Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6177/2011 Urteil v om 1 7 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Ghana, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 11. November 2011 / (…).
D6177/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung gefälschter (…) Ausweise eigenen Angaben zufolge Accra am 27. Oktober 2011 auf dem Luftweg in Richtung B.______ verliess, von wo er über C.______ nach Zürich weiterflog, dass er dort an der Weiterreise nach D.______ gehindert wurde und am 30. Oktober 2011 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2011 summarisch befragt und am 11. November 2011 durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei (…) im (…) von E.______ entfernten Dorf F.______ wohnhaft gewesen, dass ihm G.______ vor einigen Jahren kurz vor seinem Tod ein (…) vermacht habe, was die restlichen Verwandten nicht akzeptiert hätten, dass er in der Folge ins (…) von E._______ umgezogen und dort im Laufe der Zeit von unbekannten Personen bedroht worden sei, wobei vermutlich Verwandte von ihm für die Drohungen verantwortlich gewesen seien, dass er (…) zum Dorfoberhaupt gegangen sei, um gegen diese Verwandten zu klagen, dass die Verwandten vom Dorfoberhaupt vorgeladen worden seien und dabei abgestritten hätten, etwas mit den Drohungen zu tun zu haben, dass der Beschwerdeführer (…) einen Drohzettel vor seiner Türe gefunden und sich aus Angst vor weiteren Behelligungen entschlossen habe, seinen Heimatstaat zu verlassen, woraufhin er sich nach Accra begeben und dort die Ausreise vorbreitet habe,
D6177/2011 dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 11. November 2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand, dass er keine staatliche Verfolgung geltend mache, dass das Dorfoberhaupt, welchem die Rolle einer erstinstanzlichen staatlichen Behörde zukomme, auf die Intervention seitens des Beschwerdeführers hin ein Schlichtungsverfahren eingeleitet und damit den verlangten Schutz geboten habe, dass es dem Beschwerdeführer in der Folge auch offen gestanden wäre, sich an die offiziellen Polizei und Justizbehörden zu wenden, weshalb der Staat vor diesem Hintergrund seiner Schutzpflicht nachgekommen sei, dass er aus regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen abgeleitete Nachteile geltend mache, weshalb er über eine innerstaatliche Fluchtalternative, beispielsweise in Accra, verfüge, und mithin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass im Übrigen die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung nicht glaubhaft seien, da sie äusserst ungenau, logisch nicht stringent und zeitlich nicht nachvollziehbar seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2011 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten und Entschädigungsfolge beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
D6177/2011 Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und zudem beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass er schliesslich beantragte, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. November 2011 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 und 52 VwVG),
D6177/2011 dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), indes auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung praxisgemäss verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D6177/2011 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit, dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und lediglich zu ergänzen bleibt, dass – ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen – diese nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolgt wären und auch aus diesem Grund als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren wären, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, zumal sich jene weitgehend auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 732), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
D6177/2011 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Ghana droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die in Ghana herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass insbesondere keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen – soweit aktenkundig – gesunden, noch relativ jungen Mann handelt, der sein ganzes
D6177/2011 bisheriges Leben in Ghana verbracht und dort eigenen Angaben zufolge (…) absolviert hat, dass er in der Folge während mehreren Jahren erfolgreich (…) tätig war, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, dass der Beschwerdeführer nebst seiner Muttersprache auch (…) spricht und in seinem Heimatstaat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AsylG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
D6177/2011 dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. November 2011 abgelehnt hat, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. ac AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit,
D6177/2011 abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D6177/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: