Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E2152/2010 Urteil v om 1 7 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (…) Eritrea, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N (…).
E2152/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 10. Mai 2008 und reiste am 28. Juli 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl ersuchte. Nach der Kurzbefragung vom 11. August 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 13. August 2009 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei gehöre der Ethnie der Bilen an und stamme aus D._______ bei E._______. Ab September 2003 oder dem Jahr 2005 habe er die Junior School in E._______ besucht und habe in dieser Zeit bei einer Tante in E._______ gelebt. Sein Vater sei im Jahre 2004 an den Folgen von Misshandlungen verstorben, die er im Zusammenhang mit der Desertion seines älteren Bruders erlitten habe. Am 21. Februar 2006 morgens seien die Schüler vom Schulleiter aufgefordert worden, ausnahmsweise am Abend desselben Tages in die Schule zu kommen (Akten BFM A1 S. 4 f.), beziehungsweise sie seien am 20. Februar 2006 abends angehalten worden, ausnahmsweise am Morgen des nächsten Tages zu erscheinen (A12 S. 6f.). Da er eine Razzia der Armee befürchtet habe, sei er nicht hingegangen. Nachdem er erfahren habe, dass tatsächlich eine Zwangsrekrutierung der anwesenden Schüler stattgefunden habe, sei er in sein Heimatdorf D._______ zu seiner Familie zurückgekehrt. Nach einigen Tagen, ungefähr am 26. Februar 2006, seien Soldaten beim Haus seiner Familie erschienen, welche ihn gesucht hätten. Er habe vor diesen fliehen können und habe in der Folge jeweils die Nacht auf einem Hügel in der Nähe des Hauses verbracht und tagsüber auf den Feldern seiner Familie gearbeitet. Er sei etwa fünfzigmal, zwei bis drei Mal pro Monat, von den Soldaten zu Hause gesucht worden. Weil er sich dem Militärdienst entzogen habe, sei seine Mutter mehrmals vorgeladen worden, und es sei ihr eine Busse in der Höhe von 50'000 Nakfa auferlegt worden. Im Juni 2006 sei sie festgenommen und nach zwei Wochen wieder freigelassen worden, nachdem ihr Bruder für sie gebürgt habe. Er sei zunächst in seinem Heimatort geblieben, weil seine Familie auf seine Unterstützung angewiesen gewesen sei. Schliesslich habe er sich aber zur Ausreise entschlossen, weil sein Leben unerträglich geworden sei. Er sei zu Fuss innert acht Tagen nach F._______, Sudan, gegangen, wo er am 10. Mai
E2152/2010 2008 angekommen sei, wobei er die Grenze illegal und ohne kontrolliert worden zu sein überquert habe. Von dort sei er auf Geländewagen nach Libyen gelangt, von wo er in einem Motorboot nach Italien gefahren sei. Mithilfe von Schleppern sei er von dort in die Schweiz gereist. Er habe nie ein Identitätspapier besessen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätspapiere seiner Eltern ein. C. Mit Verfügung vom 4. März 2010 – eröffnet am 5. März 2010 − stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle. Hingegen lehnte es sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihm aber wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 5. April 2010 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm das Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Mit Eingaben vom 22. April 2010 und 4. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Unterstützungsbestätigung des Regionalen Sozialdiensts G._______ vom 20. April 2010 ein.
E2152/2010 G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 31. Mai 2010 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2010 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und hielt seinerseits an seinen Beschwerdebegehren sowie den Ausführungen in seiner Beschwerdeeingabe fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E2152/2010 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So habe er widersprüchliche Angaben gemacht zum Zeitpunkt an welchem die Schüler aufgefordert worden seien, in der Schule zu erscheinen, sowie zum Datum, an welchem er erstmals von Militärangehörigen zu Hause gesucht worden sei. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, den geltend gemachten Sachverhalt hinreichend zu konkretisieren. Insbesondere habe er nicht klar darzulegen vermocht, wie er von der Razzia in der Schule erfahren habe. Im Rahmen der Anhörung durch das BFM habe er vorgebracht, er sei etwa fünfzigmal zu Hause gesucht worden und seine Mutter sei seinetwegen während zwei Wochen festgehalten worden. Diese Umstände habe er jedoch anlässlich der summarischen Befragung nicht erwähnt, obwohl es sich um ein wesentliches Vorbringen handle. Das BFM stellte indessen fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass er Eritrea illegal und in militärdienstpflichtigem Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden
E2152/2010 unterstellten solchen Personen eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften sie dafür mit sehr strengen und brutalen Massnahmen, weshalb der Beschwerdeführer begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Da er nach Einschätzung des BFM erst durch die Ausreise aus Eritrea zum Flüchtling wurde, schloss es ihn gestützt auf Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) von der Asylgewährung aus. 4.2. In seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, zunächst, dass die Anhörung vom 13. August 2009 nicht in seiner Muttersprache Bilen sondern in der Sprache Tigrinya stattgefunden habe, obwohl er anlässlich der Empfangsstellenbefragung angegeben habe, Tigrinya nur passiv zu beherrschen. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Er habe die ausreiserelevanten Erlebnisse kohärent und detailliert geschildert und verschiedene ihm zur Prüfung der Realität seiner Vorbringen gestellte Fragen beantworten können. Seine Aussagen seien schlüssig, plausibel und würden mit der allgemeinen Erfahrung und den besonderen Verhältnissen in Eritrea in Einklang stehen. Bezüglich des Zeitpunkts der aussergewöhnlichen Vorladung durch den Schulleiter sei es wahrscheinlich bei der Befragung an der Empfangsstelle zu einem Missverständnis gekommen. Es müsse der summarische Charakter dieser Befragung und der praxisgemäss beschränkte Beweiswert der Aussagen bei Empfangsstellenbefragungen berücksichtigt werden. Dass ihm das genaue Datum des ersten Besuchs der Militärpersonen bei seiner Mutter entfallen sei, was er im Übrigen bei der Anhörung ausdrücklich festgehalten habe, sei nachvollziehbar, da dieses Ereignis mehrere Jahre zurückliege. Seine Schilderungen dazu, wie er von der Zwangsrekrutierung an seiner Schule erfahren habe, sei durchaus realistisch und nachvollziehbar sowie kohärent und konsistent. Der Vorhalt der nachgeschobenen Vorbringen sei nicht berechtigt. Das BFM habe auch diesbezüglich den summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung nicht berücksichtigt. Zudem handle es sich bei den erst im Rahmen der zweiten Anhörung vorgebrachten Umständen (Suche durch die Behörden, Verhaftung der Mutter) nicht um den zentralen Grund für seine Flucht. Diesen habe er bei der Empfangsstellenbefragung durchaus genannt und die entsprechenden Fragen angemessen beantwortet. Aufgrund einer objektiven Gesamtwürdigung seien seine Vorbringen daher als glaubwürdig zu erachten.
E2152/2010 Im Weiteren sei in Eritrea die Bestrafung von Desertion und Dienstverweigerung unverhältnismässig streng, weshalb gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Personen, welche begründete Furcht vor einer solchen Bestrafung hätten, als Flüchtling anerkannt würden. Die Furcht vor einer solchen Bestrafung sei begründet, wenn ein konkreter Kontakt zu den Militärbehörden bestanden habe. Die Vorladung durch den Schulleiter sei als solcher relevanter Kontakt zu den Behörden zu bewerten, und er habe durch sein Nichterscheinen die Dienstpflicht verletzt. Dies werde durch die Fahndung der Militärpolizei nach ihm verdeutlicht. Aufgrund seiner Dienstverweigerung drohten im asylrechtlich relevante Nachteile. Es handle sich dabei nicht um subjektive Nachfluchtgründe, weil die Verfolgung auf seinem Verhalten vor der Ausreise beruhe. 4.3. In ihrer Vernehmlassung stellte sich das Bundesamt auf den Standpunkt, es würden sich aus dem Protokoll der Anhörung keine Hinweise auf Verständigungsprobleme ergeben und der Beschwerdeführer habe am Ende der Anhörung angegeben, er habe den Dolmetscher sehr gut verstanden. Die Ungereimtheiten in seinen Vorbringen könnten somit nicht auf sprachliche Probleme zurückgeführt werden. 4.4. In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die Verständigungsprobleme seien nicht das Hauptargument der Beschwerde, sondern eines von vielen Elementen, welche zur Entkräftung der Einschätzung der Vorinstanz herangezogen worden seien. Da er ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, dass er Tigrinya nur ungenügend beherrsche, hätte die Anhörung nicht in dieser Sprache stattfinden dürfen. Allfällige sprachliche Ungereimtheiten könnten ihm daher nicht angelastet werden. Seine Aussage am Ende der Anhörung, er habe den Dolmetscher gut verstanden, dürfe nicht überbewertet werden. 5. 5.1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Anhörung durch das BFM habe in einer Sprache stattgefunden, welche er nicht hinreichend beherrsche, ist Folgendes festzustellen: Da die Begründung des Asylgesuchs im Rahmen der Anhörung ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen Befrager und dem Asylsuchenden bzw. zwischen letzterem und dem (allenfalls) anwesenden Dolmetscher erfordert, haben
E2152/2010 Asylsuchende gemäss Lehre und konstanter Praxis einen Anspruch darauf, ihre Asylgründe in einer von ihnen beherrschten Sprache vorzubringen, und die Mitwirkung an einer in einer anderen Sprache geführten Befragung ist ihnen nicht zuzumuten (vgl. dazu bereits: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 36 E. 3 f. mit weiteren Hinweisen). Anlässlich der Kurzbefragung vom 11. August 2008, welche in Tigre und Arabisch stattfand, gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Sprachkenntnis zu Protokoll, er beherrsche neben seiner Muttersprache Bilen auch Tigre genügend für die Anhörung. Zu den übrigen Sprachkenntnissen wurde protokolliert: "arabisch mittel, tigrinya passiv, ganz wenig englisch" (A1 S. 2). Zu Beginn der Anhörung durch das BFM vom 13. August 2009 erklärte der Beschwerdeführer dem Dolmetscher, dass Tigrinya nicht seine Muttersprache sei, er diese aber verstehe und ersuchte ihn, Fragen, welche er allenfalls nicht verstehe, zu erklären (A12 S. 2). Eine Durchsicht des Protokolls ergibt indessen keine Hinweise auf Verständnisschwierigkeiten. Zudem hat der Beschwerdeführer am Ende der Befragung bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und auch die Hilfswerkvertreterin brachte keine entsprechenden Bemerkungen an. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Tigrinya genügend beherrscht, um seine Asylgründe vorbringen zu können. Allerdings ist dem Umstand, dass die beiden Befragungen in unterschiedlichen Sprachen stattfanden, welche beide nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers sind, bei der Beurteilung allfällige Divergenzen in seinen Aussagen Rechnung zu tragen. 5.2. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen
E2152/2010 überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5.3. Zunächst hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer klar unterschiedliche Angaben dazu gemacht hat, wann die Schüler vom Rektor über den aussergewöhnlichen Anlass informiert worden seien, sowie zum Zeitpunkt, an dem sie hätten ausserhalb der regulären Unterrichtszeiten in der Schule erscheinen sollen. In Anbetracht der oben dargelegten besonderen Umstände der Befragungen in sprachlicher Hinsicht kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass diese Divergenzen auf sprachliche Schwierigkeiten oder Übersetzungsfehler zurückzuführen sind. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände, unter welchen er von der Razzia durch die Militärbehörden erfahren haben will, erscheinen entgegen der Auffassung der Vorinstanz angesichts der Lebensumstände in seinem Herkunftsland nicht unrealistisch. Schliesslich erscheint auch die Abweichung in seinen Angaben zum Zeitpunkt des ersten Erscheinens der Militärs beim Haus seiner Mutter als nicht besonders gravierend. Indessen muss die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich während über zwei Jahren auf dem Lande in der Nähe seines Herkunftsorts versteckt und sei in dieser Zeit von den Militärbehörden etwa fünfzig Mal zu Hause gesucht worden, als realitätsfremd bewertet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Behörden einen derart grossen Aufwand betrieben haben sollen, um eines einzelnen Rekruten habhaft zu werden. Hätten die Behörden ihn tatsächlich mit einer solchen Intensität gesucht, wäre zu erwarten, dass sie ihn gefunden hätten, hat er sich doch nach eigenen Angaben zumindest tagsüber stets auf dem Land seiner Familie in der Nähe des Dorfes aufgehalten und wurde dort von anderen Bauern gesehen. Es fällt ausserdem auf, dass er anlässlich der Kurzbefragung weder den Umstand, dass er regelmässig zu Hause gesucht wurde, noch die Verhaftung seiner Mutter und die ihr auferlegte Busse erwähnte, obwohl diese Umstände für seine Ausreiseentscheid wesentlich gewesen sein dürften. Diese Vorbringen sind daher als nachgeschoben zu erachten. Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden Eritreas stand und eine aktuelle, begründete Furcht vor Verfolgung hatte. 5.4. Zusammenfassend gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
E2152/2010 ist, eine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asyls nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; ; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 6.3. Da dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und er unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage
E2152/2010 seither massgeblich verändert hätte, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
E2152/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: