächlich über Gate Nr. 4 abgewickelt worden, folglich sei es nicht möglich gewesen, das Hauptquartier durch dieses Gate zu verlassen. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes habe der Beschwerdeführer nie behauptet, das Hauptquartier durch Gate Nr. 4, welches in der Tat von den Sicherheitskräften vollständig kontrolliert gewesen sei, verlassen zu haben. Immerhin habe die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer sich während des blutigen Aufstandes tatsächlich im Hauptquartier der "BDR" aufgehalten habe. Aus dem Umstand, dass es der Beschwerdeführer gewagt habe, sich zwecks Besorgung verschiedener Dokumente an die diplomatische Vertretung seines Heimatlandes in der Schweiz zu wenden, könne nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass es sich bei der Botschaft um ausländisches Territorium handle. Der Beschwerdeführer habe das Land nicht umgehend verlassen, weil er sich zuerst um eine Inlandfluchtalternative bemüht habe. Sein Schutzbedürfnis sei durch die Aufenthalte bei (…), bei C._____ und bei B._____ belegt. Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien die Vorbringen somit glaubhaft, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Selbst wenn dieses Fazit in Abrede gestellt würde, dränge sich eine vorläufige Aufnahme auf, da eine Rückweisung des Beschwerdeführers infolge des Verdachts der Regierung auf aktive Beteiligung am Aufstand vom 25. Und 26. Februar 2009 unweigerlich zu dessen unrechtmässigen Festnahme und Folterung führen würde. Ein Vollzug der Wegweisung sei demzufolge nicht zumutbar. 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz gesetzes und praxiskonform erkannt hat, die geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts nicht und sie seien flüchtlingsrechtlich unbeachtlich. Zwar ist eine gewisse Spitzfindigkeit in der Argumentation des BFM auszumachen und es fehlen, wie in der Beschwerde gerügt, vereinzelt
E3599/2011 tatsächlich nähere Angaben zu den Quellen. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass nur schon ein Blick in das Internet zeigt, dass über das Geschehen sehr einlässlich und von verschiedenster Seite berichtet worden ist, weshalb es sich erübrigt, näher auf diese Rüge einzugehen. Und auch die kursorische Kritik, das Bundesamt habe "detektivisch nach Widersprüchen in den Aussagen" gesucht und verletze die Begründungspflicht (vgl. Beschwerde Ziff. II 9. Und 10. S. 5), wird vom Gericht nicht geteilt und kann vor dem Hintergrund der nachstehenden Erwägungen am Fazit der Vorinstanz nichts ändern. 5.2. Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei den "BDR" eine absolut untergeordnete Teilzeitstelle hatte (vgl. Anhörungsprotokoll A22/18 F35 ff.) und denn auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdestufe geltend gemacht wird, er habe beim Aufruhr aktiv mitgewirkt oder gar eine wichtige Aufgaben übernommen. Gegenteils gab er anlässlich der Befragung an: "Wir haben uns in den Wohnräumen versteckt gehalten." (vgl. Protokoll A1/13 S. 6). An dieser Einschätzung kann auch die Behauptung in der Beschwerde nichts ändern, seitens der Regierung bestehe ein Generalverdacht gegen alle, die zum massgeblichen Zeitpunkt im Hauptquartier anwesend gewesen seien (vgl. Beschwerde Ziff. II. 2. S. 3 f.). 5.3. Sodann fällt auf, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers durch nichts belegt sind. Weder hat er Dokumente zu seiner Inhaftierung noch zum Tode des D._____ eingereicht, und seine diesbezügliche Bekräftigung anlässlich der Anhörung: "Ich würde sie nicht anlügen und sagen, D._____ sei gestorben. Er ist wirklich gestorben. Das ist die Wahrheit." (vgl. Protokoll A22/18 F103 S. 11) ist unbehelflich. Was immer zum Aufruhr vorgebracht wird, kann auch den Medien entnommen oder anderweitig in Erfahrung gebracht worden sein. Ob und in welcher Weise der Beschwerdeführer den Aufruhr vom Februar 2009 miterlebt, ist offen, und die Vorbringen machen den Eindruck eines Konstrukts. 5.4. Weiter weist die Vorinstanz zu Rechts auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall noch ein Jahr und vier Monate in Bangladesch geblieben ist; erfahrungsgemäss verlassen tatsächlich Verfolgte das Land möglichst schnell. Die Begründung in der Beschwerde, er habe zuerst nach landesinternen Aufenthaltsalternativen gesucht und sich erst zur Ausreise entschlossen, nachdem er vernommen habe, dass ein (…) verhaftet, gefoltert und schliesslich getötet worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. II 4. S. 4) ist ebenfalls durch
E3599/2011 nichts belegt und verstärkt die Zweifel des Gerichts am Vorbringen. Wenn tatsächlich eine dermassen schwere und konkrete Bedrohung bestanden hätte, wäre der Beschwerdeführer wohl schon sehr viel früher ausgereist. 5.5. Unverständlich ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer an die diplomatische Vertretung seines Landes in der Schweiz gewendet hat, musste er doch damit rechnen, identifiziert zu werden. Seine Ausführungen dazu sind unlogisch und ohne jede Überzeugungskraft (vgl. Anhörungsprotokoll A22/18 F128). Fakt ist, dass er problemlos von dem ihn angeblich verfolgenden Heimatstaat einen Pass ausgestellt erhielt, und es ist mit dem BFM einigzugehen, dass einer Person, welche im Zusammenhang mit dem Aufstand von 2009 gesucht wird, "… weder ein "(…)" – in welchem ihm vom (…) sogar ein tadelloser Leumund garantiert wird – , noch eine Ledigkeitsbescheinigung ausgestellt wird." (vgl. vorinstanzlicher Entscheid Ziff. I 2.a S. 4). Die in der Beschwerde dazu abgegebene Erklärung, er habe nicht gewusst, "dass es sich bei einer Botschaft um ausländisches Territorium" handle, zielt an der Schlüsselfrage vorbei: Wie konnte der Beschwerdeführer das Risiko eingehen, zumindest seinen aktuellen Aufenthaltsort gegenüber dem angeblichen Verfolgerstaat publik zu machen, wenn nicht die Vermutung überwiegt, es liege gegen ihn gar nichts vor und er habe aufgrund der Kontaktnahme keinerlei Nachteile zu erwarten. 5.6. Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. 5.7. Zusammenfassend folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Bangladesch begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind entgegen den Beschwerdevorbringen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E3599/2011 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen geltend gemacht. So hat er es nach der Aktenlage insbesondere bisher unterlassen, aufgrund der eingetragenen Partnerschaft bei der dafür zuständigen Migrationsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligugn einzureichen (vgl. EMARK 2011 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
E3599/2011 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh rers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E3599/2011 Angesichts der heutigen Lage in Bangladesch kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. BVGE 2010/8 E.9.5). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein familiäres (…) und wohl auch bekanntschaftliches Beziehungsnetz. Es sind zudem keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückführung des gemäss Aktenlage gesunden und schulisch gut gebildeten Beschwerdeführers nach Bangladesch sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Daran ändert auch die Eintragung einer Partnerschaft nichts, hat doch der Beschwerdeführer gemäss den Akten zu keinem Zeitpunkt daraus einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung abgeleitet oder sogar eine solche förmlich beantragt. 7.5. Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Reisepasses, welcher ihm am (…) in der bangladeschischen Vertretung in Genf ausgestellt wurde. Es obliegt ihm, sich bei der Vertretung von Bangladesch die allenfalls für eine Rückkehr zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E3599/2011 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der unveränderten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des sinngemässen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E3599/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und G._____. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine ScherrerBänziger Versand: