Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E2983/2009 Urteil v om 2 2 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien A._______, geboren (…), (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2009 / N (…).
E2983/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kosovos serbischer Ethnie aus B._______ (C._______, Stadt im Südosten Kosovos, Anm. BVGer), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. oder 27. Dezember 2008 und gelangte über Serbien und ihm unbekannte Länder am 29. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 6. Januar 2009 wurde er zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt; die Anhörung zu seinen Asylgründen erfolgte am 12. Januar 2009. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund der allgemeinen Unsicherheit in Kosovo ausgereist. Als Serbe habe er dort keine Freiheit und er finde keine Arbeit. Er sei von den Albanern schikaniert sowie bedroht und ungefähr vor einem Jahr, als er mit dem Auto durch das Dorf E._______ gefahren sei, mit Steinen beworfen worden. Dabei sei die (…) zerbrochen; aus Angst vor den Tätern habe er bei der Polizei keine Anzeige erstattet. Seit diesem Vorfall habe er bis zu seiner Ausreise das Haus nur noch selten verlassen. Die Lebensumstände in Kosovo seien sehr schlimm, und wäre er dort geblieben, hätte man ihn vielleicht erschossen, verprügelt oder mit einem Auto überfahren. Ausdrücklich verneinte der Beschwerdeführer, je mit Behörden, Organisationen oder weiteren Personen im Heimatland Probleme gehabt zu haben. Er reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen von der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) ausgestellten Identitätsausweis und seinen Führerschein zu den Akten. Er habe sich zwar vor drei oder vier Jahren legal eine Identitätskarte und einen Pass beschafft, diese aber verloren. B. Mit Verfügung vom 7. April 2009 – eröffnet am 9. April 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E2983/2009 Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 8. Mai 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht – unter Kosten und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Absehen von einer Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Rechtsmitteleingabe beigelegt wurden eine Mittellosigkeitsbestätigung der F._______ vom 24. April 2009 und eine Vielzahl die Situation in Kosovo und die Flüchtlingslage in Serbien betreffende Unterlagen (vor allem Kopien von Medienberichten; vgl. Beschwerde S. 87 bis 779). D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2009 an seiner Verfügung vom 7. April 2009 vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
E2983/2009 gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwer deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
E2983/2009 gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f. und BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei immer wieder von den Albanern schikaniert und bedroht worden und er habe sich in Kosovo nicht mehr sicher gefühlt, seien nicht asylrelevant. Im Einzelnen führte das Bundesamt aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die
E2983/2009 Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. In Kosovo sei es zwar in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen, doch könne nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Kosovo habe am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen kosovarischen Verfassung gebe es auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz. In Kosovo bestünden mit der UNOVerwaltung (UNMIK) und der EU (EULEX, European Union Rule of Law Mission in Kosovo) zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEXMission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen; sie intervenierten bei Übergriffen regelmässig und nähmen bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen auf. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Angesichts dieser Sachlage seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant, weil vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. Zudem bestehe für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos, womit sich weitergehende Erörterungen zur Frage, ob Serben und serbischsprachige Roma in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrigten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sich demzufolge nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
E2983/2009 Art. 5 Abs. 1 AsylG berufen könne. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. 4.2. In der Beschwerde wird diesen Erwägungen unter Verweis auf die zahlreichen beigelegten Unterlagen entgegengehalten, die serbische Bevölkerung und andere nichtalbanische Ethnien lebten in Kosovo in grosser Gefahr und sie müssten um ihr Leben und Eigentum fürchten. Der Polizei würde bei Übergriffen keine Meldung gemacht, weil diese sie nicht schützen könne. Der Beschwerdeführer sei in die Schweiz gekommen, weil sein Leben in Kosovo nicht mehr zu ertragen gewesen sei. Die kosovarische Verfassung garantiere für die nichtalbanische Bevölkerung keine Rechte und Freiheiten, denn alles, was geschrieben worden sei, werde im täglichen Leben nicht umgesetzt. Seine Rückweisung nach Belgrad sei auch nicht zumutbar, weil er dort nicht zu Hause sei, er wäre wieder nur ein Flüchtling. Die mehreren Hundertausend Flüchtlinge, die dort seien, würden in unzumutbaren Verhältnissen leben. Die Armut und die wirtschaftlichen Probleme – insbesondere die Arbeitslosigkeit – seien gross. Er (der Beschwerdeführer) erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur serbischen Ethnie begründete Furcht vor Verfolgung habe. In seinem Heimatland gebe es keine anderen Orte, welche ihm genügend Schutz bieten würden. Der nördliche Teil Kosovos sei nicht sicher, und es sei ihm auch nicht zumutbar, nach Serbien zu gehen, weil dieses Land keine Flüchtlinge mehr aufnehme. Im Übrigen würden keine Ausschlussgründe gemäss Art. 63 AsylG vorliegen. 4.3. 4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Bundesamtes, wonach die geltend gemachten Übergriffe und die allgemein schwierige Lage in Kosovo nicht asylrelevant seien und im Norden Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Weiter stimmt das Gericht der vorinstanzlichen Erwägung zu, es gebe in Serbien eine Zufluchtsmöglichkeit, da auch nach der Unabhängigkeitserklärung die Serben Kosovos als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, womit für den Beschwerdeführer
E2983/2009 grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, worauf nachstehend näher eingegangen wird. 4.3.2. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung und der Anhörung Provokationen und Übergriffe in der Form von Beschimpfungen beziehungsweise Steinwürfen und Sachbeschädigungen geltend (vgl. Akten BFM A1/9 Ziff. 15 und A9/8 F15 ff.). In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang neu angegeben, es sei zu Morddrohungen gekommen (vgl. Beschwerde S. 10). Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass es in Kosovo nach wie vor zu solchen Vorfällen kommt, jedoch handelt es sich dabei nicht um Nachteile, die von Organen des Heimatstaates ausgehen oder von diesen geduldet beziehungsweise nicht geahndet werden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die vorstehende Erwägung 4.1. verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (S. 10) auch geltend, Übergriffe würden der Polizei nicht gemeldet, weil diese sie (die nichtalbanische Bevölkerung) nicht schätze, sondern nur schikaniere. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass Teile lokaler Behörden sich in dieser nicht hinnehmbaren Art und Weise gebärden können, jedoch besteht die Möglichkeit, sich an übergeordnete nationale Behörden oder an die internationalen Kräfte zu wenden, was vorliegend offensichtlich nicht gemacht worden ist. 4.3.3. Der Beschwerdeführer brachte schliesslich sowohl anlässlich der Befragung (vgl. A1/9 Ziff. 15) als auch in der Beschwerde (S. 12) vor, die wirtschaftliche Lage in Kosovo sei sehr schlecht. Daraus geht hervor, dass es vor allem Perspektivlosigkeit ist, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst hat. Davon sind indessen grössere Bevölkerungsteile und nicht nur Angehörige der serbischen Ethnie betroffen, und die unbestrittenermassen belastenden Probleme sind zwar verständlich, aber ebenfalls nicht asylrelevant. 4.3.4. Das Bundesamt hat demnach zu Recht gefolgert, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und demzufolge erfülle er diese nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
E2983/2009 ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist im Folgenden allein der Wegweisungsvollzug Prüfungsgegenstand. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls zumindest glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
E2983/2009 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo beziehungsweise Serbien – auf Letzteres wird nachstehend eingegangen – ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo beziehungsweise Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers beziehungsweise in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
E2983/2009 die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002. BBl 2002 3818). 6.5. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten, anderseits verfügt er infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer hat denn auch auf dem eigenhändig ausgefüllten Personalienblatt im EVZ als Staatsangehörigkeit "Serbien" angegeben (vgl. A2/1). 6.5.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seinen vormaligen Wohnort beziehungsweise den Süden Kosovos – wie vorliegend in den Erwägungen 4.3.2. und 4.3.3. ausgeführt – keinerlei asylrelevante Gründe geltend, und es ist diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand dem BFM zuzustimmen. Ebenfalls folgt das Gericht der Vorinstanz, wenn diese feststellt, für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken Kosovos bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittleingabe (vgl. S. 12 ff.), die Lage sei insbesondere in Kosovska Mitrovica sehr schlecht, die Kosovoalbaner würden sich dort hasserfüllt gegen alles wehren, was nicht Albanisch sei, und die Leute lebten in Armut und hätten keine Arbeit, können an dieser Einschätzung nichts ändern. 6.5.2. Der Beschwerdeführer besitzt neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit. Demnach kann er sich, falls er weder in seinen Heimatort, wo noch Familienmitglieder und Verwandte leben, zurückgehen noch die vom Bundesamt angegebene Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos nutzen will, nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Nach der Rechtsprechung des Gerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach Serbien für Angehörige der serbischen Volksgruppe aus Kosovo im Allgemeinen zumutbar (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6). Ins Gewicht fallen bei der Abschätzung der konkreten Situation insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, das Vorhandensein einer individuellen Verbindung zu Serbien (ein tragfähiges familiäres oder anderweitiges soziales
E2983/2009 Beziehungsnetz) und die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien sind Faktoren wie das Alter, das Geschlecht, der Zivilstand, Sprachkenntnisse, der Gesundheitszustand, die Berufserfahrung, die finanziellen Verhältnisse, die Schulbildung und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen in die Erwägungen miteinzubeziehen. 6.5.3. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf eine Rückweisung nach Serbien geltend, diese sei nicht zumutbar, weil er dort nicht zuhause und wieder nur ein Flüchtling wäre. Seine (…) könne ihm in Serbien nicht helfen, und die Situation von Flüchtlingen sei in diesem Land prekär (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Die unbestrittenermassen schwierige wirtschaftliche Lage in Serbien betrifft weite Teile der einheimischen Bevölkerung und vermag deshalb den Wegweisungsvollzug dorthin nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Zudem hat der Beschwerdeführer die Technische Mittelschule in B._______ abgeschlossen und anlässlich der Befragung als Beruf (…) angegeben (vgl. A1/9 Ziff. 8). Der (…)jährige, alleinstehende Beschwerdeführer verfügt also über eine vergleichsweise gute Ausbildung und sollte demnach in der Lage sein, sich eine wirtschaftliche Existenz in Serbien aufzubauen, zumal den Akten auch keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Probleme zu entnehmen sind. 6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer de ist demnach abzuweisen.
E2983/2009 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2009 gutgeheissen worden ist, ist praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E2983/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für Migration des Kantons G._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand: