Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6272/2009 Urteil v om 1 9 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2009 / N (…).
D6272/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – suchte am 4. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung im Transitzentrum (heute: Empfangs und Verfahrenszentrum) B._______ vom 2. Juni 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 3. April 2009 im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, habe aber von 1982 bis 1983 als (Beruf) im D._______ und von 1989 bis 2004 als (Beruf) in E._______ gearbeitet und sich nach der Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2004 in F._______ niedergelassen. Er habe sein Heimatland am 2. Dezember 2007 wegen Problemen mit der Armee, den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) und Anhängern der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) verlassen. Zu Beginn des Jahres 2005 hätten zwei Angehörige der LTTE von ihm verlangt, dass er sie entweder finanziell unterstütze oder eines seiner Kinder zu ihnen schicke. Als er sich geweigert habe, hätten sie ihre Forderung wiederholt, seien danach aber weggegangen. Seit dem 15. Februar 2005 habe er als (Beruf) für G._______ gearbeitet. Da das betreffende G._______Büro in C._______ gewesen sei, habe er seither in H._______/C._______ gewohnt, während seine Frau und seine Kinder weiterhin im Haus der Familie in F._______ gelebt hätten. Er sei alle drei bis vier Monate von C._______ nach I._______ geflogen und von dort aus mit dem Zug nach F._______ gefahren, um seine Familie zu besuchen. Bei der Ausübung seines Berufs – (…) – habe er Angst vor der Armee gehabt. Die Soldaten hätten ihn bei Kontrollstellen öfters nicht durchfahren lassen, obwohl G._______Fahrzeuge weder von der Armee noch von den LTTE hätten kontrolliert werden dürfen. Erst wenn er in Begleitung einer weisshäutigen Person aus dem G._______Büro zurückgekehrt sei, habe er die Checkpoints passieren können. Die Soldaten seien wütend gewesen, wenn er weisse G._______Mitarbeiter zu Hilfe geholt habe, und hätten ihn deshalb beschimpft und seine Adresse notiert. Wenn er alleine unterwegs gewesen sei, hätten ihn Armeeangehörige auch manchmal aufgefordert, sie von einem Camp zu einem anderen zu fahren. Da ihm aufgrund einer Weisung der G._______ untersagt gewesen sei, Armee oder LTTEAngehörige mitzunehmen, habe er sich jeweils geweigert, worauf die Soldaten die Autonummer und seine Adresse notiert hätten. Die Armee habe Zivilisten auch zur Überlassung privater Fahrzeuge
D6272/2009 aufgefordert. Sein Motorrad, das die Soldaten auch verlangt hätten, habe er nicht abgegeben, da er es für den Arbeitsweg gebraucht habe. Er wisse von einer Person, die erschossen worden sei, weil sie sich geweigert habe, ihr Privatfahrzeug abzugeben. Seine Frau sei zudem öfters von Soldaten belästigt worden, die in einem Camp gegenüber ihrem Haus in F._______ stationiert gewesen seien. Nachdem er dies dem G._______Büro in F._______ gemeldet habe, habe ein Angestellter des Büros regelmässig bei seiner Frau vorbeigeschaut. Seither sei sie in Ruhe gelassen worden. Wegen der Kämpfe zwischen der Armee und den LTTE in F._______ habe er seine Frau und die Kinder im Februar 2007 nach J._______ gebracht. Seither lebten sie in K._______ in einem gemieteten Haus. Er sei nach ein paar Wochen nach Sri Lanka zurückgekehrt, um seine Arbeit bei G._______ wieder aufzunehmen. Seine Frau sei noch zwei oder drei Mal – letztmals im November 2007 – nach F._______ gekommen. Dort hätten sie immer wieder Probleme mit einem Nachbarn gehabt. Dieser gehöre der EPDP an und habe gewusst, dass er (der Beschwerdeführer) in E._______ gut verdient habe. Anfangs November 2007, als sich seine Frau letztmals in F._______ aufgehalten habe, seien zwei EPDPAnhänger zu ihrem Haus gekommen und hätten verlangt, dass er sich bei ihnen melde. Am 10. November 2007 habe er sich im Camp der EPDP in F._______ gemeldet. Er sei aufgefordert worden, einen Geldbetrag zu leisten. Als er gesagt habe, dass er dafür erst sein Haus verkaufen müsste, sei er bedroht worden. In der Folge sei er mit seiner Frau nach I._______ gereist und habe sie nach J._______ zurückgeschickt. Als ihm ein (Verwandter) telefonisch mitgeteilt habe, dass sich erneut zwei EPDPAnhänger nach ihm erkundigt hätten, sei er am 2. Dezember 2007 mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist. Von I._______ sei er via L._______, M._______, N._______ und O._______ am 30. April 2008 nach P._______ gelangt, von wo aus er nach Q._______ weitergeflogen sei. Die (…) Behörden hätten ihm jedoch die Einreise verweigert und ihn am 1. Mai 2008 in die Schweiz zurückgeschoben. In Sri Lanka lebten noch vier Geschwister: ein Bruder und eine Schwester in der Nähe von F._______, eine Schwester in R._______ und eine Schwester in H._______. Zudem wohne eine (Verwandte) in I._______. Er habe sie manchmal besucht, wenn er sich beruflich in I._______ aufgehalten, oder seinen Urlaub dort verbracht habe. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr mit seinen Verwandten im Heimatland. Die beiden Häuser, die sie besessen hätten, habe seine Ehefrau dem Schlepper als Entgelt überschrieben. Er habe zudem gesundheitliche Beschwerden; er leide an (…).
D6272/2009 A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. Akten Vorinstanz A1 und A10). B. B.a Mit Verfügung vom 28. August 2009 – eröffnet am 1. September 2009 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Aufforderung zweier LTTEAngehöriger anfangs 2005, sie finanziell zu unterstützen oder ein Kind zur Organisation zu schicken, könne nicht als unmittelbarer Anlass für die erst im Dezember 2007 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers gewertet werden. Es habe sich dabei um ein einzelnes Vorkommnis gehandelt, in dessen Folge ihm keine weiteren Nachteile erwachsen seien. Dieses Vorbringen sei deshalb asylrechtlich unbeachtlich. Auch die Schwierigkeiten beim Passieren militärischer Checkpoints vermöchten die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Bedrohung nicht hinlänglich zu begründen. Der Beschwerdeführer habe seit anfangs 2005 von C._______ nach I._______ beziehungsweise F._______ fahren können und es sei ihm abgesehen von den genannten Schwierigkeiten nie etwas passiert. Gemäss eigenen Angaben sei er einigermassen sicher gewesen, solange er bei G._______ gearbeitet habe. Auch seine Frau sei nach der Intervention der G._______ von den Soldaten, die sie belästigt hätten, in Ruhe gelassen worden. Der Beschwerdeführer habe zudem regelmässig nach I._______ fliegen können, um zu seiner Frau nach F._______ zu gelangen. Hätte ihm die Armee misstraut, wäre dies sicher nicht der Fall gewesen. Es sei ihm auch möglich gewesen, seine Familie nach J._______ zu begleiten und wieder nach Sri Lanka zurückzukehren. Seine Furcht vor künftigen asylrelevanten Nachteilen seitens der Armee sei daher unbegründet, so dass auch dieses Vorbringen asylrechtlich irrelevant sei. Bezüglich der vorgebrachten Probleme mit EPDPAnhängern sei festzustellen, dass der srilankische Staat grundsätzlich gewillt sei, Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, dass der Staat diese Taten aus asylrelevanten Gründen gefördert oder ein Einschreiten willkürlich unterlassen hätte. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte
D6272/2009 dafür, dass sich der Beschwerdeführer um staatlichen Schutz bemüht hätte, der ihm verweigert worden wäre. Die Angst des Beschwerdeführers vor zukünftigen Behelligungen sei zwar subjektiv nachvollziehbar, aber aus objektiver Sicht unbegründet, so dass auch diese Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich seien. Schliesslich könne sich der Beschwerdeführer den lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil – beispielsweise nach Colombo oder in den Süden des Landes – entziehen, so dass er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er eine landesweite Verfolgung zu befürchten hätte, zumal er nicht das Profil einer Person mit exponierter politischer oder militärischer Stellung besitze. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 zu Ende gegangen. Da der dem Bürgerkrieg zu Grunde liegende Konflikt aber vorerst ungelöst bleibe und sich die Sicherheits und Menschenrechtslage im Norden und Osten des Landes nicht massgeblich verändert habe, sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar. Gestützt auf die Niederlassungsfreiheit könne er jedoch in einem anderen Landesteil – beispielsweise im Grossraum Colombo – Wohnsitz nehmen. Zwar gebe es auch dort strenge Sicherheitskontrollen, aber es sei davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage in dieser Region stabilisieren und verbessern werde. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), so dass der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen sei. Dem Beschwerdeführer sei eine Wohnsitznahme in I._______ auch zuzumuten. Er sei berufs und ferienhalber öfters dort gewesen und habe seine (Verwandte) besucht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er in I._______ über ein soziales Beziehungsnetz verfüge und sich angesichts seiner beruflichen Erfahrungen eine Existenz aufbauen könne. C. C.a Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der
D6272/2009 vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei er diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. September 2009 einreichte. C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei als tamilischer Mitarbeiter der G._______ von der Armee verdächtigt worden, für die LTTE Waren zu schmuggeln und Informationen zu verbreiten. Durch die Weigerung, das G._______ Fahrzeug an den Checkpoints durchsuchen zu lassen, habe er den Zorn der Armee auf sich gezogen. Er fürchte sich vor den Armeeangehörigen, die seine Adresse und IDNummer notiert hätten. G._______Mitarbeiter hätten auch nach Beendigung des Krieges einen schweren Stand, da sie als LTTEfreundlich gälten. Einige seiner Vorgesetzten seien erschossen oder gefangen genommen worden, ohne dass die G._______ zu deren Befreiung habe beitragen können. Nebst den Problemen bei den Checkpoints sei er im Zusammenhang mit einem Angriff in C._______ im Jahr 2006 von der Armee beschuldigt worden, der LTTE Zugang durch sein Haus gewährt und dadurch deren Angriff auf die Armee unterstützt zu haben. Nach diesem Vorfall sei er eingeschüchtert und bedroht worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die EPDP treffe es zwar zu, dass es sich zunächst um einen Nachbarschaftsstreit und somit um eine private Angelegenheit gehandelt habe. Als er im Camp der EPDP auf viele Anhänger getroffen sei, die die Aufforderung zur Geldzahlung mit Todesdrohungen unterstrichen und ihm ein Ultimatum gestellt hätten, habe sich die Sachlage jedoch geändert. Da er das Geld selbst bei einem Hausverkauf nicht hätte aufbringen können, habe er aus F._______ flüchten müssen. Die Intensität, mit der die Geldzahlung verlangt worden sei, und die Drohungen für den Fall der Nichterfüllung der Forderung würden zeigen, dass es sich nicht mehr um nachbarschaftliche Streitigkeiten, sondern um kriminelle Handlungen einer Organisation gehandelt habe. Bei seiner Flucht habe er Haus, Grundstück und alle Vermögenswerte zurückgelassen und auch die gut bezahlte Stelle bei G._______ verloren; es sei ihm gekündigt worden, nachdem er aufgrund der Fluchtvorbereitungen nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Viele Tamilen, die sich geweigert hätten, Zahlungen an die EPDP zu leisten, seien erschossen worden. Er habe deshalb
D6272/2009 begründete Furcht, in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar. Obwohl der Bürgerkrieg im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, habe sich die Sicherheitslage im Raum Colombo nicht gebessert. Es bestehe dort mehr denn je eine Situation allgemeiner Gewalt. Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes seien stark gefährdet, der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt und gegebenenfalls in ein Internierungslager verbracht zu werden. Für ihn erhöhe sich diese Gefahr zusätzlich, da verschiedene Familienmitglieder Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten, u.a. (Aufzählung). Zwar habe er sich im Jahr 2005 geweigert, einen Sohn zu den LTTE zu schicken, jedoch hätten seine Kinder häufig Freunde mit Verbindungen zu den LTTE eingeladen, wodurch der Eindruck einer den LTTE gegenüber freundlich gesinnten Familie entstanden sei. Er befürchte, dass seine Verwandten durch Folter zu falschen Geständnissen gezwungen worden seien, die ihn bei einer Rückkehr zusätzlich belasten würden. Es bestehe die Gefahr, dass er nach der Kontrolle am Flughafen in Colombo oder bei einem Checkpoint in der Umgebung entführt oder sogar aussergerichtlich hingerichtet würde. Entgegen der Auffassung des BFM verfüge er in I._______ über kein tragfähiges Beziehungsnetz und auch keine realistische Aussicht auf eine gesicherte Einkommens und Wohnsituation, so dass keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative gegeben sei. Die beruflichen Aufenthalte in I._______ seien jeweils nur von kurzer Dauer gewesen und er habe dabei nie Kontakte knüpfen können, zumal er kein Singhalesisch spreche und Tamilen generell auf Misstrauen stossen würden. Seine (Verwandte) habe er zwar öfters besucht, wenn er geschäftlich dort gewesen sei, er habe jedoch davon abgesehen, bei ihr zu übernachten, wenn ihn seine Frau begleitet habe. Mit seiner Frau habe er jeweils in einer Lodge übernachtet, ohne Kontakte nach aussen. Bei einer Wohnsitznahme in I._______ würde er nicht mehr umhinkommen, sich bei den Behörden anzumelden. Da er nicht nur vom Militär als LTTE Sympathisant gesucht werde, sondern auch von der EPDP verfolgt werde, dürfte die (Verwandte) kaum mehr bereit sein, ihn aufzunehmen, so dass er gänzlich auf sich allein gestellt wäre. Trotz der langjährigen Berufserfahrung als (…) könne bei den gegenwärtigen Verhältnissen und seinem fortgeschrittenen Alter nicht angenommen werden, dass ihm der Aufbau einer neuen Existenz in I._______ möglich sei. Eine Neuanstellung bei G._______ sei auszuschliessen, zumal er ohne Absprache mit dem Arbeitgeber nicht mehr zur Arbeit erschienen sei.
D6272/2009 D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______ und habe die drei letzten Jahre vor der Ausreise aus Sri Lanka in H._______ gewohnt. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei der Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar gewesen. Am 27. Oktober 2011 habe das Bundesverwaltungsgericht die in Sri Lanka herrschende Situation neu analysiert und die vom BFM per 1. März 2011 eingeleitete Anpassung der Wegweisungspraxis bestätigt. So erachte auch das Gericht den Wegweisungsvollzug für aus der Nordprovinz stammende Personen – mit Ausnahme des VanniGebiets – als grundsätzlich zumutbar, wobei bei Personen, deren letzter Aufenthalt dort vor Beendigung des Bürgerkriegs datiere, begünstigende Faktoren (Beziehungsnetz, konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) vorliegen müssten. Der Beschwerdeführer verfüge im Norden Sri Lankas über ein Beziehungsnetz. Er habe in F._______ einen Bruder und eine Schwester und in C._______ eine weitere Schwester. F. In seiner Replik vom 12. Dezember 2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er verfüge in Sri Lanka weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch über eine gesicherte Wohnsituation. Er habe bei der Erstbefragung zwar erwähnt, dass vier (nicht drei, wie vom BFM angeführt) Geschwister in Sri Lanka leben würden, jedoch auch festgehalten, dass er mit seinen Verwandten keinen Kontakt mehr habe. Die einzige Person in Sri Lanka, zu der er sporadischen telefonischen Kontakt pflege, sei seine Schwester in R._______. Diese sei mittlerweile Witwe und lebe mit ihren (…) Kindern in prekären Verhältnissen. Ansonsten habe er – abgesehen von seiner Ehefrau und seinen Kindern – keinen Kontakt zu Angehörigen oder Verwandten. Durch den
D6272/2009 fünfzehnjährigen Aufenthalt in E._______ habe er sich von seinen Geschwistern entfremdet und es erstaune deshalb nicht, dass er den Kontakt schon seit langem nicht mehr gesucht habe. Bezeichnenderweise habe das BFM in der Vernehmlassung darauf verzichtet, auf die gemäss Rechtsprechung notwendigen begünstigenden Faktoren einzugehen. Solche seien nicht vorhanden. Zudem sei er in Sri Lanka nach wie vor gefährdet. Ihm würden Racheaktionen von Armeeangehörigen und von Privaten sowie Erpressungen seitens paramilitärischer Gruppierungen drohen. Er habe sich während der Tätigkeit als (…) bei den Sicherheitskräften zahlreiche Feinde geschaffen. Er sei um seinen Wohlstand beneidet worden und die EPDP habe versucht, ihn zu erpressen, was ihn schlussendlich zur Flucht bewogen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 anerkannt, dass der srilankische Staat wohlhabenden Tamilen keinen Schutz vor Erpressung und Entführung gewähre. Er gehöre zu dieser Risikogruppe. Er habe in Sri Lanka zwei Häuser (auf einem Grundstück) und drei Fahrzeuge besessen und über ein beträchtliches Vermögen und einen überdurchschnittlichen Lohn verfügt. Auch wenn er die Häuser dem Schlepper überschrieben habe, zähle er in den Augen der Armee und Paramilitärs nach wie vor zu den Wohlhabenden. Die Probleme mit diesen hätten an allen Aufenthaltsorten bestanden, auch in C._______. G._______ habe ihn zwar weitgehend vor den Übergriffen durch Armeeangehörige schützen können, in Bezug auf die Erpressung durch die EPDP habe er indes nicht auf diesen Schutz zählen können, weshalb er das Land verlassen habe. Heute könne er auch in Bezug auf Armeeangehörige nicht mehr vom Schutz der G._______ profitieren, so dass er Racheaktionen schutzlos ausgeliefert wäre. Insbesondere drei Armeeangehörige, die wegen ihrem Verhalten ihm gegenüber auf Intervention der G._______ hin von ihren Vorgesetzten bestraft worden seien, dürften sich an ihm rächen wollen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
D6272/2009 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, indem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
D6272/2009 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). 4. 4.1. Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind diesbezüglich keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. 4.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, Sri Lanka am 2. Dezember 2007 wegen Problemen mit den LTTE, der Armee und Anhängern der EPDP verlassen zu haben. 4.2.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zudem zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus dem Heimatland ein sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht enger Zusammenhang bestehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 2003 Nr. 8). Diese Anforderungen sind hinsichtlich der vorgebrachten Probleme mit den LTTE – der Beschwerdeführer sei anfangs 2005 von zwei LTTEAngehörigen aufgefordert worden, sie finanziell zu unterstützen oder eines seiner Kinder zu den LTTE zu schicken – nicht erfüllt. Das BFM hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass zwischen diesem singulären Vorkommnis und der erst im Dezember 2007 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka kein zeitlich und sachlich enger Zusammenhang gegeben ist. Im Übrigen kann eine heutige Verfolgung
D6272/2009 durch die LTTE ausgeschlossen werden, nachdem diese im gesamten Land als zerschlagen gelten. Dieses Vorbringen vermag daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. 4.2.2. Die geltend gemachten Probleme mit Armeeangehörigen – der Beschwerdeführer habe als (…) beim Passieren militärischer Checkpoints wiederholt Schwierigkeiten gehabt und seine Ehefrau sei von in F._______ stationierten Soldaten belästigt worden – vermögen den Anforderungen an eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen. Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt zugefügt worden sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Die vorgebrachten Schikanen waren nicht von einer solch hohen Intensität und es lässt sich daraus nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile seitens der Armee gedroht hätten. Der Beschwerdeführer konnte die Strecke von I._______ nach C._______ von anfangs 2005 bis Ende 2007 befahren, ohne dass ihm – abgesehen von den genannten Schwierigkeiten beim Passieren der Checkpoints – etwas passiert ist. Er konnte auch regelmässig per Flugzeug und Zug zu seiner Familie in F._______ reisen und auf dem Luftweg aus Sri Lanka aus und wieder einreisen, ohne von der Armee in asylrechtlich relevanter Weise behelligt worden zu sein. Die Belästigungen seiner Ehefrau haben nach der Intervention der G._______ ebenfalls aufgehört. Im Übrigen hat sich die Lage in Sri Lanka seit der Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 wesentlich verändert und es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit noch im heutigen Zeitpunkt – mehr als vier Jahre nach seiner Ausreise – auf seine Person bezogene, in Zusammenhang mit der vormaligen Tätigkeit als (…) stehende, asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen von Seiten Armeeangehöriger befürchten müsste. Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er, der sich in seinem Heimatland nicht politisch betätigt habe, im heutigen Zeitpunkt vom Militär beziehungsweise den Sicherheitskräften als politisch oppositionell wahrgenommen respektive als LTTESympathisant gesucht würde, auch wenn seine Kinder, die seit Februar 2007 in J._______ leben, früher gelegentlich Freunde mit Verbindungen zu den LTTE eingeladen hätten. 4.2.3. Der geltend gemachte Erpressungsversuch seitens privater Dritter – der Beschwerdeführer sei von EPDPAnhängern im November 2007
D6272/2009 zur Zahlung eines Geldbetrages aufgefordert worden, da er um seinen Wohlstand beneidet worden sei, von dem sein Nachbar in F._______ (ebenfalls ein EPDPAngehöriger) Kenntnis gehabt habe – vermag die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu begründen. Der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 12. Dezember 2011, er sei zur Risikogruppe der wohlhabenden Tamilen zu zählen, denen der srilankische Staat keinen genügenden Schutz vor Erpressung oder Entführung gewähre, vermag nicht zu greifen. Bei dem Erpressungsversuch im Jahr 2007 handelte sich um eine aus einem Nachbarschaftsstreit hinaus entstandene, in Bereicherungsabsicht – nicht wegen eines politischen Profils des Beschwerdeführers – begangene gemeinrechtliche Straftat, bezüglich derer dem srilankischen Staat nicht von vornherein jeglicher Schutzwille abgesprochen werden kann. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch im heutigen Zeitpunkt als reicher Geschäftsmann beziehungsweise als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde. Er habe bei seiner Ausreise alles zurückgelassen und sei nicht mehr im Besitz der vormals nach aussen hin sichtbaren Zeichen des Wohlstands (die beiden Häuser in F._______). Bei der Einreise in die Schweiz verfügte der Beschwerdeführer über keinerlei Barmittel (vgl. A1 S. 2). Gemäss der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. September 2009 ist er vielmehr auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen. Mangels Erwerbstätigkeit dürfte sich dies seither nicht geändert haben. Damit ist nicht davon auszugehen, dass er heute in Sri Lanka wegen offensichtlich erkennbaren Reichtums einem erhöhten Risiko unterliegen würde, Opfer von Erpressungs oder Entführungsaktionen zu werden. 4.3. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 6.
D6272/2009 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (die Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna umfassend) und die Ostprovinz (die Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara umfassend) nicht zumutbar. Bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammten und dort über Verwandte oder engere Bekannte verfügten, war grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen. Bei Tamilen aus den Nord und Ostprovinzen setzte die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des
D6272/2009 Landes das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren – wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes und die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens und Wohnsituation – voraus (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 und 7.6.2 S. 20 ff.). 6.2.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "VanniGebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des JaffnaDistrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer – wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2 – 13.3). 6.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ und liess sich nach der Rückkehr aus E._______ im Jahr 2004 in F._______ nieder. F._______ und C._______ liegen in der Nordprovinz, ausserhalb des
D6272/2009 "VanniGebiets". Der Beschwerdeführer ist anfangs Dezember 2007 – mithin lange vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 – aus Sri Lanka ausgereist. Eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz ist für ihn somit nur zumutbar, wenn er dort nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2). Solche begünstigenden Faktoren liegen vorliegend nicht vor. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben und seine Ehefrau und die Kinder haben Sri Lanka bereits im Februar 2007 in Richtung J._______ verlassen, wo diese offenbar nicht über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen und zu welchen der Beschwerdeführer heute nur noch gelegentlich telefonischen Kontakt pflegt (vgl. A10 S. 4 F20 und F28). In Sri Lanka leben noch vier Geschwister des Beschwerdeführers: eine Schwester im zum "VanniGebiet" gehörenden R._______, ein Bruder und eine Schwester in der Nähe von F._______ und eine weitere Schwester in H._______. Aufgrund der berufsbedingten langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers von 1989 2004 sei der Kontakt zu seinen Geschwistern indes schon lange nicht mehr eng gewesen. Heute habe er nur noch sporadischen telefonischen Kontakt zu einem der Geschwister, der Schwester in R._______ im "VanniGebiet", die dort zudem in prekären Verhältnissen lebe. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt in dem nicht zum "VanniGebiet" gehörenden Teil der Nordprovinz über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, zumal er nicht mehr im Besitz des Hauses in F._______ sei. Eine Rückkehr in die Nordprovinz ist dem Beschwerdeführer deshalb gegenwärtig nicht zuzumuten. Damit bleibt zu prüfen, ob ihm eine Wohnsitznahme im restlichen Staatsgebiet, namentlich in I._______, zuzumuten ist. Dies ist ebenfalls zu verneinen, da auch in I._______ nicht vom Vorliegen begünstigender Faktoren – tragfähiges Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation, konkrete Möglichkeit der Existenzsicherung – ausgegangen werden kann. Zwar verfügt der Beschwerdeführer dort über eine (Verwandte), die er ab und zu besucht habe, jedoch lassen vereinzelte Besuche nicht auf ein besonders enges und nach wie vor bestehendes soziales Netz schliessen. Der Beschwerdeführer habe während der mittlerweile mehr als vierjährigen Landesabwesenheit keinen Kontakt mehr zu seiner (Verwandten) gepflegt. Zudem dürfte es ihm selbst bei einer anfänglichen Aufnahme durch die (Verwandte) äusserst schwer fallen, sich in I._______ eine neue Existenz aufzubauen, zumal aufgrund seines
D6272/2009 fortgeschrittenen Alters – er wird nächstens (…) Jahre alt – und fehlender singhalesischer Sprachkenntnisse nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er in der Lage wäre, innert nützlicher Frist wieder eine Anstellung zu finden. 6.3. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt. Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. August 2009 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Zufolge Unterliegens im Asyl und Wegweisungspunkt geht das Bundesverwaltungsgericht von einem hälftigen Durchdringen des Beschwerdeführers aus. Ihm wäre damit grundsätzlich ein entsprechend ermässigter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und mangels Erwerbstätigkeit nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des in der Beschwerdeeingabe vom 1. Oktober 2009 gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenerhebung abzusehen. 9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweise Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet
D6272/2009 werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 813 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D6272/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. August 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: