Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D8356/2010 Urteil v om 1 7 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (…), c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N _______.
D8356/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger aus B._______, suchte mit Schreiben vom 15. August 2008 bei der Schweizer Vertretung in Colombo um Asyl nach. Dem Schreiben waren diverse Dokumente in Kopie beigelegt. B. B.a. Mit Schreiben vom 28. August 2008 erkundigte sich die Schweizer Vertretung in Colombo nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen des Beschwerdeführers sowie deren Ursache. Ebenso fragte sie nach, welche Schritte der Beschwerdeführer bisher unternommen habe, um sich zu schützen und ob ihm eine staatliche Fluchtalternative offen stünde. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 14. Oktober 2008 alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen. B.b. Mit Eingabe vom 11. September 2009 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 16. September 2009) liess sich der Beschwerdeführer vernehmen und reichte weitere Unterlagen zu den Akten. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Alltag immer wieder von bewaffneten tamilischen Leuten eingeschüchtert worden. Deshalb habe er öfters den Aufenthaltsort gewechselt. Auch habe er ständig anonyme Telefonanrufe erhalten, in denen man ihm mit Entführung und Mord gedroht habe. Diesbezüglich habe er bei der Polizei eine Anzeige aufgegeben. Am 9. Juli 2010 seien die Unbekannten zu ihm nach Hause gekommen. Da er habe entkommen können, sei sein Vater an seiner Stelle angegriffen worden und habe danach ins Spital gebracht werden müssen. Man habe ihm erneut gedroht, ihn umzubringen, falls er der Polizei Anzeige erstatten sollte. Aus diesen Gründen sowie wegen den allgemeinen Lebensbedingungen in Sri Lanka wolle er das Land verlassen. D.
D8356/2010 D.a. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft nicht als notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich Fragen bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden Akten, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das BFM räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu innert Frist zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreise und Asylgesuches eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit dem Hinweis, das bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D.b. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 7. August 2010 innert Frist vernehmen. E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 – eröffnet am 29. Oktober 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass es angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen auch der Beschwerdeführer selbst betroffen gewesen sei, Verständnis dafür habe, dass dieser Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe und in die Schweiz ausreisen wolle. Dennoch könne seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen werden. Vorliegend gelange das BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei objektivierter Betrachtungsweise nicht akut gefährdet sei. Die von ihm geltend gemachten Asylvorbringen entsprächen aufgrund ihrer Art und Intensität keiner Verfolgungssituation, welche eine Einreise in die Schweiz rechtfertigen würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung
D8356/2010 und den separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit dem Jahre 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Obwohl der Staat vieles daran setze, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen Organisation suche, habe sich die Sicherheits und Menschenrechtslage verbessert. Angesichts dieser veränderten Lage erscheine das Risiko, dass der Beschwerdeführer heute von Übergriffen ernsthaften Ausmasses betroffen werde, ausgesprochen gering. Zudem habe er die Möglichkeit, erneut, bei den srilankischen Behörden um Schutz zu ersuchen, falls ihm eines Tages konkrete Bedrohungen wiederfahren sollten. Es sei zu erwarten, dass der srilankische Staat, seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme. Im Einzelfall könne es durchaus vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Mass gewährt werde. Hierzu gelte es gleichzeitig festzuhalten, dass eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der bedrohten Person verlangt werden könne. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Von der srilankischen Polizei könne beispielsweise nicht erwartet werden, dass sie jeder Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise, einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse. Einen derartigen Schutz erhielten nur wenige besonders gefährdete Personen, denen jedoch der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils nicht zuzurechnen sei. Das BFM habe auch Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer wegen des jahrelangen Krieges und der daraus resultierenden Nachteile sein Heimatland verlassen möchte. Die Schweiz nehme jedoch keine Personen aus rein humanitären Gründen auf. Jedes Gesuch werde individuell auf die Schutzbedürftigkeit aufgrund einreiserelevanter Verfolgungsmassnahmen der Asyl suchenden Person im Sinne des Schweizer Asylgesetzes geprüft. An diesen Erwägungen könnten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts ändern, stützten sie doch lediglich dessen Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde.
D8356/2010 Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen. F. Mit Beschwerde vom 9. November 2010 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 19. November 2010) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei auch heute noch in Sri Lanka gefährdet. Da C._______, ein ehemaliges Mitglied der LTTE mit der srilankischen Regierung kollaboriere, könne er sich nicht einfach an den lokalen Polizeiposten wenden. Falls er dies tun würde, würde er wegen C._______ sein Leben verlieren und dessen Angehörige würden ihn ohne Zweifel töten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D8356/2010 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
D8356/2010 Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizer Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht [BVGE] 2007/30 E. 5.2 – E. 5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung D.a vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 – E. 5.7). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit zur Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e g S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 19. November 2010 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung) sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche
D8356/2010 Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass es in den Akten des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass er tatsächlich und konkret Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, weshalb er die Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit nicht erfülle. Im Verlauf des Asylverfahrens fällt auf, dass der Beschwerdeführer anfänglich nur vage die von ihm erlittenen Behelligungen schildern kann. So will er immer von Unbekannnten und meist im Dunkeln oder mit anonymen Drohanrufen belästigt worden sein. Auch sein Velo soll von Unbekannten entwendet worden sein (vgl. unter anderem die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2009, vom 2. Januar 2010 sowie vom 31. Januar 2010 an die Schweizer Vertretung in Colombo). Mit Eingabe vom 7. August 2010 an die Schweizer Vertretung in Colombo (Eingangsstempel vom 19. August 2010) wird er erstmals etwas konkreter, indem er die Unbekannten einer bewaffneten tamilischen Gang zuordnet, und erklärt, der Übergriff vom 9. Juli 2010 gehe auch auf eine bewaffnete tamilische Gang zurück. Auf Beschwerdeebene holt der Beschwerdeführer erstmals weiter aus und bringt vor, seine gegenwärtigen Probleme beruhten auf seinem Arbeitsverhältnis aus dem Jahre 2005. Damals sei er Fahrer eines srilankischen Politikers gewesen, welcher gemeinsam mit ihm in Opposition zur jetzigen Regierung gestanden habe. Deshalb werde er auch immer noch von Mitgliedern der LTTE bedroht. Weil er nicht für die gegenwärtige Regierung Sri Lankas gewesen sei und weil ein ehemaliges Mitglied der LTTE namens C._______ für diese sei, könne er auch nicht einfach zum Polizeiposten von B._______ gehen. Er würde sein Leben verlieren, da ihn C._______ und seine Anhänger ohne Zweifel ermorden würden. Diese erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Präzisierungen erscheinen als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt. Bei dieser Sachlage kann, um Wiederholungen zu vermeiden auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten droht dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es ist dem
D8356/2010 Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin nicht gegeben, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D8356/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: