Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6469/2008 Urteil v om 2 8 . Juli 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (…), Serbien, vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. September 2008 / N _______.
D6469/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein serbischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie aus B._______, Gemeinde C._______ (albanisch: D._______) – seine Heimat am 1. Juli 2008 und reiste via E._______ und ihm unbekannte Länder am 3. Juli 2008 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 8. Juli 2008 und der Anhörung vom 31. Juli 2008 – jeweils durch die Vorinstanz – im Wesentlichen vor, er habe zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern (Jahrgänge […]) bei seinen Eltern in B._______ gelebt. Vom 6. Januar 2001 bis 21. Mai 2001 habe er bei der Ushtria Çlirimtare e Preshevës, Medvegjës dhe Bujanocit (UÇPMB) als Soldat gedient. Dabei sei er Begleiter und Leibwächter des Kommandanten X._______ gewesen. Da er (der Beschwerdeführer) von den serbischen Behörden deswegen gesucht beziehungsweise observiert worden sei, habe er sich in der Folge vorwiegend bei seinen Kriegskameraden in E._______ aufgehalten. Heimlich sei er hin und wieder seine Familienangehörigen in B._______ besuchen gegangen oder sei vorwiegend bei ihnen gewesen. Letztmals habe er sich im März, April 2008 in seinem Heimatdorf aufgehalten. Danach sei er bei seinem Freund, dem ExKommandanten X._______, in F._______ (E._______) gewesen. Nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos vom 17. Februar 2008 hätten die serbischen Behörden den Druck erhöht, indem sie ehemalige Soldaten der UÇPMB festgenommen hätten. Auch er sei von diesen Massnahmen betroffen gewesen. Die Sicherheitskräfte hätten in den Monaten Februar bis April 2008 während seiner Abwesenheit zwei Mal in seinem Elternhaus nach ihm gesucht. Einmal seien es Polizisten aus B._______ gewesen, beim anderen Mal solche aus G._______. Zum Beleg seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der UÇPMB und des dort geleisteten Militärdienstes reichte der Beschwerdeführer je eine Bestätigung vom 22. Mai 2001 und vom 10. Februar 2008, je unterzeichnet von X._______, und vier Fotos, in denen er als Kombattant im Kampfanzug abgebildet sei, ein.
D6469/2008 Botschaftsabklärungen seitens des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 und 2007 bei der Schweizer Vertretung in H._______ Visumsanträge eingereicht hatte, die am 24. Oktober 2003 und am 12. April 2007 abgelehnt wurden. Dazu wurde ihm anlässlich der Befragung zur Person am 8. Juli 2008 seitens der Vorinstanz das rechtliche Gehör gewährt. Dem Bundesamt wurde im Rahmen eines Daktyloabgleiches von der zuständigen Behörde in I._______ schriftlich mitgeteilt, dass wegen einer vom Beschwerdeführer begangenen Tat vom 25. Oktober 2001 gegen diesen eine Aufenthaltsermittlung zuhanden des J._______ vorliege. C. Mit Verfügung vom 5. September 2008 – eröffnet am 13. September 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Abklärungsergebnissen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 gefragt worden, ob er je ein Visum bei einer zuständigen Landesvertretung beantragt habe. Diese Frage habe er verneint. Selbst auf Vorhalt hin, dass das Bundesamt über gesicherte Kenntnisse verfüge, gemäss welchen er in den Jahren 2003 und 2007 für die Reise in die Schweiz bei der Schweizer Botschaft in H._______ Visa beantragt habe, habe er darauf beharrt, dies nicht getan zu haben (vgl. A1, S. 5 f.). Durch sein die Wahrheitspflicht verletzendes Verhalten gegenüber den mit der Asylgesuchsabklärung betrauten Schweizer Behörden habe er seine Glaubhaftigkeit generell schwer erschüttert. Bei der Anhörung vom 31. Juli 2008 habe er schliesslich erklärt, im April 2007 tatsächlich nach H._______ gereist zu sein, um dort bei der Schweizer Botschaft einen Visumsantrag einzureichen (vgl. A14, S. 4). Dieses Verhalten – eine Reise innerhalb des geltend gemachten Verfolgerstaates – entspreche nicht jenem einer Person, die effektiv Anlass gehabt hätte, davon auszugehen, von den serbischen Behörden gesucht zu sein. Auf Vorhalt hin habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei von einem Taxifahrer nach H._______ gebracht worden, der ihm versichert habe, dass sie nirgends kontrolliert würden, da der Taxifahrer alle Polizisten kenne (vgl. A14, S. 4). Dies sei jedoch realitätsfremd und hätte auch dem Beschwerdeführer auffallen müssen. Bezeichnenderweise seien denn auch seine Angaben über die zwei geltend gemachten polizeilichen Nachforschungen nach ihm widersprüchlich. Gemäss seinen Angaben
D6469/2008 anlässlich der Befragung seien diese ca. in der zweiten Hälfte April 2008 bis Mai 2008 in einem zeitlichen Abstand von 15 bis 20 Tagen erfolgt (vgl. A1, S. 1 und 7). Demgegenüber habe er während der Anhörung ausgesagt, die erste polizeiliche Suche sei allenfalls im Februar 2008 durchgeführt worden. Er vermöge sich jedoch nicht daran zu erinnern, in welchem zeitlichen Abstand die Polizisten in seinem Elternhaus in B._______ vorstellig geworden seien (vgl. A14, S. 4 f.). Ferner sei festzustellen, dass die serbische Polizei – unter den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen – bei seiner Familie erwartungsgemäss eine an ihn gerichtete schriftliche Vorladung hinterlassen und eine Durchsuchung seines Hauses vorgenommen hätte, um allenfalls belastendes Material sicherstellen zu können (vgl. A14, S. 5 f.). Im Lichte dieser Erwägungen sei somit festzustellen, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers offenkundig um ein Konstrukt handle. Somit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 5. September 2008 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde und das in Kopie eingereichte Beweismittel – ein Schreiben der Gemeinde C._______ (auf dem Schriftstück als K._______ wiedergegeben) – wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2008 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – auf, bis zum 6. November 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zu überweisen. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das in
D6469/2008 einer Fremdsprache eingereichte Schreiben der Gemeinde C._______ innert gleicher Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und im Original einzureichen. F. Am 5. November 2008 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. G. Mit Schreiben vom 7. November 2008 (vorerst per Telefax übermittelt) ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung bis zum 21. November 2008 zur Einreichung der Übersetzung und des Originals des in Kopie eingereichten fremdsprachigen Beweismittels. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Übersetzung und des Originals des fremdsprachigen Dokuments nicht ein, da um die Fristverlängerung erst nach Ablauf der behördlich angesetzten Frist ersucht worden war. I. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 13. November 2008 die Übersetzung des erwähnten Beweismittels – jedoch ohne das entsprechende Original – nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
D6469/2008 (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Einleitend ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar das Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft stellte (Rechtsbegehren 3), nicht aber die Gewährung von Asyl beantragte. Deshalb ist mit Ablauf der Beschwerdefrist die Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. September 2008 in Rechtskraft erwachsen. Da die Folge eines negativen Asylentscheides in der Regel die Wegweisung ist und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), ist Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist und ob die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind. 4.
D6469/2008 4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. In der Beschwerdeeingabe vom 13. Oktober 2008 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ethnischer Albaner und habe seit seiner Geburt in der Republik Serbien in B._______ gelebt. B._______ gehöre zum Bezirk C._______, einer von drei Bezirken im Süden von Serbien, in welchem die ethnischen Albaner als Minderheit leben würden. Zusammen mit der benachbarten Gemeinde L._______ und der etwas nördlicher gelegenen Gemeinde M._______ sei C._______ in einen bewaffneten Konflikt mit der serbischen Armee geraten. Die bewaffneten Albaner (UÇPMB) hätten im Wald an der Grenze zu E._______ gekämpft. Der bewaffnete Konflikt sei im Jahr 2001 beigelegt worden. Die Spannungen zwischen der albanischen und der serbischen Bevölkerung hingegen seien geblieben. Die Albaner als Minderheit im N._______ würden seit Jahren wirtschaftlich vernachlässigt. Grundlos sei es immer wieder zu Übergriffen der serbischen Polizei auf die ethnischen Albaner gekommen. Nach dem bewaffneten Konflikt seien die ehemaligen Kämpfer der UÇPMB von der serbischen Polizei gesucht worden. Noch heute würden die UÇPMBKämpfer gesucht, und ihnen drohten bestenfalls Freiheitsstrafen. Auch der Beschwerdeführer sei zwei Mal von der serbischen Polizei gesucht worden. Aus diesem Grunde habe er in F._______ bei seinen ehemaligen UÇPMBKollegen verweilt. In sein Dorf könne er nicht mehr zurückkehren.
D6469/2008 Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie behaupte, der Beschwerdeführer habe sich bei den Befragungen in Widersprüche verwickelt. Er sei vom Krieg traumatisiert und habe psychische Probleme. Er habe sich demnach nicht genau an den Zeitpunkt der Durchsuchungen der serbischen Polizei erinnern können. Auch seine Angaben zu den Visaanträgen seien glaubhaft. Diese habe er bei der Schweizerischen Botschaft gestellt. Nach wie vor bestehe eine grosse Gefahr für ehemalige UÇPMBKämpfer, von der serbischen Polizei verhaftet zu werden. Dass es dann zu einem fairen Verfahren kommen würde, sei ohnehin zu bezweifeln. Deshalb hätten sich die ehemaligen Kämpfer auch nicht stellen wollen, weil sie unangemessen hohe Strafen erwarten und von einem unfairen Strafprozess ausgehen würden. Ihnen drohten Strafen wie beispielsweise Landesverrat. Der Beschwerdeführer habe die Fahrt nach H._______ in Kauf genommen. Ihm sei es wichtig gewesen, so bald wie möglich das Land zu verlassen. Der Taxifahrer habe die Polizeibeamten gekannt, so dass sie nicht kontrolliert worden seien. Dies sei nicht realitätsfremd. Die Polizei in Serbien sei viel anfälliger auf Korruption als die Polizei in der Schweiz. Die Taxifahrer und die Polizei würden sich untereinander kennen. Werde man zum Beispiel in Serbien wegen zu hoher Geschwindigkeit angehalten, so sei es fast üblich, dass man über den Preis (der Busse) verhandle. Der Beschwerdeführer werde in seiner Heimat tatsächlich verfolgt. Dies gehe aus dem eingereichten Schreiben des Bezirks C._______ hervor. Deshalb könne es sich bei seinen Vorbringen nicht um ein Konstrukt handeln. Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nach wie vor verfolgt werde, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Die Situation für die albanische Minderheit (in Serbien) habe sich seit der Unabhängigkeitserklärung Kosovos verschlechtert. Selbst für die einfache Bevölkerung, welche nicht im Krieg in den Jahren 2000 und 2001 gewesen sei, sei das Klima unangenehm geworden. Für die ehemaligen UÇPMBSoldaten bedeute dies, dass sie von der serbischen Polizei verhaftet würden. Es sei nicht zu erwarten, dass diese im Falle einer Verurteilung von einem serbischen Gericht fair behandelt würden. Zudem hätten diese während der Haft mit weiteren Repressalien zu rechnen. Sodann sei auch das Verfolgungsmotiv gegeben. Der Beschwerdeführer werde verfolgt, weil sich die damalige UÇPMB im Namen der albanischen Minderheit gegen die serbische Unterdrückungspolitik aufgelehnt habe. Zudem würden auch keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen, so dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gegeben sei.
D6469/2008 6. 6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet und deshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zudem kann dem lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel – einem Schreiben der Gemeinde C._______ – vorliegend keine Beweiskraft beigemessen werden. Laut dessen Übersetzung soll der Beschwerdeführer vom Amt für Innere Angelegenheiten der Gemeinde C._______ zu einem Informationsgespräch eingeladen worden sein. Nicht angegeben wird indessen, an welchem Termin der Beschwerdeführer zu diesem Gespräch hätte erscheinen sollen und welches die Folgen eines allfälligen Nichterscheinens sind. Mangels näherer Angaben ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Bestätigung beziehungsweise das Informationsgespräch im Zusammenhang mit einer Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG stehen soll. 6.2. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2008 sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 8. Juli 2008 und vom 31. Juli 2008 sind – wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt – in zentralen Punkten widersprüchlich und realitätsfremd, so dass sie insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Bei seinen Verfolgungsvorbringen dürfte es sich insgesamt um ein Sachverhaltskonstrukt handeln. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, eine Verfolgung aufgrund seines Engagements für die UÇPMB, insbesondere die beiden in diesem Zusammenhang stehenden polizeilichen Nachforschungen nach ihm, substanziiert und glaubhaft darzulegen. Seine Vorbringen wirken in ihrer Gesamtheit aufgrund der stereotypen und praktisch frei von persönlichen Eindrücken und subjektiven Wahrnehmungen geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert und lassen somit überwiegende Realkennzeichen vermissen, weshalb davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich einen nicht selber erlebten Sachverhalt vortrug und seine Schilderungen nicht geglaubt werden können. Seine in der Befragung gemachte Aussage, er habe in Serbien keine Visa für die Schweiz beantragt (vgl. A1, S. 5), ist aufgrund gesicherter Kenntnisse der Asylbehörden wahrheitswidrig und seine
D6469/2008 nachgeschobene Erklärung, er könne sich aufgrund seiner psychischen Probleme nicht mehr daran erinnern (vgl. A1, S. 6), erscheint als billige Ausflucht. Diese Falschaussage erschüttert die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Vorbringen bereits in ihren Grundfesten, obwohl er bei der Anhörung einräumt, er habe 2007 in H._______ ein Visum beantragt (vgl. A14, S. 4). Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass er sich mit einer Reise durch Serbien bis nach H._______ dem Risiko auslieferte, durch seinen mutmasslichen Verfolgerstaat gefasst zu werden. Seine diesbezügliche Begründung, der Taxifahrer habe alle Polizisten gekannt und ihm deshalb zugesichert, sie würden weder aufgehalten noch kontrolliert, ist realitätsfremd. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sich die serbischen Behörden bei der Suche nach ehemaligen Widerstandskämpfern nachgiebig zeigen würden. Der Beschwerdeführer verschwieg den Asylbehörden auch seinen Aufenthalt in I._______ (vgl. A17), gab er doch während der Befragung zu Protokoll, er habe sich früher (gemeint ist vor der Asylgesucheinreichung am 3. Juli 2008) weder in der Schweiz noch in irgendeinem anderen Land (ausser Serbien und E._______) aufgehalten (vgl. A1, S. 3). Zudem verstrickte er sich in einem seiner zentralen Asylvorbringen in eklatante Widersprüche, deren Ausräumung ihm auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt. Er vermochte weder die beiden angeblich gemachten polizeilichen Nachforschungen nach ihm datumsmässig übereinstimmend anzugeben (vgl. A1, S. 7 und A14, S. 4) noch deren zeitliche Abfolge beziehungsweise Differenz wiederzugeben (vgl. A1, S. 7 und A14, S. 4 f.). Seine diesbezügliche Begründung in der Beschwerdeeingabe, er sei vom Krieg traumatisiert und habe psychische Probleme, weshalb er sich nicht genau an den Zeitpunkt der Durchsuchungen der serbischen Polizei habe erinnern können (vgl. Beschwerdeeingabe vom 13. Oktober 2008, S. 5), vermag nicht zu überzeugen. Einerseits darf von einer erwachsenen Person durchaus erwartet werden, sich an solche einschneidenden Ereignisse erinnern zu können, und andererseits sind die angeblichen psychischen Probleme des Beschwerdeführers mit keinerlei Beweismitteln belegt. Aus den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass er deshalb jemals in ärztlicher Behandlung war. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit und der Ungereimtheiten in zentralen Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Serbien bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat
D6469/2008 demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführer verneint. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D6469/2008 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2. In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe gesundheitlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Natur, die darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Der – soweit aktenkundig
D6469/2008 – gesunde Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus Serbien zusammen mit seiner Familie und seinen Eltern in B._______ (Gemeinde C._______), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr in seine Heimat ein soziales Netz vorfinden wird (vgl. A1, S. 2 und 4). Erwähnenswert ist überdies, dass gemäss der Volkszählung von 2002 in der Gemeinde C._______ 89,1% der Bewohner Albaner sind, weshalb er als ethnischer Albaner der Mehrheitsethnie in seiner Heimatgemeinde angehört. Zudem verfügt er über eine solide Schulbildung (Grundschule inklusive Berufsmittelschule), eine berufliche Ausbildung als Schweisser und über mehrjährige Berufserfahrung in unterschiedlichen Funktionen (Isolierer, Maler) auf dem Bau (vgl. A1, S. 3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Rückkehr auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren kann. Nach dem Gesagte ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. November 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D6469/2008 (Dispositiv nächste Seite)
D6469/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand: