Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6005/2011 Urteil v om 2 1 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Eritrea, C._______, geboren D._______, Äthiopien, E._______, geboren F._______, Äthiopien, G._______, geboren H._______, Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. September 2011 / N _______.
D6005/2011 Sachverhalt: A. Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum vom 16. September 2010 suchten die Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl nach. Diese Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeleitet. B. Mit Schreiben vom 11. November 2010 informierte das BFM die Beschwerdeführer über den Ablauf des Asylverfahrens und über die Praxis des Bundesamts bei der Beurteilung analoger Asylgesuche. Es wurde den Beschwerdeführern Frist bis 11. Dezember 2010 gesetzt zur Bekanntgabe des Interesses an einer Fortführung des Asylverfahrens. C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 7. Dezember 2010 äusserten sich die Beschwerdeführer zu ihrer persönlichen Situation und hielten an ihren Asylgesuchen fest. D. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführern mit, dass die Durchführung einer Anhörung aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei. Aus diesem Grund wurden sie aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg Fragen zu ihrem Aufenthalt in Eritrea, Äthiopien und dem Sudan, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten sowie zur familiären Situation zu beantworten. Mit Eingabe an die Botschaft vom 26. Juni 2011 nahmen die Beschwerdeführer zu den vom BFM aufgeworfenen Fragen Stellung. E. Die Beschwerdeführer machen in ihren in englischer Sprache verfassten Eingaben zur Hauptsache geltend, aufgrund der politischen und sozioökonomischen Situation in Äthiopien und Eritrea seien sie J._______ in den Sudan geflüchtet, wo sie als anerkannte Flüchtlinge gelebt hätten. Aufgrund der Aufteilung ihres Heimatlandes in Eritrea und Äthiopien hätten sie später wegen ihrer ethnischen Abstammung unterschiedliche Nationalitäten erhalten. Nach der Geburt ihres zweiten Sohnes seien sie freiwillig nach Äthiopien zurückgekehrt. Infolge der
D6005/2011 Grenzkonflikte zwischen Äthiopien und Eritrea sei die Lage für eritreische Staatsangehörige in Äthiopien schwierig geworden. Im Dezember K._______ sei die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem zweiten Kind nach Eritrea deportiert worden. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer inhaftiert worden. Im Februar L._______ seien sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin mit den Kindern in den Sudan zurückgekehrt, wo sie weiterhin als anerkannte Flüchtlinge gelebt hätten. Nach ihrer erneuten Einreise in den Sudan seien sie allerdings aufgrund ihrer Religion diskriminiert worden. Drohungen, Inhaftierungen sowie mangelnde medizinische Versorgung und schulische Möglichkeiten hätten zu erschwerten Lebensbedingungen geführt. F. Mit Verfügung vom 19. September 2011 – eröffnet am 3. Oktober 2011 –verweigerte das BFM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Im Rahmen der Begründung ihres Entscheides hielt die Vorinstanz zur Hauptsache fest, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche die Einreise der Beschwerdeführer in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Gemäss eigenen Angaben würden sie sich seit dem Jahr J._______ im Sudan aufhalten und seien dort vom UNHCR registriert und als Flüchtlinge anerkannt worden. Seit ihrer Wiedereinreise würden sie in I._______ leben. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Flüchtlinge verfügten im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, weshalb es ihnen zuzumuten sei, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Die Beschwerdeführer benötigten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihnen daher zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. G. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2011 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 3. November 2011) erhoben die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Schutzgewährung in der Schweiz.
D6005/2011 Zur Begründung machten sie im Wesentlichen den bereits aktenkundigen Sachverhalt geltend und führten organisatorische Mängel des UNHCR an. Sie seien ohne Hoffnung auf eine Aufnahme in einem Drittstaat, weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachsuchten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet. Bei dieser Sachlage ist über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D6005/2011 2.2. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (Vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]. Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten. 3. 3.1. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 3.2. Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft in Khartum mangels entsprechender Kapazitäten der Botschaft verzichtet und den Beschwerdeführern – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführer verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.) 4. 4.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind nach ständiger Praxis grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
D6005/2011 Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f., welche nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O., E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und bejahendenfalls, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt, sowie, bei unvollständiger Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4.3. 4.3.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea oder Äthiopien gegeben sein könnte. 4.3.2. In entscheidrelevanter Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer gemäss ihren eigenen Aussagen seit dem Jahr L._______ ununterbrochen im Sudan aufhalten, vom UNHCR registriert worden sind und – wie bereits während ihres früheren Aufenthaltes im Sudan im Jahre J._______ – den Flüchtlingsstatus erhalten haben. Die Beschwerdeführer haben aktenkundig keinen Bezug zur Schweiz und es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sie nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinne weist das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführer im Sudan bereits beim UNHCR registriert
D6005/2011 sind und den Flüchtlingsstatus erhalten haben, weshalb ihnen eine Rückkehr in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zuzumuten ist. 4.3.3. Die Beschwerdeführer machen im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe geltend, bei einer Rückkehr nach Eritrea oder nach Äthiopien würden sie verfolgt, gefoltert und inhaftiert. Demgegenüber ist festzuhalten, dass kein Anlass zur Annahme besteht, ihnen würde im Sudan eine Abschiebung nach Eritrea oder nach Äthiopien drohen. Die allgemein gehaltene Befürchtung in der Beschwerde vermag nicht zu überzeugen, auch wenn es tatsächlich erst kürzlich erneut zu einer Deportation von über 300 Eritreern aus dem Sudan nach Eritrea gekommen sein soll (vgl. dazu den UNHCRKurzbericht "UNHCR dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" vom 18.10.2011). Solche Deportationen betreffen jedoch namentlich Personen, die sich illegal beziehungsweise die sich nicht in einem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp im Sudan aufhalten, was in casu nicht zutrifft, da die Beschwerdeführer registriert sind und den Flüchtlingsstatus erhalten haben. Sollten sich die Beschwerdeführer also an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in I._______ nicht hinreichend sicher fühlen, so sind sie anzuhalten, sich wiederum in ein unter der Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben. Insofern lassen auch ihre Vorbringen betreffend angeblich unzureichende Unterstützung durch das UNHCR in entscheidrelevanter Hinsicht keinen anderen Schluss zu, da davon auszugehen ist, in den unter der Verwaltung des UNHCR stehenden Flüchtlingslagern sei ihr Grundbedarf an Versorgung und Betreuung gedeckt und es ihnen ansonsten unbenommen bleibt, sich on die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel zu rapportieren. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführer seien nicht schutzbedürftig im Sinne das Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt, sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
D6005/2011 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist vorliegend jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. dazu Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D6005/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: