Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5723/2010 Urteil v om 3 1 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 / N (…).
D5723/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, die schweizerische Vertretung in Colombo mit englischsprachiger Eingabe vom 16. Juli 2007 (Eingang: 23. Juli 2007) um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz ersuchte, dass er dabei im Wesentlichen vortrug, er sei von den srilankischen Sicherheitskräften beschuldigt worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben, weswegen er verhaftet und inhaftiert, später jedoch wieder freigelassen worden sei, dass im Jahre 2006 eine bewaffnete Gang auf ihn geschossen habe, er jedoch unverletzt habe entkommen können, dass er im Jahre 2007 verhaftet worden sei, wobei es dem Internationalen Roten Kreuz gelungen sei, ihn freizubekommen, dass er im Jahre 2007 von der Special Trained Force (STF) verhaftet und später wieder freigelassen worden sei, dass er seither vor bewaffneten Gangs und den srilankischen Sicherheitskräften versteckt lebe, dass die Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 2007 aufforderte, detaillierte Informationen und gegebenenfalls Beweismittel zu seinem Asylgesuch einzureichen, ansonsten sein Asylverfahren nicht weitergeführt werde, dass der Beschwerdeführer gestützt auf dieses Schreiben der Botschaft mit undatierter Eingabe mehrere englischsprachige Dokumente in Kopie zu den Akten reichte, so unter anderem eine Identitätskarte, ein Schreiben des Internationalen Roten Kreuzes vom 18. Juni 2002, ein Polizeischreiben sowie einen ärztlichen Kurzbericht vom 16. September 2003, dass die Botschaft in Colombo die beiden Eingaben des Beschwerdeführers (inklusive Beilagen) zusammen mit einem Kurzbericht vom 12. November 2007 dem BFM überwies und dabei im Wesentlichen festhielt, auf die Durchführung eines Interviews sei verzichtet worden, weil der Beschwerdeführer die Anforderungen für den Erhalt von Asyl nicht erfülle,
D5723/2010 dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 1. März 2010 festhielt, der Sachverhalt sei auf Grund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers als erstellt zu betrachten, weshalb auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden könne, dass das BFM weiter ausführte, das Bundesamt gedenke nach Prüfung der Verfahrensakten das Asylgesuch abzuweisen, und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme einräumte, dass die Vertretung in Colombo dem BFM mit Schreiben vom 7. Juni 2010 mitteilte, dass die Zwischenverfügung vom 1. März 2010 dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Post zugesandt worden sei, sich dieser innerhalb der gewährten Frist jedoch nicht habe vernehmen lassen, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2010 die Einreise des Beschwerdeführers nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, dass die Vorinstanz zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen ausführte, vorliegend sei der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers erstellt gewesen, weshalb auf die Durchführung einer Anhörung habe verzichtet werden können, dass es sich bei den geltend gemachten Inhaftierungen und der Verfolgung durch Unbekannte zwar um schwere Übergriffe handle, jedoch die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung bei einer objektivierten Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden müsse, dass die Bedenken des Beschwerdeführers vor erneuten Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte oder unbekannten Personen gut nachvollzogen werden könnten, jedoch das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts diene, dass zudem die erste vorgebrachte Haft mehr als zehn Jahre zurückliege, weswegen zwischen den geltend gemachten Vorbringen und der vom Beschwerdeführer gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt kein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe, dass der Beschwerdeführer aus der zweiten Haft im Jahre 2007 ebenfalls entlassen worden sei, da nichts gegen ihn vorgelegen habe,
D5723/2010 dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, dass die LTTE in ihrer früheren Form heute nicht mehr existierten, womit sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle befinde, dass die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen sei, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe die Zeit vor Kriegsende betreffe, dass angesichts der seither veränderten Lage das Risiko, dass er zum heutigen Zeitpunkt weiteren Übergriffen ernsthaften Ausmasses durch unbekannte Gruppierungen ausgesetzt sein könnte, ausgesprochen gering erscheine, dass der Beschwerdeführer überdies auf die Zwischenverfügung des BFM vom 1. März 2010 nicht geantwortet habe, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei, dass in Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen liesse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant, dass an diesen Erwägungen auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermöchten, stützten diese doch lediglich seine Vorbringen, die nicht bestritten seien, dass die schweizerische Vertretung in Colombo die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 29. Juni 2010 per Post zustellen liess, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 28. Juli 2010 (Eingangsstempel der schweizerischen Botschaft in Colombo: 3. August 2010) sinngemäss die Aufhebung der BFMVerfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragte,
D5723/2010 dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, auch nach dem Ende des Krieges habe sich die Situation in rückständigen Gebieten noch nicht normalisiert, dass sie in der Nacht von unbekannten Personen bedroht würden, dass sie manchmal sogar angegriffen würden, weshalb sie um ihr Leben fürchteten, dass der Beschwerde drei bereits früher eingereichte Dokumente (in Kopie) beilagen, dass die Botschaft die Beschwerde vom 28. Juli 2010 (inklusive Beilagen) mit Begleitschreiben vom 6. August 2010 dem Bundesverwaltungsgericht überwies, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG erstreckt, dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, dass auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen
D5723/2010 und Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land zu reisen, dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen ist (vgl. die nach wie vor geltende, in den Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] publizierte Praxis: EMARK 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen),
D5723/2010 wobei für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (a.a.O., S. 131), dass bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch grundsätzlich eine Befragung der asylsuchenden Person durchgeführt wird, es sei denn, dies sei unmöglich (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Entscheid BVGE 2007/30 eingehend mit der Sachverhaltsermittlung und Gewährung des rechtlichen Gehörsanspruches im Auslandverfahren auseinandersetzte und dabei festhielt, die Unmöglichkeit der Durchführung einer Befragung könne sich aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der Schweizer Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus beim Asylsuchenden liegenden persönlichen Gründen ergeben (vgl. a.a.O. E. 5.25.3), dass beim Befragungsverzicht die gesuchstellende Person unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern sei, die Asylgründe schriftlich festzuhalten (a.a.O. E. 5.4), dass eine Befragung sich schliesslich auch erübrigen könne, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuches als entscheidreif erstellt erscheine, wobei diesbezüglich der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren sei (vgl. a.a.O. E. 5.7 f.), dass das BFM vorliegend auf die Durchführung einer persönlichen Anhörung verzichtete und dabei darauf verwies, dass es den Sachverhalt auf Grund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers als hinreichend erstellt betrachte, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Befragungsverzicht nach der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben sind, da keine Unmöglichkeit der Befragung des Beschwerdeführers vorlag und der Sachverhalt nicht wie gefordert bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuches vom 16. Juli 2007 als entscheidreif erschien, was schon aus der Tatsache hervorgeht, dass es die schweizerische Botschaft in Colombo zur Klärung
D5723/2010 des Sachverhalts für notwendig erachtete, den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 2007 aufzufordern, detaillierte Informationen und gegebenenfalls Beweismittel zu seinem Asylgesuch einzureichen, dass die Vorinstanz folglich dadurch, dass der Beschwerdeführer durch die Schweizer Vertretung in Colombo nicht befragt wurde, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, dass zudem festzuhalten ist, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt hat, zumal es nicht abgeklärt hat, von welchen bewaffneten Gangs und auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer bedroht sein will, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz dadurch, dass der Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung nicht befragt wurde, den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt hat und dabei die behördliche Untersuchungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (BVGE 2007/30 E. 8.3), weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass aus den Akten keine konkreten Hinweise für eine dem Beschwerdeführer akut drohende Lebensgefahr hervorgehen, zumal er sich gemäss seiner Beschwerdeeingabe noch immer in B._______ aufhält, wo sich die allgemeine Sicherheitslage nach dem Ende des Krieges nicht derart präsentiert, dass eine Einreisebewilligung sofort zu erteilen wäre (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1) dass angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
D5723/2010 durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: