Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D710/2008/sed Urteil v om 8 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Januar 2008 / N (…).
D710/2008 A. A.a Der Beschwerdeführer, ein B._______ aus der Demokratischen Republik Kongo (DRK), reichte am 10. Januar 2000 sein erstes Asylgesuch ein, auf welches das BFM mit Entscheid vom 9. Juli 2002 gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst.c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz anordnete. Dieser Entscheid erwuchs mit Nichteintretensentscheid der damaligen Asylrekurskommission (ARK) vom 2. September 2002 in Rechtskraft. Am 26. April 2005 tauchte der Beschwerdeführer unter. Am 12. November 2007 reichte er im Empfangszentrum C._______ ein zweites Asylgesuch ein und wurde in der Folge in das damalige D._______ (neu (…)) transferiert, wo die Befragung zur Person und die Anhörung stattfanden. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe als Informant für die Rebellen fungiert und sei deshalb inhaftiert und gesucht worden. Von seinem Vater, der in der DRK E. gewesen sei, habe er gelernt, Wunden zu verbinden. So habe er sich um die Wunden von "Bemba's Leuten" gekümmert und zusätzlich die Rebellen mit Informationen über die Aufstellungen des Militärs, welche er durch seinen Vater erfahren habe, der die Soldaten betreut habe, versorgt. Daraufhin sei er festgenommen worden, weil man ihn verdächtigt habe, mit den Rebellen zusammenzuarbeiten. Kurze Zeit später sei er aus dem Gefängnis geflohen und habe Ende 1999 seine Heimat verlassen. Seit seiner Ausreise habe er immer noch regen Telefonkontakt mit seinem Vater. Nach der Abweisung seines ersten Asylgesuches habe er sich bis zur Einreichung des zweiten Asylgesuches im November 2007 an verschiedenen Orten in F._______ aufgehalten. Während dieser Zeit habe er von einem Freund erfahren, dass sein Vater im Jahr 2006 mit seinem Fahrzeug zwischen zwei Militärlastkraftwagen eingeklemmt worden und so ums Leben gekommen sei. Zudem habe er auch vernommen, dass das Militär schon früher Druck auf seinen Vater ausgeübt habe, und er somit annehme, dass sein Vater wegen seiner Spionagetätigkeit umgebracht worden sei. A.b Mit Verfügung vom 3. Januar 2008 gleichentags eröffnet stellte das BFM in Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen
D710/2008 des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. B. Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde einreichen und beantragte, es sei der negative Entscheid des BFM vom 3. Januar 2008 aufzuheben, es sei ihm politisches Asyl zu gewähren und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie Akteneinsicht in das erste Asylgesuch vom 10. Januar 2000 zu ermöglichen. Des Weiteren behielt er sich vor, gegen den materiellen Teil der Verfügung vom 3. Januar 2008 zu einem späteren Zeitpunkt eine Beschwerdeergänzung abzugeben. C. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 12. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und er bis zum 27. Februar 2008 Gelegenheit erhalte, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Was die beantragte Akteneinsicht betreffe, sei diese inzwischen gegenstandslos geworden, da diese zwischenzeitlich mit Zustellung der gewünschten Akten durch das BFM am 1. Februar 2008 gewährt worden sei. Des Weiteren werde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und der Beschwerdeführer habe einen Kostenvorschuss einzubezahlen. D. Am 25. Februar 2008 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht durch den Beschwerdeführer geleistet.
D710/2008 E. Mit Eingabe vom 27. Februar 2008 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Des Weiteren wurde gestützt auf Art. 20 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) die Rückerstattung der vom BFM eingezogenen Gebühren für die erstellen Kopien der eingesehenen Akten beantragt. F. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 (Poststempel) teilte die Rechtsvertreterin den aktuellen Stand betreffend Kindsanerkennung und Eheschliessung des Beschwerdeführers sowie den Aufenthaltsstatus seiner Ehefrau mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das BundesverwaltungsgerichtBeschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D710/2008 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ( Art. 7 Abs.
D710/2008 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, dass einerseits die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich seien, da er im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. Andererseits seien diese auch als zweifelhaft zu bezeichnen, da sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden seien und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellten. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im ersten Asylverfahren zu Protokoll gegeben, er habe zwei Zwillingsschwestern, welche am 12. Dezember 1985 geboren worden seien, anlässlich der damaligen Bundesanhörung hingegen habe er behauptet, er habe zwar zwei Schwestern, jedoch seien diese im Jahre 1980 beziehungsweise 1982 zur Welt gekommen. Weiter habe er bei der gleichen Anhörung vorgebracht, dass seine beiden jüngeren Schwestern vergewaltigt worden seien, wohingegen er in der Bundesanhörung im Zweitasylverfahren angegeben habe, seine jüngeren Geschwister hätten nur dahingehend Probleme gehabt, indem man sie wegen ihrer Abstammung ausgegrenzt habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch widersprüchlich über seine Mutter geäussert. So habe er einerseits geltend gemacht, dass seine Mutter nach G._____ zurückgekehrt sei, woher sie ursprünglich stamme, andererseits habe er aber erklärt, seine Mutter habe zwar in G._______ Verwandte, sei aber in der Region H._______ (DRK) geboren und aufgewachsen, wo sie auch jetzt wieder lebe. Die Vorinstanz bemerkte zudem, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylgesuches geltend gemacht habe, dass seiner Mutter die Stelle beim I._______ gekündigt worden sei, weil sie (…) sei. Hingegen habe der Beschwerdeführer beim zweiten Asylgesuch behauptet, seine Mutter sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise immer noch als J._______ tätig gewesen. Über die angeblichen Festnahmen habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchlich verlauten lassen. Beim ersten Asylgesuch habe er geltend gemacht, dass sein Vater festgenommen worden sei, weil man ihn verdächtig habe, mit den Rebellen in Kontakt zu stehen. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass nach seiner Freilassung der Militärchef der Rebellen
D710/2008 wiederholt zu seinem Vater gekommen sei und ihn aufgefordert habe, sich ihnen anzuschliessen. Ebenso habe der Beschwerdeführer anlässlich seines Erstgesuches vorgebracht, sein Vater sei verhaftet worden, weil er versucht habe, Dollar in seine Landeswährung zu wechseln. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Zweitgesuches diese Vorbringen bezüglich seines Vaters nicht mehr erwähnt und versichert, dass sein Vater nur wegen der Aktivitäten des Beschwerdeführers verfolgt worden sei, er selber aber nichts gemacht habe. Ebenso widersprüchlich seien seine Aussagen über seine eigene Festnahme. Während er beim ersten Asylgesuch zu Protokoll gegeben habe, er selbst sei nie festgenommen worden, habe er beim zweiten Asylgesuch behauptet, er sei festgenommen worden, weil man ihn verdächtigt habe, den Rebellen Informationen über das Militär geliefert zu haben. Aufgrund der namhaften Widersprüche seien seine Vorbringen nicht glaubhaft dargetan. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei seinem ersten Asylgesuch nicht einmal ansatzweise etwas von seiner Inhaftierung und Tätigkeit als Informant erwähnt. Auf Vorhalt habe er erklärt, dass er beim ersten Asylgesuch vor allem Fragen beantwortet habe, die ihm gestellt worden seien. Zudem sei er schwerpunktmässig über seine Herkunft befragt worden. Diese Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aus den Akten seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in die DRK sprächen, da auch der Beschwerdeführer gesund sei und über eine fundierte Ausbildung verfüge, welche ihm auch nach seiner Rückkehr in die DRK erlauben werde, sich gesellschaftlich einzugliedern und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2. 3.2.1. Demgegenüber wendet die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer ersten Eingabe ein, dass der Beschwerdeführer gezielt von den staatlichen Organen aufgrund seiner politischen Weltanschauung und Zusammenarbeit mit den Rebellen verfolgt und inhaftiert worden sei. Objektiv betrachtet bestehe für den Beschwerdeführer somit eine grosse Wahrscheinlichkeit, in Zukunft weiteren ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, weil er aus dem Militärcamp geflüchtet sei. Die Menschenrechtssituation in der DRK sei prekär und die Übergangsregierung könne ihre Autorität nicht
D710/2008 durchsetzen. Ebenfalls sei das Land weiterhin von Unsicherheit, ethnischen Spannungen und Verstössen gegen die Menschenrechte gekennzeichnet. Des Weiteren sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Kooperation mit den Rebellen inhaftiert und bei einem unfairen Prozess unrechtmässig und unverhältnismässig bestraft werde, sehr gross, zumal er unmittelbar ertappt worden sei und er, sowie sein Vater, bei den Behörden als Oppositionelle verdächtigt seien. Er habe zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil er durch die staatlichen Organe im ganzen Land gesucht werde. Deshalb könne der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer ohne Sicherheit, Unterkunft, tragfähiges Beziehungsnetz und ohne Arbeit an keinem anderen Ort zugemutet werden. 3.2.2. Weiter brachte die Rechtsvertreterin vor, dass bezüglich der durch die Vorinstanz angeblich entdeckten Widersprüche erwähnt werden müsse, dass der Beschwerdeführer beim ersten Asylentscheid überhaupt keine Gelegenheit erhalten habe, sein Recht auf Beschwerde wahrzunehmen. Er hätte ansonsten gewisse Ungereimtheiten bereinigen können. Aus den Akten sei auch ersichtlich, dass zum Beispiel der Beschwerdeführer bei der zweiten Anhörung im Jahre 2000 nicht zu seinen Schwestern befragt worden sei. Ausserdem sei er bei der Anhörung beim zweiten Asylgesuch mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sich nur auf seine Probleme konzentrieren solle. Zudem dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden, wenn der Übersetzer den Arbeitsort seiner Mutter einmal mit I._______ und einmal mit K._______ übersetze. Der Beschwerdeführer habe immer die Wahrheit gesagt, nämlich, dass seine Mutter als J._______ beim "I._______" gearbeitet habe und ihr wegen ihrer (…) Herkunft gekündigt worden sei. Er sei zudem während des zweiten Asylverfahrens gefragt worden, wo sich seine Mutter und seine Schwestern aufhalten würden. Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgetreu geantwortet, dass er seit seiner Ausreise im Jahre 1999 nichts mehr von ihnen gehört habe, er aber wisse, dass seiner Mutter in der Zwischenzeit gekündigt worden sei, sie aber alle in H._______ leben würden. Die Angaben des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten stimmig und nachvollziehbar, auch wenn er in machen Details nicht genau dasselbe gesagt habe. Darüber hinaus sei es wissenschaftlich bewiesen, dass kein Mensch ein Geschehen bei einer Wiederholung genau auf dieselbe Weise nochmals erzählen könne, und dies sei schon gar nicht nach acht Jahren möglich. Wie bereits dargelegt, habe er sich auf seine eigenen Probleme fokussiert, nachdem man ihn gebeten habe, sich auf die
D710/2008 konkreten Gegebenheiten zu konzentrieren. Der Beschwerdeführer verspreche zudem "hoch und heilig", die Wahrheit gesagt und ernsthafte Probleme in der DRK gehabt zu haben. Zudem müsse noch erwähnt werden, dass sein Vater wegen seiner Zusammenarbeit mit den Rebellen umgebracht worden sei. In privaten Belangen sei der Beschwerdeführer Vater von zwei Kindern und wolle auch deshalb in der Nähe von ihnen sein, zumal er auch wegen ihnen wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei. Seine Partnerin habe ein Gesuch um einen humanitären BAusweis beim L._______ eingereicht und hoffe nun zuversichtlich auf einen positiven Entscheid, zumal der Kanton sich diesbezüglich vielversprechend geäussert habe. Des Weiteren befürchte seine Partnerin, seinetwegen eine Beeinträchtigung ihres Aufenthaltsbewilligungsverfahrens zu erfahren. 3.2.3. Am 1. Dezember 2009 teilte die Rechtsvertreterin schriftlich mit, dass das Gesuch der Partnerin des Beschwerdeführers und seiner Kinder um eine BAufenthaltsbewilligung gutgeheissen worden sei und der Beschwerdeführer zwecks Eheschliessung und Beurkundung der Kinderanerkennung beim M._______ ein Gesuch um Identitätsfeststellung gestellt habe. Nachdem durch das Gericht die Identität des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, habe er seine Partnerin und Mutter seiner beiden Kinder im März 2009 geheiratet. Danach habe er ein Kantonswechselgesuch eingereicht, welches gutgeheissen worden sei. Dementsprechend sei auch seine N Ausweisnummer geändert worden. Der L._______ habe dem Beschwerdeführer keinen BJahresaufenthalt erteilt, da seine Ehefrau vom Sozialdienst der Gemeinde N._______ teilweise unterstützt werde. Diesbezüglich müsse aber erwähnt werden, dass dieser Unterstützungsbeitrag nur die monatlichen Krankenkassenprämien für die beiden Kinder und den Beschwerdeführer umfasse. Aufgrund diesen Gegebenheiten sowie aufgrund der Familieneinheit und des Rechts auf Ehe und Familie sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig. 4. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Empfangsstellenbefragung ausdrücklich vorbrachte, dass er zwei Schwestern habe, welche Zwillinge und beide am 12. Dezember 1985 geboren seien (A2/S. 2). Hingegen erklärte er während der beiden Befragungen des zweiten Asylverfahrens ( B1/S. 3 und B7/S. 5), dass er zwei Schwestern habe, welche jedoch im Jahre 1980 beziehungsweise
D710/2008 1982 zur Welt gekommen seien. Es kann mit der Vorinstanz folgerichtig festgestellt werden, dass diese Aussagen widersprüchlich sind, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich das Wort "Zwillinge" sowie die verschiedenen Geburtsjahrgänge erwähnte. Grundsätzlich ist der Rechtsvertreterin insofern Recht zu geben, als Aussagen, welche vor Jahren bei einem ersten Asylgesuch gemacht wurden, bei einem späteren Gespräch nicht mehr in gleicher Art und Weise vorgebracht werden können. In diesem Fall handelt es sich aber nicht um eine andere Erzählweise, sondern um die Bekanntgabe von unveränderlichen Personalangaben, von denen man erwarten dürfte, dass sie jederzeit wahrheitsgetreu und unmissverständlich dargelegt werden können. Es erscheint somit unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zu wissen vermag, ob er nun Zwillinge als Schwestern hat oder nicht. Das Argument der Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer sei während der Zweitbefragung des ersten Asylverfahrens nicht nach seinen Schwestern befragt worden, vermag diesen grossen Widerspruch auch nicht zu mindern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nicht geboten erscheint, den Asylbewerber zweimal nach seinen Personalien zu befragen, falls diese schon in der Erstanhörung deutlich und unmissverständlich zu Protokoll gegeben wurden. So verhält es sich auch in diesem Fall, bei dem der Beschwerdeführer diese Angaben klar und unmissverständlich in der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben hat. Wie die Vorinstanz, so stellt auch das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung des ersten Asylverfahrens erwähnte, dass seine beiden Schwestern vergewaltigt worden seien ("Dopo aver violentato le mie sorelle"; A5/S. 9). Andererseits gab er in der Bundesanhörung des zweiten Asylverfahrens an, dass seine jüngeren Geschwister keine nennenswerten Probleme gehabt hätten; sie seien lediglich wegen ihrer Abstammung ausgegrenzt worden (B7/S. 13). Es ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren keine Vergewaltigung seiner Schwestern mehr erwähnte. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine Vergewaltigung nicht einfach vergessen hätte, zumal er ausdrücklich danach gefragt wurde, ob noch sonst jemand in der Familie Probleme gehabt habe. Die bereits schon vorher angesprochene Bemerkung der Rechtsvertreterin, man könne ein Geschehen bei mehrmaliger Wiederholung nicht genau gleich erzählen,
D710/2008 greift hier ebenfalls nicht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich auch hier nicht um eine andere Art von Schilderung handelt, sondern dass gewisse einschneidende Fakten gar nicht vorgebracht wurden, welche durchaus von grosser Wichtigkeit sind und nicht so schnell in Vergessenheit geraten dürften, auch wenn das Erlebte sich vor acht oder mehr Jahren ereignet haben soll. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung beim ersten Asylverfahren zu Protokoll, dass seine Mutter O._______ sei ("mia madre dovrebbe trovarsi nel G._______, lei è originaria di li" A2/S. 3). Bei der Bundesanhörung des zweiten Asylverfahrens gab er hingegen ausdrücklich bekannt, dass seine Mutter zwar nicht aus G._______ stamme, der Ursprung ihres Stammes aber in G._______ liege (B7/S. 5). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stellen diese beiden Äusserungen keinen Widerspruch dar. Es kann durchaus sein, dass der Beschwerdeführer beim ersten Asylverfahren verstanden haben könnte, woher seine Mutter ursprünglich stamme, und dies mit ihrer Herkunft verwechselte. Insofern sind beide Aussagen als stimmig zu betrachten. Es ist davon auszugehen, dass seine Mutter in H._______ aufgewachsen und wohnhaft ist, aber (…) Herkunft beziehungsweise Ethnie ist. Nichtsdestotrotz vermag diese Feststellung nicht, die vorhergehenden und vor allem beachtlicheren Widersprüche zu mindern. Des weiteren erklärte der Beschwerdeführer während der Empfangsstellenbefragung im Rahmen des ersten Asylgesuches, dass seine Mutter beim I._______ gearbeitet habe, aber ihr aufgrund ihrer Herkunft (G._______) gekündigt worden sei. Die Vorinstanz sieht zu Recht einen Widerspruch zu der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Zweitanhörung: Dort erklärte er, dass seine Mutter noch während seiner Ausreise im Jahre 1999 beim I._______ gearbeitet habe und er später vernommen habe, dass sie nicht mehr dort arbeite. Auch das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer beim zweiten Asylverfahren keinen Kündigungsgrund aufgrund einer ethnischen Zugehörigkeit seiner Mutter erwähnte. Das diesem Widerspruch entgegen gehaltene Argument der Rechtsvertreterin, ein Übersetzungsfehler solle dem Beschwerdeführer nicht zu Last gelegt werden, greift hier nicht, zumal es nicht um die Bezeichnung der damaligen Arbeitsstelle geht, sondern um den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seiner Mutter.
D710/2008 Es ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer schwerpunktmässig in grosse Widersprüche zwischen dem ersten und dem zweiten Asylverfahren verwickelt. Somit greift das Argument der Rechtsvertreterin nicht, ihr Mandant habe beim ersten Asylverfahren keine Gelegenheit gehabt, sein Recht auf Beschwerde wahrzunehmen, ansonsten er diese Ungereimtheiten beseitigt hätte. Es ist diesbezüglich anzumerken, dass in den beiden Befragungen des ersten Asylverfahrens weniger Ungereimtheiten festzustellen sind, welche durch eine Beschwerde zu klären gewesen wären. Zudem ist anzufügen, dass die Äusserung der Befragungsperson, der Beschwerdeführer solle sich nur auf seine Probleme konzentrieren, nicht zum Ziel hatte, staatliche Kontexte zu seiner Verfolgungsgeschichte, sofern diese seine persönlichen Probleme tangierten, auszuschliessen. Der Hinweis der Befragungsperson, der Beschwerdeführer solle sich auf seine Probleme beziehen, sollte lediglich bewirken, dass der Befragte nicht allzu sehr in asylirrelevante Details abschweift, und nicht, dass er solche auslassen sollte. Zu den weiteren Unglaubhaftigkeitselementen wie beispielsweise zu seiner Inhaftierung oder Informationsfunktion für die Rebellen sowie zur Festnahme seines Vater äussert sich der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht konkret, sondern beharrte im Wesentlichen lediglich auf dem Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen und der damit einhergehenden Verfolgungsgefahr. Es erübrigt sich daher, noch näher auf seine Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus anderen als den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtete. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D710/2008 Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B ist, verfügt nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung), weshalb sich der Beschwerdeführer gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit Hinweisen) nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen kann. Ob ihm allenfalls aus humanitären Gründen das Bleiberecht in der Schweiz zuzusprechen ist, muss durch den Kanton entschieden werden. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass für die Beurteilung eines allfälligen umgekehrten Familiennachzuges die kantonalen Behörden des Wohnortes des Beschwerdeführers zuständig sind. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnisnach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 4 AuG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
D710/2008 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personenschützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Zudem ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK aufgrund der in E. 5 dargelegten Situation zu verneinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
D710/2008 die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die detaillierte, noch von der ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu diesem Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von ExRebellenschaft Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als Führer einer starken und republikanischen Organisation weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation in Kongo (Kinshasa) wieder beruhigt. Mittlerweile kann sogar von einer Stabilisierung gesprochen werden, aufgrund derer einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegen stehen. Ferner ergeben sich aufgrund der Akten auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen liessen. Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer über eine Matura, über Informatikkenntnisse und eine in der Schweiz absolvierte P._______, die ihm erlauben sollten, in seiner Heimat eine wirtschaftliche Basis aufbauen zu können. Zudem leben noch seine beiden Schwestern und seine Mutter in der DRK, die ihm bei der Reintegration behilflich sein können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der aktenkundig gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzvernichtende Situation geraten würden. In Würdigung all dieser Aspekte erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland als zumutbar. 6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
D710/2008 6.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG). 7. Die mit Verfügung vom 1. Februar 2008 vom BFM bezüglich des Akteneinsichtsgesuchs der Rechtsvertreterin erhobene Gebühr ist eine nach Art. 46 Abs. 2 VwVG mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung. Vorliegend hat das BFM diese Gebühr gemäss Art. 26 Abs. 2 VwVG zu Recht erhoben, da sich die Akteneinsicht auf Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bezog. Die diesbezügliche Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D710/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 25. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Bettina Schwarz Versand: