Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6187/2009 Urteil v om 2 7 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren (…), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2009 / N (…).
D6187/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus B._______ / Provinz C._______ (Nordirak), verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. November 2008 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder in die Schweiz. Am 28. November 2008 suchte er in D._______ um Asyl nach. Am 16. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 28. Juli 2009 wurde er vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______ (Nordirak), wo er als Landwirt gearbeitet habe. Er habe seit über acht Jahren einen sehr guten Freund (E._______) gehabt. Zwischen ihren beiden Familien habe es jedoch seit kurzer Zeit Probleme und Streitigkeiten wegen Ländereien gegeben. Deshalb sei ihre Freundschaft von beiden Seiten aus nicht mehr gern gesehen worden. Am 6. Juli 2008 habe ihm sein Freund geholfen, mit dem Traktor in F._______ Holz abzuholen. Dabei sei es zu einem Unfall gekommen. In einer Kurve habe die Bremse nicht mehr funktioniert, der Traktor sei umgestürzt und sein Freund sei unter den Traktor gekommen. Er habe den Unfall nicht überlebt. Der Unfall sei von einigen Leuten aus dem Dorf gesehen worden. Die Polizei habe ihn bezüglich des Unfallhergangs noch am selben Tag befragt. Die Familie von E._______ habe seine Aussagen nicht geglaubt und ihm vorgeworfen, E._______ vorsätzlich getötet zu haben. Deshalb wollten sie jetzt Blutrache nehmen und ihn umbringen. Der Dorfvorsteher habe sich für eine friedliche Lösung eingesetzt. Er habe mehrmals mit den Angehörigen von E._______ gesprochen und ihnen gesagt, dass es ein Unfall gewesen sei und sie ihm (dem Beschwerdeführer) verzeihen sollten. Die Angehörigen von E._______ hätten davon aber nichts wissen wollen, sondern gesagt, dass sie sich an ihm rächen wollten. Deshalb habe er keinen anderen Ausweg gesehen, als ins Ausland zu flüchten. Nachdem er aus Angst vor E._______ Angehörigen das Haus monatelang nicht verlassen habe, sei er am 15. November 2008 in einem Auto von C._______ nach G._______ gereist und von dort aus zu Fuss über die Grenze in die Türkei gegangen. Mit Auto und LKW sei er schliesslich ohne Identitätsdokumente am
D6187/2009 28. November 2008 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl ersucht habe. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Anlässlich der Anhörung vom 28. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer beim BFM diverse fremdsprachige Beweismittel zu den Akten, die ihm per EMail zugestellt worden sind (Bestätigung des Traktorunfalls, ausgestellt vom Mukthar; Fotokopie der IDKarte Nr. (…), ausgestellt am 27.08.2007 in B._______; Fotokopie des Todesscheins von E._______ Nr. (…), ausgestellt am 04.08.2008 in C._______; Bestätigung des Traktorunfalls durch die Polizei, ausgestellt am 06.07.2008) C. Mit Verfügung vom 24. August 2009 – eröffnet am 26. August 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 18. September 2009 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim BFM eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und die oben erwähnten Beweismittel im Original zu den Akten. Das BFM überwies die Beschwerdeeingabe am 29. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Auf die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die oben erwähnten fremdsprachigen Beweismittel
D6187/2009 bis zum 17. Oktober 2009 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und einen Kostenvorschuss von Fr. 600. einzuzahlen. F. Am 14. Oktober 2009 überwies der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600. an das Bundesverwaltungsgericht und reichte eine deutsche Übersetzung seiner Beweismittel zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2009 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D6187/2009 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe am 6. Juli 2008 mit seinem Traktor einen Unfall verursacht, wobei sein Freund E._______ ums Leben gekommen sei. Dessen Angehörige seien seit kurzer Zeit mit seiner eigenen Familie wegen eines Streits betreffend den Besitz von Ländereien verfeindet und hielten ihm vor, E._______ vorsätzlich getötet zu haben. Deshalb hätten sie gedroht, ihn aus Rache zu töten. Trotz vielen Gesprächen hätten weder die Polizei noch der Dorfvorsteher erreicht, die Familie von E._______ zu besänftigen. Der
D6187/2009 Beschwerdeführer befürchtet nun, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat als Folge des von ihm verursachten tödlichen Unfalls Opfer einer Blutrache seitens der Verwandten von E._______ zu werden. 4.2. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen seien nicht asylerheblich. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer mache geltend, aus dem Irak geflüchtet zu sein, weil er Angst gehabt habe, von der Familie von E._______ getötet zu werden. Er habe erklärt, nur einmal, am Tag des Unfalls, für eine Stunde bei der Polizei gewesen zu sein, um den Polizisten die Umstände des Unfalls zu erklären. Nachdem er von der Familie von E._______ bedroht worden sei, habe er jedoch bei den Behörden keinen Schutz mehr gesucht. Die nordirakischen Behörden seien generell schutzbereit und schutzfähig. Aus den vorliegenden Akten sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Schutz der Behörden nicht hätte in Anspruch nehmen können. Seine Vorbringen seien somit nicht asylerheblich und hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es erübrige sich somit, auf Ungereimtheiten in seinen Vorbringen einzugehen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten auch nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 4.3. Auf Beschwerdeebene hielt der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz nichts Konkretes entgegen, hielt aber grundsätzlich an seinen Vorbringen fest. 4.4. Der Beschwerdeführer macht als Asylgrund eine nichtstaatliche Verfolgung geltend, wobei es sich um Drohungen und somit um Furcht vor Übergriffen seitens privater Dritter handelt. In Bezug auf die staatlichen Untersuchungsmassnahmen im Rahmen des Unfalls ist zu bemerken, dass diese keine Verfolgungshandlungen darstellen sondern der Aufklärung des Unfallhergangs und somit rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen. 4.5. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und
D6187/2009 effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes verfügen die drei kurdischen Nordprovinzen über eine funktionierende SchutzInfrastruktur. Die Sicherheits und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Parallel dazu werden Streitfälle oft auch auf traditionelle Art und Weise, d.h. durch die Stammesjustiz / Stammesversöhnung geregelt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.4 f.). Für den Beschwerdeführer ist nach diesen Massstäben grundsätzlich hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet. 4.6. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht zugänglich wäre und die heimatlichen Behörden nicht willens sein könnten, ihm Schutz vor Übergriffen seitens der Familienangehörigen des Opfers zu gewähren. Es ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch gar nicht geltend machte, dass ihm die heimatlichen Behörden den erforderlichen Schutz verweigert hätten. Gemäss seinen eigenen Aussagen ging die Polizei nach seiner Einvernahme zu den Angehörigen von E._______ und erklärte diesen den Sachverhalt. Auch der Dorfvorsteher kümmerte sich um den Vorfall (Stammesjustiz) und sprach mehrfach mit den Angehörigen des Opfers, um diese zu einer Versöhnung zu bringen. 4.7. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall noch mehr als vier Monate an seiner bisherigen Adresse lebte. Während dieser Zeit verübte die Familie des bei dem Unfall getöteten Freundes keinen Übergriff auf den Beschwerdeführer. Es ist aber davon auszugehen, dass allfällige Racheaktionen bzw. Versuche solcher mit Sicherheit in dieser Zeit stattgefunden hätten. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme einer real drohenden Blutrache. Da ihm die Behörden den Schutz nicht verweigert hatten, hätte der Beschwerdeführer zuerst diese (erneut) aufsuchen und um Schutz ersuchen können, bevor er sein Heimatland verliess. Der Beschwerdeführer hat also – noch bevor es überhaupt zu befürchteten Übergriffen durch Dritte kam sein Heimatland verlassen und dadurch auf
D6187/2009 den Schutz durch die heimatlichen Behörden verzichtet. Schliesslich bleibt anzufügen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der bloss lokalen Verfolgung zumutbar gewesen wäre und es immer noch ist, sich den Drohungen der Angehörigen von E._______ durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu entziehen. 4.8. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass die nordirakischen Behörden grundsätzlich willens und fähig sind, Verfolgte vor Übergriffen Dritter zu schützen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Schutz der Behörden nicht hätte in Anspruch nehmen können. 4.9. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, da sie lediglich belegen, dass am 6. Juli 2008 ein Verkehrsunfall stattgefunden hat, der Beschwerdeführer das verunglückte Fahrzeug (Traktor) gefahren hat und dabei ein Mann namens E._______ ums Leben gekommen ist. Dieser Verkehrsunfall respektive der dadurch verursachte Todesfall sind aus den vorangehenden Erwägungen nicht asylrelevant. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
D6187/2009 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
D6187/2009 Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss konstanter Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Parteibeziehungen verfügen, zumutbar, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (BVGE 2008/5 E.7.5.8 S. 72). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit der Publikation des erwähnten Urteils (BVGE 2008/5) nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs und Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschreiben. In seinem Bericht von Juli 2010
D6187/2009 bestätigt das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen (vgl. UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers, Juli 2010, S. 2). Die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Der heute fast (…), alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Provinz C._______, wo gemäss eigenen Angaben seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern noch immer leben. Somit ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak nicht auf sich allein gestellt wäre, dort mithin auch heute ein familiäres Beziehungsnetz vorfindet, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Die Familie des Beschwerdeführers lebt von der Landwirtschaft. Auch er hat bis zu seiner Ausreise als Landwirt gearbeitet und kann bei einer Rückkehr in sein Heimatland seiner Familie wieder eine grosse Hilfe sein. Zudem sind den Akten auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Irak schliessen lassen. Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D6187/2009 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 14. Oktober 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D6187/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: