Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6087/2011 Urteil v om 1 8 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 7. November 2011 / N (…).
D6087/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum B._______ vom 18. August 2011 im Wesentlichen geltend machte, sie sei srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und habe von 2005 (vgl. Akten Vorinstanz A4 S. 5) beziehungsweise von Dezember 2006 bis Januar 2009 (vgl. A4 S. 3) in einem Spital in C._______ gearbeitet, dass eine Frau aus D._______ namens E._______, die auch dort gearbeitet habe, nach ihrer Rückkehr nach D._______ im Mai 2009 Interviews zur Situation der Verletzten im besagten Spital gegeben habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit E._______ seit anfangs 2011 von den srilankischen Behörden gesucht werde, da befürchtet werde, dass auch sie sich an die Medien wenden könnte, dass wiederholt unbekannte Personen ihre Mutter aufgesucht und nach ihr gefragt hätten, dass sie zudem am 24. April 2009 und 15. Mai 2009 bei Gefechten angeschossen beziehungsweise von Bombensplittern getroffen worden sei, weshalb sie sechs Monate lang in F._______ hospitalisiert gewesen sei, dass ein Kollege namens G._______, der sie nach der Hospitalisation bei sich aufgenommen habe, aufgrund der geschilderten Ereignisse ihre Ausreise organisiert habe, dass sie am 3. Juli 2011 zusammen mit einem europäischen Schlepper von H._______ nach I._______ geflogen sei, wobei sie mit ihrem eigenen Pass und einem italienischen Visum gereist sei, dass der besagte Schlepper sie bis zum 24. Juli 2011 in I._______ beherbergt und danach mit dem Auto in die Schweiz gebracht habe, dass sie in Italien niemanden habe, jedoch in der Schweiz über Verwandte – (Aufzählung Verwandte) – verfüge, zu denen sie bisher zwar keinen Kontakt gehabt habe, die sie aber gerne aufsuchen würde,
D6087/2011 dass sie sowohl physisch – es befänden sich noch einige Bombensplitter in ihrem Körper und sie leide deshalb immer wieder an Infektionen mit Fieberschüben – als auch psychisch angeschlagen sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. A4), dass Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo ergaben, dass die Beschwerdeführerin mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet ist und am (…) zwecks Familienzusammenführung ein italienisches Visum, gültig bis zum (…), erhalten hat, dass das BFM am 19. Oktober 2011 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, welchem am 4. November 2011 zugestimmt wurde, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 7. November 2011 – eröffnet am 8. November 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass angesichts dessen, dass Italien der Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
D6087/2011 Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), zugestimmt habe, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. DublinIIVO – bis am 4. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass daher auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass die Einwände der Beschwerdeführerin kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstellen würden, dass Italien – wie jeder DublinMitgliedsstaat – in der Lage sei, eine angemessene medizinische Versorgung zu gewährleisten, und auch die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 7. November 2011 mit Eingabe vom 15. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das BFM zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid, eventualiter um Anweisung des BFM, auf die Sache einzutreten und vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, ersucht wurde,
D6087/2011 dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, ihr Kollege G._______, der mittlerweile von der srilankischen Polizei festgenommen worden sei, habe ihr zur Flucht aus Sri Lanka verholfen, und sie habe erst im Zuge des vorliegenden Asylverfahrens erfahren, dass sie angeblich verheiratet sei und deshalb über ein italienisches Visum verfüge, dass erhebliche Zweifel bestünden, ob Italien die Verfahrensgarantien und den Minimalstandard hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung Asylsuchender, zu deren Einhaltung es sich verpflichtet habe, tatsächlich erfülle, dass sie in Italien nicht mit dem Zugang zu einem richtlinienkonformen Asylverfahren und existenzsichernder Versorgung sowie ärztlicher Betreuung rechnen könne, da die italienischen Behörden wohl kaum auf ein nachträglich gestelltes Asylgesuch eintreten würden, wenn entdeckt würde, dass sie nur aufgrund einer Scheinheirat über einen Aufenthaltstitel verfüge, dass vielmehr damit zu rechnen sei, dass sie unter Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) nach Sri Lanka ausgeschafft würde, dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
D6087/2011 Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
D6087/2011 dass der vorgängige Aufenthalt in Italien und die ausdrückliche Zustimmung Italiens zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage feststehen, dass die geltend gemachten Asylgründe daher in Italien, das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass hinsichtlich der Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Rückschiebung von Italien nach Sri Lanka festzuhalten ist, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und der FoK ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nur zum Schein mit einem italienischen Staatsbürger verheiratet ist, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass ebensowenig Hinweise dafür bestehen, Italien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der DublinIIVO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen, dass Italien wie jeder DublinStaat die Verfahrens und Aufnahmerichtlinien in Landesrecht umgesetzt hat, und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin dort grundsätzlich adäquate Betreuung, medizinische Versorgung und ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren findet, dass DublinRückkehrende zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit allfälligen diesbezüglichen Klagen an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat, dass bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 18. August 2011, in der Schweiz über Verwandte zu verfügen, festzuhalten ist, dass es sich bei (Aufzählung Verwandte) nicht
D6087/2011 um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i DublinIIVO (Ehegatten, minderjährige Kinder) handelt, weshalb die Beschwerdeführerin aus Art. 7 DublinIIVO nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14), dass zwischen der Beschwerdeführerin und (Aufzählung Verwandte) keine derartige, durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist, zumal die Beschwerdeführerin bisher über keinen Kontakt zu diesen verfügte, dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit
D6087/2011 notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss, dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D6087/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: