Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E176/2012 Urteil v om 1 8 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frankreich (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N (…).
E176/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Syrien eigenen Angaben zufolge am 11. Oktober 2011 verliess und mit Hilfe eines Schleppers nach Frankreich gelangte, dass er in Frankreich auf dem Flughafen einer ihm unbekannten Stadt festgenommen und daktyloskopiert worden sei, dass er nach vier Tagen freigelassen worden sei und nach weiteren vier Tagen in einem Hotel am 24. November 2011 mit dem Zug in die Schweiz gereist sei, dass er in Frankreich kein Asylgesuch gestellt habe, weil es sehr schwierig sei, französisch zu lernen und weil die Schweiz einen guten Ruf habe bezüglich Menschenrechte, so dass er sie als Zielland ausgesucht habe, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person am 6. Dezember 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er daraufhin erklärte, sein Zielland sei die Schweiz gewesen, und er wolle nicht nach Frankreich zurückkehren, dass sich ausserdem in Frankreich ein Mann aufhalte, mit welchem er verfeindet sei, und er auch aus diesem Grund nicht nach Frankreich zurückkehren möchte, dass das BFM am 28. November 2011 an Frankreich ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin IIVerordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, stellte (vgl. A12/6),
E176/2012 dass Frankreich einer Übernahme mit Schreiben vom 26. Dezember 2011 gestützt auf Art.10 Abs. 1 DublinIIVerordnung zustimmte (vgl. A14/1), dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2012 – eröffnet am 9. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Frankreich verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; DublinIIVO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Frankreichs nicht zu widerlegen vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2012 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass er dieses Begehren damit begründete, dass sich seine Geschwister und deren Ehepartner in der Schweiz befänden und die Schweiz von
E176/2012 Anfang an sein Ziel gewesen sei, er aber fälschlicherweise in Frankreich gelandet sei, dass die Lage in Syrien immer schlimmer werde und ihm eine faire Chance für einen neuen Start in einem demokratischen Land wie der Schweiz zu geben sei, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2012 den Vollzug der Wegweisung bis zum Eingang der vorinstanzlichen Akten und einem allfälligen Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aussetzen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
E176/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz am 24. November 2011 während sieben oder acht Tagen in Frankreich aufgehalten hat, wo er aber kein Asylgesuch gestellt habe (vgl. A7/10, S. 6), dass gemäss den Bestimmungen der DublinIIVO vorliegend Frankreich für die Behandlung eines allfälligen Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und dieses Land am 26. Dezember 2011 seiner Übernahme zugestimmt hat,
E176/2012 dass Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von Frankreich nach Stellen eines Asylgesuches ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in den Heimatstaat zurückgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich keine überzeugenden Einwände erhoben hat, dass er sich dahingehend geäussert hat, er habe in Frankreich wegen der schwer zu erlernenden französischen Sprache und der Anwesenheit einer verfeindeten Person kein Asylgesuch gestellt (vgl. A7/10, S. 6 und 7), dass er auf Beschwerdeebene als Grund für einen Verzicht auf die Wegweisung nach Frankreich anführte, in der Schweiz hielten sich Geschwister und deren Ehepartner auf, weshalb die Schweiz auch für ihn das Zielland gewesen sei, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, die Ausführungen im EVZProtokoll vermöchten die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen, dass ergänzend festzuhalten ist, dass auch die Anwesenheit von Geschwistern und deren Ehepartnern keine Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zu begründen vermag, dass gemäss den Zuständigkeitskriterien der DublinIIVO der (andere) Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf
E176/2012 Aufenthalt im Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, und die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 DublinII VO), beziehungsweise falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dessen Asylgesuch in jenem Mitgliedstaat noch erstinstanzlich hängig ist, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 8 Dublin IIVO), dass Art. 2 Bst. i der DublinIIVO als "Familienangehörige" im Sinne der zitierten Bestimmungen den Ehegatten beziehungsweise dauerhaften Partner der asylsuchenden Person und die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragsteller definiert, dass Geschwister und deren Ehepartner, die sich in der Schweiz aufhalten sollen, somit keine Familienangehörigen im Sinne der DublinII VO sind, weshalb auch unter diesem Aspekt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, dass somit der unklaren Frage des Aufenthaltsrechts der vom Beschwerdeführer angeführten Verwandten nicht näher nachgegangen zu werden braucht, dass denn auch die Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. a – c AsylG bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar sind (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3 AsylG e contrario), dass mithin die Anwesenheit von Geschwistern und Schwagern oder Schwägerinnen keine Relevanz entfaltet und der Rücküberstellung nach Frankreich nicht entgegensteht, dass nach dem Gesagten kein Anlass ersichtlich ist, weshalb vom Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) Gebrauch gemacht werden soll, dass die Wünsche des Beschwerdeführers in Bezug auf das Aufenthaltsrecht ohne Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates sind, dass Frankreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält und Flüchtlingen den ihnen zustehenden Schutz gewährt,
E176/2012 dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Frankreichs zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs entgegenstehen könnten, und das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass ergänzend zur Argumentation des BFM anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit einer angeblich verfeindeten Person in Frankreich kein Vollzugshindernis abzuleiten vermag, dass dieser Einwand nämlich als äusserst unsubstanziiert zu werten ist und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offenstünde, die französischen Behörden gegebenenfalls um Schutz zu ersuchen, sollte er denn im grossflächigen und bevölkerungsreichen Frankreich auf diese eine Person stossen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
E176/2012 unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E176/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: