Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6488/2011/sps Urteil v om 2 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ geboren am (…) alias B._______ geboren am (…) alias C.________ geboren am (…) Marokko, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. November 2011 / N_______
D6488/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländern (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 unter der Identität A._______, ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass im D._______ am 19. Mai 2011 die Erstbefragung und am 26. Oktober 2011 die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG stattfand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Angabe, am 25. Dezember 1993 geboren zu sein, unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 2 AsylG eine Vertrauensperson beiordnete, dass Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer in Spanien unter den Identitäten B._______ und C.________ erkennungsdienstlich erfasst worden war,
D6488/2011 dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs angab, die in der Schweiz angegebene Identität sei seine wahre Identität (vgl. BFMProtokoll A26 S. 3), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches angab, er habe Marokko verlassen, weil es dort keine Arbeit gebe und man in Armut leben müsse, dass das BFM mit – am 23. November 2011 eröffnetem – Entscheid vom 22. November 2011 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem – unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Voraussetzungen für ein während noch laufender Beschwerdefrist ergehendes Urteil vorliegen, da die Beschwerdeschrift als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig
D6488/2011 festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt (Art. 18 AsylG), dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch lediglich mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten in seinem Heimatstaat begründete, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 VwVG grundsätzlich gegeben gewesen wären, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung indessen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintrat und dieses zutreffend mit Hinweis auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen abwies, dass an dieser Einschätzung die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten familiären Schwierigkeiten nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesamt somit zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die
D6488/2011 von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug des – ausgehend von dessen Altersangaben – nach Ablauf der Ausreisefrist volljährigen und im Weiteren gesunden Beschwerdeführers mit Beziehungsnetz im Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher und anderer Massnahmen als gegenstandslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wird, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils im Weiteren das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das weitere Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D6488/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: