Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E1276/2009 Urteil v om 1 9 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N (…).
E1276/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kurdischer Staatsangehöriger Syriens, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. April 2008 und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder auf dem Landweg am 13. Mai 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung im EVZ vom 15. Mai 2008 und der Anhörung vom 6. Juni 2008 wurde er am 10. Juni 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung trotz ausdrücklicher Aufforderung unter Hinweis auf sein rasches Verlassen des Landes keine Ausweispapiere zu den Akten. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, anlässlich der NewrozFeier vom (…) hätten die Behörden in C._______ (Stadt im Gouvernement D._______, letzter Wohnsitz des Beschwerdeführers, Anm. BVGer) auf die versammelte Menschenmenge geschossen. Sein Bruder und ein Onkel mütterlicherseits seien dabei verletzt worden und hätten ins Spital gebracht werden müssen. Er habe vor dem Spital warten müssen; als ein Offizier ihm gesagt habe, sein Bruder würde kein Blut erhalten, alle Kurden sollten sterben, habe er diesen geschlagen. Daraufhin sei er zu einem Onkel väterlicherseits in ein anderes Quartier geflüchtet. Die Behörden hätten in der Folge nach ihm gesucht, weshalb er das Land verlassen habe. Vor diesem Vorfall habe er mit den Behörden nie Probleme gehabt, er sei nie verhaftet worden und er habe nie vor Gericht gestanden. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten und eine CD, welche zeige, wie die Sicherheitskräfte anlässlich des geschilderten Vorfalls auf die Menschenmenge geschossen hätten. C. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus (in der Folge: die Botschaft) um Abklärungen bezüglich einzelner Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Botschaft teilte dem Bundesamt am 14. Dezember 2008 mit, der Beschwerdeführer sei im Besitze eines syrischen Passes, er habe das
E1276/2009 Heimatland legal verlassen und er werde von den Behörden nicht gesucht. Vom Bundesamt am 30. Dezember 2008 eingeladen, zu diesem Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen, hielt der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Januar 2009 insbesondere fest, ein Schlepper habe den Pass besorgt. Zudem mache er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. D. Das BFM verfügte am 29. Januar 2009, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters, alles unter Entschädigungs und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. F. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Zwischenverfügung vom 6. März 2009 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechts mittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. In seiner Stellungnahme vom 13. März 2009 hielt das Bundesamt an den Erwägungen in seinem angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E1276/2009 H. Vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aktuellen Situation in Syrien am 6. Juli 2011 erneut zur Vernehmlassung eingeladen, zog das BFM seinen Entscheid vom 29. Januar 2009 teilweise in Wiedererwägung. Es hob die Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz bis zum 26. März 2009 unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall) und 5 (Auftrag an den Kanton B._______, die Wegweisung zu vollziehen) auf und stellte fest, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug werde zu Gunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. I. Der Beschwerdeführer hielt auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2011 mit Eingabe vom 4. August 2011 bezüglich Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl an der Beschwerde fest und reichte weitere Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. In der Folge gelangten am 31. Oktober 2011 nochmals Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E1276/2009 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Be schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 29. Januar 2009 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits
E1276/2009 widersprüchlich und anderseits unglaubhaft. So habe er bezüglich der Suche der syrischen Behörden nach ihm ungereimte und lebensfremde Angaben gemacht, was insbesondere bezüglich der Worte jenes Offiziers gelte, der ihn vor dem Spital provoziert haben soll. Weiter behaupte er, er habe flüchten können, obwohl mehrere Angehörige der Sicherheitskräfte ihn verfolgt hätten. Es müsse jedoch in hohem Masse als realitätsfremd erachtet werden, dass es ihm trotz des Aufgebots von Sicherheitsleuten vor dem Spital gelungen sei, sich abzusetzen. Auch hinsichtlich der Anzahl Hausdurchsuchungen wären präzisere Angaben zu erwarten. Die ungereimten und realitätsfremdem Vorbringen zu zentralen Elementen seiner angeblichen Verfolgungssituation führten zum Schluss, er beziehe sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes. 4.1.2 Vorbringen seien tatsachenwidrig, wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Syrien am 5. April 2008 verlassen zu haben und keinen Pass zu besitzen oder jemals beantragt zu haben. Die vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Abklärungen durch die Botschaft in Damaskus habe indessen ergeben, dass dieser über einen syrischen Pass verfüge. Auch habe sich herausgestellt, dass er Syrien nicht illegal in Richtung Türkei, sondern legal am 25. Dezember 2007 in Richtung Jordanien verlassen habe. Schliesslich würde gemäss diesen Abklärungen bei den heimatlichen Behörden nichts gegen ihn vorliegen. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe tatsachenwidrige Angaben zu seiner Flucht aus Syrien gemacht. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.1.3 Was die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz anbelange, so sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei. Dieser könne aber sehr wohl zwischen Führungspersönlichkeiten, notorischen Aktivisten, blossen Sympathisanten sowie reinen "Trittbrettfahrern" unterscheiden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das ihn in den Fokus der syrischen Überwachungsaktivitäten rücken könnte; er übe keine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit aus, welche zu einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat führen würde.
E1276/2009 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2009 – nach nochmaliger, einlässlicher Wiederholung der bereits früher vorgebrachten Geschehnisse – entgegen, bezüglich der Konfrontation mit dem Offizier vor dem Spital habe man ihm bei der Anhörung mehr Zeit eingeräumt; anlässlich der Befragung im EVZ sei er aufgefordert worden, sich kurz zu fassen. Dass er bei der Befragung lediglich den Anweisungen des Befragers gefolgt sei, könne man ihm nicht zum Vorwurf machen. Auch was das vom Bundesamt als realitätsfremd eingeschätzte Entkommen nach der Tätlichkeit gegen den Offizier vom Krankenhaus anbelange, sei der Vorinstanz nicht zu folgen. Er habe sich insbesondere aufgrund der Menschenmenge absetzen können, und dieser begünstigende Umstand könne nicht als unrealistisch abgetan werden. Von den Hausdurchsuchungen habe er über seine Verwandten erfahren, die genauen Daten der letzten beiden seien ihm nie mitgeteilt worden. Ausschlaggebend sei, dass er gesucht worden sei, nicht wann. Gesamthaft betrachtet seien die Aussagen glaubhaft und widerspruchsfrei ausgefallen. 4.2.2 Bezüglich der Abklärungen der Botschaft zu seiner Flucht erscheine es zweifelhaft, ob das Prinzip der Waffengleichheit gewahrt worden sei. Dadurch, dass COI (Country of Origin Information) verwendet würden, welche nur den Behörden zugänglich seien, werde das Gebot der Waffengleichheit, das im Anspruch auf rechtliches Gehör verankert liege, verletzt. 4.2.3 Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer politisch gegen das Regime in Syrien engagiert. Dieses Engagement sei unbestritten, und er mache somit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend. Besonders sei hervorzuheben, dass er an mehreren Anlässen in der Schweiz teilgenommen habe und den Yekiti (Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) beigetreten sei. In Verbindung mit dem tätlichen Angriff auf einen syrischen Offizier verfüge der Beschwerdeführer über ein politisches Profil, das ihn in den Augen der syrischen Sicherheitsdienste als eine Gefahr für das politische System erscheinen lasse. Die Flüchtlingseigenschaft sei nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG.
E1276/2009 5. Das Bundesverwaltungsgericht hält vorweg fest, dass das BFM in teilweiser Wiedererwägung seines angefochtenen Entscheides die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat. Es geht mithin ausschliesslich um die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. 5.1 5.1.1 Auch wenn das Gericht einzelne Erwägungen des Bundesamtes anders gewichtet, besteht kein Anlass, das materielle Gesamtergebnis oder formelle Belange des vorinstanzlichen Entscheides zu rügen. Dies gilt in erster Linie für die vom BFM verneinte Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Dabei ist es der Beschwerdeführer selber, der mit seinen Vorbringen und seinem Verhalten Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Glaubwürdigkeit seiner Person gibt. Anlässlich der Befragung hat er auf die Frage nach Ausweispapieren gemäss dem Protokoll ausgeführt, er habe nie einen Pass besessen, weil er nie einen beantragt habe (vgl. Akten BFM A1/9 Ziff. 13.1). Die Erläuterung in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Feststellung der Botschaft, er besitze einen Reisepass, sei teilweise richtig, mutet kurios an (vgl. A23/5 S. 1). Zwar stellt das Gericht nicht in Abrede, dass – wie vorliegend ausgeführt – Schlepper Fälschungen beschaffen können, aber es gibt keine Erklärung für den Umstand, wie die Daten einer solchen Fälschung Eingang in die entsprechenden staatlichen Register und Datenbanken finden könnten. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerde denn auch nicht weiter auf diesen Punkt eingegangen, sondern auf die Erkenntnis verwiesen, dass Korruption weit verbreitet sei. Von zentraler Bedeutung ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden gegenüber mit seiner ursprünglichen Aussage, keinen Pass zu besitzen, die Unwahrheit gesagt hat, was er sich vorhalten lassen muss. 5.1.2 Diese Feststellung gilt auch für die Ausreise beziehungsweise die diesbezüglichen Abklärungsergebnisse der Botschaft. Gemäss seinen Angaben will der Beschwerdeführer Syrien am 5. April 2008 in Richtung Türkei verlassen haben (vgl. A1/7 Ziff. 16). Die Abklärungen der Botschaft haben dagegen ergeben, dass er seinen Heimatstaat legal und kontrolliert am 25. Dezember 2007 verlassen hat. In der vorerwähnten Stellungnahme äussert sich der Beschwerdeführer dazu mit keinem Wort,
E1276/2009 und auch in der Beschwerde wird darauf nicht eingegangen. Dafür wird in einer kursorischen Kritik Zweifel an den COI geäussert und das Vorgehen der schweizerischen Behörden gerügt. Es kann allerdings offenbleiben, ob vorliegend tatsächlich Mängel auszumachen sind. Fakt ist und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten, dass die Angaben zur Ausreise massiv divergieren und auch diesbezüglich zum Schluss führen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. 5.1.3 Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf weitere Vorbringen einzugehen. Die Aktenlage lässt unter den gegebenen Umständen nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht oder jedenfalls nicht in der geschilderten Weise erlebt hat. An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5.2 5.2.1 Was die subjektiven Nachfluchtgründe anbelangt (vgl. insbesondere Beschwerde S. 9), bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in der Schweiz an regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen und er sei Mitglied der Yekiti geworden. Gemäss gefestigten Erkenntnissen würden die syrischen Geheimdienste die politischen Aktivitäten ihrer Landsleute im Ausland intensiv beobachten. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien auch aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Zum Beleg seiner politischen Aktivitäten reichte er diverse Beweismittel ein, unter anderem auch Fotografien. Weitere Beweismittel wurden zusammen mit der Antwort auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2011 bezüglich Festhalten an der Beschwerde am 4. August 2011 eingereicht. 5.2.2 Dazu ist vorweg in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dem Zeitpunkt subjektive Nachfluchtgründe geltend machte, als ihn die Vorinstanz mit den Ergebnissen der durch die Botschaft in Damaskus vorgenommenen Abklärungen konfrontierte. Dass dessen exilpolitische Aktivitäten in der Folge an Intensität in auffallender Weise zugenommen haben sollen (vgl. Eingaben vom 4. August und 28. Oktober 2011), entspricht nach den Erkenntnissen einem Vorgehen, wie es in solchen Fällen häufig anzutreffen ist, und welches zum Ziele hat, den Handlungsspielraum der schweizerischen Behörden einzuschränken.
E1276/2009 5.2.3 Der Umstand, dass exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den heimatlichen Behörden beobachtet werden, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen und es geht nicht nur um die rein theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sein könnte. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bei einer Partei eine Führungsposition inne, war nicht exponiert tätig und hatte auch sonst keine wirklich wichtigen politischen Aufgaben übernommen. Daran ändert auch die Feststellung in der Eingabe vom 4. August 2011 nichts, wonach er sich überdurchschnittlich stark engagiert habe, was mit der Teilnahme an zahlreichen Kundgebungen demonstriert werde (vgl. Eingabe S. 1 und 2). Ganz im Gegenteil wird damit klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied unter vielen und nicht um eine exilpolitisch herausragende Person handelt. Das gilt auch für die in diesem Kontext zu den Akten gereichte Beweismitteleingabe vom 28. Oktober 2011, welche sich in den dem Gericht bekannten allgemeinen Feststellungen zur Situation von syrischen Staatsangehörigen im Ausland, welche an Aktionen teilnehmen, erschöpfen und den Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in B._______ zeigen. 5.2.4 Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Intensität der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist nach Auffassung des Gerichts nicht von einem Mass an politischem Engagement auszugehen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer den Behörden seines Heimatlandes aufgefallen sein müsste. 5.3 Bei dieser Aktenlage können dem Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG zuerkannt werden. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E1276/2009 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Das BFM hat im Rahmen des ergänzenden Vernehmlassungsverfahrens am 14. Juli 2011 die Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz bis zum 26. März 2009 unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall) und 5 (Auftrag an den Kanton B._______, die Wegweisung zu vollziehen) aufgehoben. Vorliegend ist über die Frage der Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu befinden, weil das BFM mit seiner Verfügung vom 14. Juli 2011 den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Syrien in Würdigung der dort veränderten Lage und der aktuellen Verhältnisse im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar qualifiziert und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat. 7.3 Dadurch ist auch das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren um Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E1276/2009 – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im zu überprüfenden Umfang abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit dieser unterliegt (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht, welchem Antrag das Gericht in seiner Zwischenverfügung vom 6. März 2009 stattgegeben hat. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die notwendigen Kosten der Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1000.– (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
E1276/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1000.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons B._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
E1276/2009 Versand: