Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5746/2011/sed Urteil v om 2 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (…), Côte d'Ivoire, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2011 / N (…).
D5746/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die Elfenbeinküste am 9. Juni 2011 verliess und am 10. Juni 2011 in die Schweiz gelangte, wo sie am 11. Juli 2011 um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 26. Juli 2011 unter anderem geltend machte, mit ihrem Pass, der ein von der italienischen Botschaft in Abidjan ausgestelltes Schengenvisum (5. Juni 2011 bis 25. Juni 2011) enthielt, nach Mailand geflogen und nach einem Aufenthalt in einem dortigen Hotel mit dem Zug weiter nach Zürich gereist zu sein, dass sie in Italien kein Asylgesuch gestellt habe, da sie dort niemanden kenne, dass der Beschwerdeführerin in der gleichen Anhörung das rechtliche Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt wurde, da aufgrund ihrer Vorbringen (Einreise in Italien mit einem von diesem Land ausgestellten Schengenvisum) Italien für die Durchführung ihres Asyl und Wegweisungsverfahrens als zuständig erachtet wurde, dass sie vorbrachte, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da unter anderem italienische Truppen Ouattarra geholfen hätten, Ghabgo zu stürzen, und es für GhabgoAnhänger in Italien nicht sicher sei, dort ein Asylgesuch zu stellen, dass sie eigentlich kein Asylgesuch in der Schweiz habe stellen wollen, aber die Person, bei der sie hier wohne, ihr dazu geraten habe, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 8. August 2011 die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die zuständigen italienischen Behörden das Rückübernahmeersuchen am 4. Oktober 2011 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 – eröffnet am 12. Oktober 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
D5746/2011 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und im Rahmen eines DublinVerfahrens die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass es die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführerin sei anlässlich der Gesuchseinreichung ein Pass mit einem von den italienischen Behörden ausgestellten, vom 5. Juni 2011 bis am 25. Juni 2011 gültigen, Schengenvisum abgenommen worden, dass die italienischen Behörden das Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (DublinIIVO) zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, gutgeheissen hätten, dass bei Italien somit gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens liege, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 4. April 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und deshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
D5746/2011 Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestünden, dass die Begründung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 26. Juli 2011 (als GhabgoAnhängerin in Italien nicht sicher zu sein, da italienische Truppen geholfen hätten diesen zu stürzen) kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darstelle, dass Italien ein Rechtstaat mit funktionierenden polizeilichen Behörden sei, welche sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelten würden, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle von befürchteten oder gar erlittenen Übergriffen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden und um Schutz ersuchen oder eine Anzeige erstatten könne, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit ans BFM gerichteter und von diesem in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom 17. Oktober 2011 (Poststempel) Beschwerde erhob und beantragte, sie sei nicht nach Italien zurückzuschicken, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und sie als Flüchtling anzuerkennen, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 – eröffnet am 25. Oktober 2011 – der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen sowie einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 31. Oktober 2011, zu leisten, dass die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2011 die Beschwerdeverbesserung einreichte und um Ratenzahlung des Kostenvorschusse von Fr. 40.– alle zwei Wochen ersuchte,
D5746/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
D5746/2011 dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf das Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Einreise der Beschwerdeführerin in Italien sowie ihre Weiterreise in die Schweiz mit einem Pass, der ein von der italienischen Botschaft in Abidjan ausgestelltes Schengenvisum enthielt, unbestritten ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden vom 8. August 2011 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO guthiessen, weshalb die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 11. Juli 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs zu bejahen ist, dass die Beschwerdeführerin somit in den Drittstaat Italien ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr am 26. Juli 2011 gewährten rechtlichen Gehörs vorbrachte, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da unter anderem italienische Truppen Ouattarra geholfen hätten, Ghabgo zu stürzen, und es für GhabgoAnhänger in Italien nicht sicher sei, dort ein Asylgesuch zu stellen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich dieses Vorbringens auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. II/2 S. 4), dass in der Rechtsmitteleingabe bei grundsätzlich gleichbleibendem Sachverhalt unter anderem noch ausgeführt wird, Italien sei für die Beschwerdeführerin bloss ein Transitland gewesen und sie hätte dort
D5746/2011 weder ein Asylgesuch gestellt noch würde sie im Unterschied zur Schweiz dort jemanden kennen, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens aber nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinII Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass es sich bei den Bekannten der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht um Familienmitglieder handelt, woraus sie für das vorliegende Verfahren etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte (Protokoll EVZ Ziff. 17 S. 6), dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens und Aufnahmerichtline verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1),
D5746/2011 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO, zu deren Anwendung jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag um Ratenzahlung des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D5746/2011 SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5746/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: