Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6417/2011/sed Urteil v om 1 6 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B,_______, geboren am [...], sowie deren Kinder C._______, geboren am [...], D._______, geboren am [...], und E._______, geboren am [...], Türkei, c/o Schweizerische Vertretung in Ankara, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2011
D6417/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit Wohnsitz in F._______. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 wandte sich die Beschwerdeführerin (Mutter) an die schweizerische Botschaft in Ankara (Türkei) und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Dabei übermittelte sie als Beweismittel Kopien ihres Personalausweises, eines Auszugs aus dem türkischen Familienregister sowie eines Urteils des Staatssicherheitsgerichts G._______ vom [...] 2000. B. Am 24. Juni 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizerische Botschaft in Ankara zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. C. Mit Schreiben vom 17. August 2011 übermittelte die schweizerische Botschaft in Ankara die Akten des Asylgesuchs dem Bundesamt für Migration (BFM). D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Die genannte Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 11. November 2011 zugestellt. E. Mit einer in türkischer Sprache verfassten, vom 16. November 2011 datierenden Eingabe wandten sich die Beschwerdeführenden – mutmasslich mit der Absicht, die Verfügung des BFM anzufechten – an die schweizerische Botschaft in Ankara. Diese Eingabe der Beschwerdeführenden übermittelte die Botschaft mit Schreiben vom 23. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Dezember 2011 wurde festgestellt, die in türkischer Sprache verfasste Eingabe vom 16. November 2011 entspreche den Anforderungen an eine Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 16 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie Art. 33a
D6417/2011 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) jedenfalls insofern nicht, als sie in türkischer Sprache verfasst sei. Zugleich wurden die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Eingabe einzureichen. G. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Ankara vom 2. Dezember 2011 übermittelte die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Zeugnisse. H. Mit vom 28. Dezember 2011 datierender, bei der schweizerischen Botschaft in Ankara am 3. Januar 2012 eingegangener Eingabe reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeverbesserung in französischer Sprache ein. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die Botschaft mit Schreiben vom 4. Januar 2012 übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D6417/2011 1.3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die Beschwerdeführerin (Mutter). Indessen ergibt sich aus den Akten mit hinreichender Deutlichkeit, dass das von der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in der Türkei gestellte Asylgesuch auch für ihre drei minderjährigen Kinder C._______, D._______ und E._______ galt. Es ist somit festzustellen, dass das Asylverfahren wie auch das vorliegende Beschwerdeverfahren sich auch auf die drei Kinder der Beschwerdeführerin beziehen. 2. 2.1. Gemäss Angabe der schweizerischen Botschaft in Ankara liegt in Bezug auf die Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2011, mit welcher die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurden, kein Beleg dafür vor, wann diese den Beschwerdeführenden zugegangen ist. Indessen trägt die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Somit ist davon auszugehen, dass die vom 28. Dezember 2011 datierende Beschwerdeverbesserung innert der mit der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2011 gesetzten Frist bei der schweizerischen Botschaft in Ankara eingegangen ist. 2.2. Die Beschwerde ist somit als frist und formgerecht eingereicht zu erachten; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
D6417/2011 dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 3.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.4. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1. In Bezug auf die Asylgründe der Beschwerdeführenden ergibt sich aus den Akten Folgendes. 4.1.1. Mit der schriftlichen Eingabe vom 6. Mai 2011 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in der Provinz Şirnak in der Osttürkei geboren worden. Das Dorf ihrer Familie sei im
D6417/2011 Jahr 1995 durch den türkischen Staat zerstört worden, und sie seien zur Auswanderung gezwungen worden. Einer ihrer Brüder sei nach Istanbul geflohen, sie selbst sei zu ihrer Schwester nach F._______ gegangen. Als Kurdin habe sie in F._______ an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen. Nach einer Demonstration sei es zu einer Auseinandersetzung mit Stöcken und Steinen gekommen, und sie sei in der Folge verhaftet, während mehrerer Tage gefoltert und schliesslich durch das Staatssicherheitsgericht von G._______ verurteilt worden. Seit ihrer Freilassung aus der Haft seien nunmehr elf Jahre vergangen, sie werde aber noch immer nicht in Ruhe gelassen. Anlässlich des kurdischen Neujahrsfests Newroz werde sie regelmässig in Gewahrsam genommen. Wenn sie einige Tage bei Verwandten übernachte, werde ihr Ehemann deswegen verhört und geschlagen. Auch erhalte sie wegen ihrer Verurteilung nicht das gesetzlich vorgesehene Kindergeld. 4.1.2. Anlässlich ihrer Anhörung durch die Botschaft führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei seit ihrer Jugend Mitglied der kurdischen Partei BDP (Bariş ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) beziehungsweise deren Vorgängerorganisation DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft). Im Jahr 1999 sei sie im Anschluss an eine Demonstration gewaltsam verhaftet worden. Sie sei während fünf Tagen in der Sicherheitsdirektion von F._______ festgehalten worden, wobei man sie misshandelt habe. Unter anderem habe man ihr verweigert, ihr erstes Kind, das damals einen Monat alt gewesen sei, zu stillen. Im Jahr 2000 sei sie während zweier Monate in F._______ inhaftiert gewesen, aber vor der Fällung des Urteils durch das Staatssicherheitsgericht wieder entlassen worden. Damals habe sie ihr Kind in der Haft bei sich gehabt; dabei sei es erkrankt und habe einen Teil seines Augenlichts eingebüsst. Sie habe vor und nach ihrer Verurteilung an vielen Demonstrationen für kurdische Belange teilgenommen. Zudem habe sie die BDP unterstützt, indem sie bei deren Wahlkampagnen geholfen habe. Wegen ihres Einsatzes für die kurdische Sache und die Partei sei sie unzählige Male belästigt worden. Insbesondere in ihrem Wohnquartier in F._______ habe sie oft Schwierigkeiten. Beispielsweise werde ihr vorgeworfen, ihre Blumen hätten die Farben der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans); ihr heute dreizehnjähriger Sohn C._______ sei in der Schule von der Lehrerin als Terroristenkind beschimpft worden. Zudem werde sie von Polizeibeamten behelligt. So habe sie am 15. Februar 2011 dem Jahrestag der Verhaftung des PKK Führers Abdullah Öcalan wie auch andere Kurden in ihrem Viertel
D6417/2011 schwarze Kleidung getragen, und sie sei deswegen von Polizeibeamten mündlich bedroht worden. Anlässlich einer Demonstration habe sich an diesem Tag ausserdem ihr dreizehnjähriger Sohn an der Hand verbrannt, als er eine Tränengasgranate der Polizei zurückgeworfen habe. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, sie leide an Epilepsie und an psychischen Problemen. 4.1.3. Mit der Beschwerdeverbesserung vom 28. Dezember 2011 machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, sie sei mit den Kindern anlässlich eines religiösen Fests zu ihren Eltern nach Şirnak gefahren. Auf der Strecke und im Dorf ihrer Eltern habe es viele Gendarmen gehabt. Sie sei in eine Identitätskontrolle geraten, und man habe sie auf ein Polizeikommissariat gebracht, wo sie beschimpft worden sei. Nach ihrer Rückkehr nach F._______ sei sie ins Polizeikommissariat ihres Wohnviertels vorgeladen worden, wo sie ebenfalls misshandelt und beschimpft worden sei. Anschliessend habe sie einen Selbstmordversuch mit Tabletten unternommen und sei deswegen im Spital gewesen. Ferner wies sie auf die ärztliche Behandlung wegen ihrer gesundheitlichen Probleme hin. 4.1.4. Aus der als Beweismittel eingereichten Kopie eines Urteils des Staatssicherheitsgerichts G._______ vom [...] 2000 geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen Unterstützung der PKK und separatistischer Propaganda, begangen am [...] 1999, angeklagt war. Indessen wurde die Behandlung des Strafverfahrens aufgeschoben. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, das Verfahren werde ganz aufgehoben, falls sie nicht innert fünf Jahren erneut straffällig werde. 4.2. Das BFM begründete seinen Entscheid, die Erteilung der Einreisebewilligung zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen, im Wesentlichen folgendermassen: Seit den geltend gemachten Ereignissen in den Jahren 1999 und 2000 seien mittlerweile mehr als elf Jahre verstrichen, womit weder in zeitlicher noch in kausaler Hinsicht ein ausreichend enger Zusammenhang mit dem Asylgesuch bestehe. Die Beschwerdeführenden würden ausserdem über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen. Zwar sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin auf lokaler Ebene den Sicherheitsbehörden bekannt sei und mit Schikanen rechnen müsse. Es sei jedoch nicht damit zu rechnen, dass sich diese Probleme landesweit auswirken würden.
D6417/2011 4.3. Bezüglich der Kriterien zur Behandlung eines Asylgesuchs aus dem Ausland (E. 3.3. f.) ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch keinerlei spezifische Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht haben. Somit ist nicht begründet, warum es den Beschwerdeführenden nicht im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbar sein soll, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f). 4.4. Im vorliegenden Fall ist allerdings insbesondere nicht davon auszugehen, dass den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten in der Türkei eine asylrechtliche Relevanz zukommt. Zwar ist als glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unterstützung für die Anliegen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei sowie insbesondere die politischen Ziele der BDP mit Schwierigkeiten und Behelligungen seitens der türkischen Behörden konfrontiert ist. Jedoch ist davon auszugehen, dass im Anschluss an das Urteil des Staatssicherheitsgerichts G._______ vom [...] 2000 nachdem die Beschwerdeführerin keinerlei spätere strafrechtliche Folgen erwähnt hat das entsprechende Verfahren eingestellt wurde, obwohl der Beschwerdeführerin mit dessen Wiederaufnahme im Falle einer erneuten Straffälligkeit innert fünf Jahren gedroht worden war. Somit wurde das politische Engagement der Beschwerdeführerin seit jenem Urteil durch die türkischen Behörden offensichtlich nicht erneut als deliktisches Verhalten im Sinne der strafrechtlichen Staatsschutzbestimmungen aufgefasst. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zwar oft an Demonstrationen teilnahm, dabei aber keinerlei spezifische politische Funktionen ausübte, die in irgendeiner Weise zu einer besonderen Exponierung ihrer Person geführt hätten. Nachdem das Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Urteil vom [...] 2000 offensichtlich abgeschlossen ist, besteht angesichts des Fehlens eines eigenen politischen Profils der Beschwerdeführerin daher kein Grund zur Annahme, sie sei heute in der Türkei einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung seitens des türkischen Staats ausgesetzt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Behelligungen, welchen die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 ausgesetzt war und weiterhin ausgesetzt ist, angesichts ihrer vergleichsweise unspezifischen politischen Meinungsbekundungen lediglich von lokalen Behörden ausgehen. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den geltend gemachten Problemen mit den lokalen Sicherheitskräften in F._______ ohne weiteres im Sinne einer
D6417/2011 innerstaatlichen Fluchtalternative durch einen Wechsel des Wohnorts innerhalb der Türkei entgehen könnten. Gegen diese Annahme spricht auch nicht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Reise in ihre Heimatprovinz Şirnak kontrolliert und belästigt wurde, gehört diese Provinz doch zu den Brennpunkten der Konfrontationen zwischen der kurdischen Bevölkerungsgruppe und dem türkischen Staat. Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einem Umzug in den Grossraum Istanbul oder eine andere westtürkische Grossstadt mit asylrelevanten Problemen zu rechnen hätte. Schliesslich ist festzustellen, dass auch die übrigen Schwierigkeiten, welche die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs anführt – so namentlich, dass sie wegen ihrer Verurteilung nicht das gesetzlich vorgesehene Kindergeld erhalte, an Epilepsie und an einer psychischen Erkrankung leide sowie einen Selbstmordversuch unternommen habe –, nicht einer asylrechtlich relevanten Gefährdung gleichkommen, die mit einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit verbunden wäre. 4.5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt hat. 5. Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D6417/2011 D6417/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass sich das Asylverfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren auch auf die drei Kinder der Beschwerdeführerin, C._______, D._______ und E._______, beziehen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Ankara. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: