Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6391/2011 Urteil v om 2 7 . J a nua r 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Tunesien, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2011 / _______.
D6391/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Tunesien gemäss eigenen Angaben im Dezember 2009 verliess und über Libyen und nach einem längeren Aufenthalt in Italien am 25. Februar 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass ihn das BFM am 3. März 2011 summarisch befragte und am 14. Oktober 2011 einlässlich anhörte, dass der Beschwerdeführer geltend machte, arabischer Ethnie zu sein und von 1989 bis 2005 in Italien gelebt zu haben, dass er danach in _______ gewohnt und gearbeitet habe, dass er sich geweigert habe beziehungsweise nicht in der Lage gewesen sei, Behördenvertretern Bestechungsgelder zu leisten, dass er deshalb unter Druck geraten und im Jahre 2007 für fünf Monate inhaftiert worden sei, dass seine Identitätsdokumente im August 2008 beschlagnahmt worden seien, dass die Behörden eines seiner drei Ladenlokale konfisziert hätten, dass er bedroht worden sei und mit einer Eisenstange einen Polizisten geschlagen sowie das Polizeiauto demoliert habe, dass er aus Furcht vor einer erneuten Inhaftierung ausser Landes geflohen sei, dass ihm Angehörige nach seiner Ausreise aus Tunesien Anfang 2010 mitgeteilt hätten, er sei in _______ gerichtlich zu einer zwei oder dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden, dass er im Heimatland gesucht werde und ein Anwalt eingeschaltet worden sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2011 mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 – eröffnet am 27. Oktober 2011 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
D6391/2011 dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, aufgrund unsubstanziierter Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Verurteilung sei diese nicht glaubhaft, dass er die Verurteilung bei der Anhörung nicht mehr spontan erwähnt habe, was ebenfalls gegen ihre Glaubhaftigkeit spreche, dass die geltend gemachte fünfmonatige Haft im Jahre 2007 sowie die Beschlagnahmung von Identitätsdokumenten im Jahre 2008 nicht als kausal für die erst Ende 2009 erfolgte Ausreise zu werten seien, dass aufgrund des politischen Wandels vor Ort nicht mehr davon auszugehen sei, er habe asylrelevante Probleme seitens der Polizei in seinem Quartier in _______ zu befürchten, dass im Übrigen ein Vorgehen der Polizei wegen seines gewalttätigen Auftretens rechtsstaatlich legitim wäre, dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien in Anbetracht der aktuellen Situation zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise den Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht respektive die Entrichtung einer Parteientschädigung beantragte, dass er "im Bestreitungsfall" die Einreichung von Beweismitteln im Zusammenhang mit dem Datum seiner Einreise in Italien in Aussicht stellte beziehungsweise weitere Abklärungen beantragte, dass er geltend machte, diese Einreise sei bereits im Dezember 2008 und nicht erst im Dezember 2009 erfolgt,
D6391/2011 dass er wegen seines Kampfes gegen die Korruption nach wie vor im Fokus der Behörden stehe und die Kausalität der Verfolgung für die Flucht entgegen der vorinstanzlichen Behauptung gegeben sei, dass der politische Umschwung bezogen auf seine Situation keine Relevanz entfalte, da die Korruption in Tunesien nach wie vor ein Thema sei, dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Details der Rekursbegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. November 2011 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde feststellte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch im Sinne von 65 Abs. 2 VwVG abwies und betreffend Entscheid über dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, Unterlagen für die Bedürftigkeit nachzureichen, ansonsten nicht von einer solchen auszugehen sei, dass im Hinblick auf die Nachreichung von Beweismitteln auf Art. 32 Abs. 2 beziehungsweise 33 Abs. 1 VwVG verwiesen wurde, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2011 sein Mandat niederlegte und eine Kostennote einreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
D6391/2011 Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der Beschwerdeführer zunächst darlegte, sein Heimatland letztmals im Dezember 2009 verlassen zu haben (A 7/12 S. 1 und 8 f.; A 29/11 Antworten 17 f.),
D6391/2011 dass die Behauptung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, bereits Ende 2008 definitiv ausgereist zu sein, demnach nicht überzeugt, dass vor diesem Hintergrund die vorinstanzliche Erwägung, die geltend gemachte fünfmonatige Haft im Jahre 2007 sowie die Beschlagnahmung von Identitätsdokumenten im Jahre 2008 seien nicht als kausal für die erst Ende 2009 erfolgte Ausreise zu werten, nicht zu beanstanden ist, dass sich die eventualiter beantragten weiteren Abklärungen zu diesem Punkt auch insofern erübrigen, als eine allenfalls bereits früher erfolgte Reise nach Italien, wo sich der Beschwerdeführer langjährig aufgehalten haben soll, in keiner Weise als definitive Ausreise aus dem Heimatland feststehen würde, dass seine Angaben zum Kampf gegen die Korruption in _______ wiederum als unsubstanziiert zu qualifizieren sind und – so auch in Würdigung des vom BFM festgehaltenen politischen Umschwungs – entgegen den Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht den Eindruck einer ihm deswegen konkret drohenden und asylrelevanten Verfolgung vor Ort zu vermitteln vermögen, dass allfällige Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt gegen Beamte beziehungsweise eine entsprechende Verurteilung zudem als rechtsstaatlich legitim einzustufen wären, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblich erfolgten Verurteilung in _______ im Übrigen kaum Substanz aufweisen und Realkennzeichen weitgehend vermissen lassen (A 7/12 S. 6 f.; A 29/11 Antworten 40 ff.), dass demnach nicht geglaubt werden kann, er sei aus den vorgebrachten Gründen in den Fokus der Behörden geraten beziehungsweise er habe im aktuellen Zeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
D6391/2011 (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
D6391/2011 Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Tunesien – so auch in Würdigung des erfolgten Machtwechsels und dem beabsichtigten Wandel zu demokratischeren Strukturen – keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr mithin nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten wird, zumal er in seinem Heimatland über diverse soziale Anknüpfungspunkte verfügt und offenbar drei Läden geführt haben soll (A 29/11 Antwort 24), dass demnach auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung mithin zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
D6391/2011 unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG androhungsgemäss abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer keine Bestätigung für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachgereicht hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Entrichtung einer Parteientschädigung offensichtlich nicht in Betracht kommt. (Dispositiv nächste Seite)
D6391/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: