Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E3487/2010 Urteil v om 1 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A. _______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (…).
E3487/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B. _______ – stellte mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 ein Asylgesuch. Am 2. Februar 2010 wurde er in den Räumen der Schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Gründe geltend: Er sei hinduistischer Tamile aus B. _______, sein Vater baue dort (…) an, die Familie einschliesslich seiner selbst habe mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) freundschaftlich verkehrt, sie insbesondere mit Nahrungsmitteln versorgt, habe sich aber nie politisch betätigt. Wegen der Nähe zu den LTTE habe er mit (…) Probleme bekommen; so sei er insgesamt fünfmal von Angehörigen (…) bedroht worden, wisse aber den genauen Grund dafür nicht. Von 1998 bis 2000 sei er ausserdem von tamilisch sprechenden Unbekannten gesucht worden; er habe sich verstecken können, während diese Personen zum Haus gekommen seien und sich bei (…) nach ihm erkundigt hätten. Als Verfolgungsmotiv vermute er ethnische Säuberung. Er habe weder bei den staatlichen Sicherheitskräften noch bei Nichtregierungsorganisationen Schutz gesucht. Auf Grund dieser Schwierigkeiten sei der Beschwerdeführer 2001 zu (…) nach C. _______ gezogen; seit 2003 bewohne er aber ein gemietetes Haus in D. _______, seit 2009 an einer neuen Adresse in derselben Stadt. An seinem Wohnort sei er registriert. In E. _______ (Colombo) habe er ein eigenes (…)geschäft geführt. Er sei geschäftlich und als Tourist mehrere Male nach Indien gereist. Am 3. Oktober 2008 sei er von den Special Task Forces (STF) verhaftet worden; dabei seien gegen 25 Personen in vier Jeeps und auf Motorrädern zu seinem Haus gekommen. Ihm sei vorgeworfen worden, Zahlungen von den LTTE erhalten zu haben, um mit diesem Geld Material für sie zu erwerben. Nach zwei Monaten Haft sei er am 3. Dezember 2008 in F. ________ vor Gericht gestellt und bedingungslos freigelassen worden. In der Zwischenzeit sei er allerdings finanziell ruiniert, da seine Schuldner während seiner Haftzeit ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien und sich davon gemacht hätten. Seither werde er von (…) finanziell unterstützt.
E3487/2010 B. Mit Verfügung vom 18. März 2010 – eröffnet am 6. April 2010 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. C. Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. April 2010 (Eingang bei der Botschaft am 30. April 2010) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde ("appeal…for the re assessment of my application") und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie (sinngemäss) die Einreisebewilligung und die Asylgewährung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101 und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
E3487/2010 Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder des Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeeingabe ist vorliegend zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst, aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Beschwerde jedoch in dieser Form entgegenzunehmen. 1.4. Die Beschwerde ist frist und im Übrigen formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
E3487/2010 4.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 5. Das BFM verweigerte die Einreisebewilligung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht. Was seine Schwierigkeiten im Jahre 1998 mit der (…) betreffe, sei der erforderliche enge sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung und dem Asylgesuch vom 5. Oktober 2009 nicht gegeben. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die befürchtete Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Seit den vorgebrachten Vorkommnissen habe sich die Situation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 grundlegend geändert. Wenn die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage auch nicht befriedigend sei, so sei doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen. Der Beschwerdeführer habe sich politisch nicht engagiert; er habe die LTTE zwar mit Nahrungsmitteln versorgt, in der Organisation jedoch keine bestimmte Rolle oder Funktion innegehabt. Deshalb weise er kein politisches Profil auf, welches ein staatliches
E3487/2010 Verfolgungsinteresse gegen ihn begründen würde. Dies gelte besonders zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der Beendigung des Bürgerkrieg und der Niederlage der LTTE. Er sei zwar beschuldigt worden, Zahlungen der LTTE entgegengenommen zu haben, und sei in diesem Zusammenhang inhaftiert worden, nach lediglich zwei Monaten Haft sei er aber freigelassen worden. Die srilankischen Behörden hätten damit festgestellt, dass er unschuldig gewesen sei, und hätten ihn ohne weitere Auflagen freigelassen. Da der Beschwerdeführer danach an derselben Adresse wohnhaft geblieben und seither keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass seitens der srilankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an seiner Person mehr bestehe. Deshalb sei seine Inhaftierung, selbst wenn er während der Haft unrechtmässig behandelt worden sein sollte, im Asylverfahren nicht mehr einreiserelevant. Da das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG nicht für einreisebeachtlich hielt, ging es auf allfällig vorhandene Ungereimtheiten in den Vorbringen ausdrücklich nicht ein. 6. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat, da er kein Gefährdungsprofil aufweist, er am 3. Dezember 2008 ohne weitere Auflagen freigelassen worden ist und seither an derselben Adresse unbehelligt lebt. In diesem Zusammenhang ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Das BFM hat zu Recht festgestellt, dass daran auch eine allfällig unrechtmässige Behandlung während der Haft nichts ändert. Denn die Einreisebewilligung dient im Asylverfahren der Abklärung der Schutzbedürftigkeit angesichts aktueller Gefährdung beziehungsweise der Schutzgewährung vor aktueller Gefährdung und nicht der Wiedergutmachung erlittenen Unrechts. Was die Verfolgungshandlungen, die sich zwischen 1998 und 2000 ereignet haben sollen, betrifft, so ist dem BFM darin zuzustimmen, dass hier kein enger zeitlicher Kausalzusammenhang zum Asylgesuch besteht. Ausserdem muss auch hierbei berücksichtigt werden, dass mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 sich die Situation grundlegend geändert hat.
E3487/2010 Der Beschwerdeführer nimmt keine Stellung zu den Ausführungen des BFM, weist auf Beschwerdeebene lediglich auf die allgemein schwierige Situation von aus B. _______ stammenden Tamilen hin und berichtet von Vorfällen, bei denen Tamilen Opfer staatlicher Gewalt geworden seien, von denen er aber nicht persönlich betroffen ist und die er teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Damit fehlt es den vorgebrachten Nachteilen an der erforderlichen Gezieltheit. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung ist vor dem Hintergrund seiner Schilderungen wohl verständlich, erscheint aber objektiv nicht begründet. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E3487/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer