Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5412/2011/sed Urteil v om 2 3 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Claudia CottingSchalch, Gerichtsschreiberin Susanne Scheidegger. Parteien A._______, geboren am (…), Serbien, vertreten durch lic. iur. Isabella Zürcher, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2011 / N (…).
D5412/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 18. September 2010 trotz bestehender Einreisesperre in die Schweiz ein, wo er sich bis zum 25. September 2010 aufhielt. Am 18. Januar 2011 reiste er erneut in die Schweiz ein, obwohl er Kenntnis von der Einreisesperre hatte. Als Grund gab er an, er habe seinen Neffen besuchen wollen. Bei einer Polizeikontrolle wies er sich gegenüber den Beamten mit einer gefälschten rumänischen Identitätskarte sowie einem gefälschten rumänischen Führerausweis aus. Mit der gefälschten rumänischen Identitätskarte reiste der Beschwerdeführer am 27. März 2011 erneut in die Schweiz ein. Zwischenzeitlich wurde die Einreisesperre bis 21. Februar 2012 für die Schweiz sowie den gesamten Schengenraum verlängert. Der Beschwerdeführer mietete sich in B._______ unter falschem Namen eine Wohnung, wo er sich rechtswidrig aufhielt. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wies er sich am 20. April 2011 wiederum mit der gefälschten rumänischen Identitätskarte sowie dem gefälschten rumänischen Führerausweis aus. Im Empfangs und Verfahrenszentrum in C._______ reichte der Beschwerdeführer am 26. April 2011 ein Asylgesuch ein. Am 9. Mai 2011 wurde er erstmals summarisch befragt und am 16. Mai 2011 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, dass er in die Schweiz gekommen sei, weil er in Serbien zu Unrecht wegen Mordes zu zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei. B. Gestützt auf einen nationalen Haftbefehl wurde der Beschwerdeführer am 31. Mai 2011 im D._______ verhaftet und ins Gefängnis E._______ überstellt. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ wurden ihm Diebstahl, Hausfriedensbruch, mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie mehrfache Fälschung von Ausweisen vorgeworfen. C. Mit Verfügung vom 7. September 2011 – zugestellt am 8. September
D5412/2011 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht des Mordes beschuldigt worden, nicht glaubhaft seien und die in diesem Zusammenhang stehenden staatlichen Massnahmen daher rechtsstaatlich legitim seien. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bezirksgericht G._______ verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. September 2011 wegen mehrfachen Vergehens gegen das AuG sowie wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 105 Tage durch Untersuchungs und Sicherheitshaft erstanden waren. Vom Vorwurf des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs wurde er freigesprochen. Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes H._______ vom 21. April 2009 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30. wurde widerrufen. Weiter wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer bis längstens 27. November 2011 in Sicherheitshaft belassen und anschliessend der Auslieferungshaft zugeführt werde. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. September 2011 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. September 2011, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Desweitern sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem seien die Akten des Strafverfahrens im Kanton I._______ (…), jene des Auslieferungsverfahrens (B …) sowie die Akten des Asylverfahrens seines Neffen J._______ (geb. …) beizuziehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Die Botschaft der serbischen Republik in Bern beantragte mit Note vom 29. September 2011 die Auslieferung von A._______ im Hinblick auf die
D5412/2011 Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren aus dem Urteil des Obergerichts K._______ vom (…) in Verbindung mit dem Urteil des Appellationsgerichts L._______ vom (…) wegen Mordes. In den angeblichen Raub mit nachträglicher Tötung durch den Beschwerdeführer war gemäss den Akten unter anderem auch sein Neffe, J._______, verwickelt. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und beim Bundesamt für Justiz (BJ) die Akten des Auslieferungsverfahrens B (…) angefordert und im laufenden Verfahren beigezogen würden. Über den allfälligen Beizug der Asylverfahrensakten von J._______ sowie über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. H. Mit Schreiben vom 3. November 2011 retournierte das BJ dem Bundesverwaltungsgericht die Akten und übermittelte aus den Auslieferungsakten eine Kopie der Stellungnahme des Verfolgten zum serbischen Auslieferungsersuchen vom 27. Oktober 2011. Desweitern liessen sie dem Gericht des Faxschreibens M._______ vom 1. November 2011 zukommen, worin erklärt wurde, dass der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen und am 1. November 2011 in Auslieferungshaft versetzt wurde. I. Mit Entscheid vom 18. Januar 2012 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers an die serbische Republik, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids.
D5412/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D5412/2011 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, dass entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei unschuldig, davon ausgegangen werden müsse, dass er die ihm zur Last gelegte schwere Straftat begangen habe und folglich zu Recht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Durch die Flucht in die Schweiz habe er sich einer drohenden Strafverfolgung entziehen wollen. Das Problem des Beschwerdeführers mit den Behörden sei daher strafrechtlicher Natur. Es sei im Rahmen der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung legitim, wenn der Staat kriminelles Unrecht ahndet respektive Untersuchungen tätigt, die es erlauben, die verantwortlichen Personen zur Rechenschaft zu ziehen. Die Begründung der Verfolgung durch die Behörden aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der Minderheit der Roma sei nicht überzeugend. Weiter müsse angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur in seiner Heimat Diebstähle verübt habe, sondern dass auch hier in der Schweiz ein Verfahren unter anderem wegen Diebstahls gegen ihn hängig sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend habe erklären können, weshalb er nicht unverzüglich nach seiner Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Vielmehr habe er sich
D5412/2011 unter falschem Namen eine Wohnung gemietet. Von einer verfolgten Person dürfe jedoch erwartet werden, dass sie sich unverzüglich an die entsprechenden Stellen wende und um Hilfe ersuche. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es keinerlei Beweise oder Indizien gegen ihn gegeben habe, die zu seiner Verurteilung geführt hätten, sei in den besagten Urteilen äusserst ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt, weshalb genau es zum Schuldspruch gegen den Gesuchsteller gekommen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.2. In seiner Beschwerdeschrift vom 29. September 2011 erklärte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe richtig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2007 von den Gerichten seines Heimatstaates in einem Verfahren wegen Mordes freigesprochen, jedoch im Jahre 2010 für den gleichen Sachverhalt wiederum zu Unrecht zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Im letzten Urteil habe sich der Richter auf das Geständnis des mit angeschuldigten Neffen des Beschwerdeführers gestützt, welches unter Folter erfolgt sei. Beim Richter habe es sich zudem um den Vater des wegen dieser Folterhandlungen verurteilten Polizisten gehandelt. 6. 6.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). 6.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine um Asyl nachsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss schliesslich feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet, mithin über keine innerstaatliche
D5412/2011 Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., mit weiteren Hinweisen). 6.3. Gemäss herrschender Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung (Englisch "prosecution") per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung (Englisch "persecution") im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale – namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1) – zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem der genannten Motive in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solch relevante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne) und wenn Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit anderem Hintergrund (sog. Malus im relativen Sinne) (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMAKR 1996 Nr. 34 E. 3, WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 112 ff., ALBERTO ACHERMANN/CHRISTIAN HAUSAMMAN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 102, MARIO GATIKKER, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 74, MARIO VENA, Parallele Asyl und Auslieferungsverfahren in ASYL Nr. 2/2007, S. 3ff.). Eine von den zuständigen schweizerischen Behörden bewilligte Auslieferung ist im Asylverfahren gemäss nach wie vor zutreffender Praxis der ARK (vlg. EMARK 1996 Nr. 34 E. 4a) zwar durch die Asylbehörden nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Indessen gilt es mit Bezug auf das im Herkunftsstaat angehobenen Strafverfahren zu prüfen, ob und inwieweit dieses Verfahren eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen kann (vgl. VENA, a.a.O., Ziff. 1.2.2, S. 7 f.). Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass im Urteil aus dem Jahre 2010 auf das unter Folter erzwungene Geständnis
D5412/2011 seines mitangeklagten Neffen J._______ abgestellt worden sei. Dabei habe das Gericht in seinem Urteil im Jahr 2010 erklärt, dass die Aussagen des unter Folter erfolgten Geständnisses nicht ausser Acht gelassen werden könne, was ohne Zweifel rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderlaufe und menschliche Grundrechte verletzte. Als Grund für seine angeblich ungerechtfertigte Verurteilung wegen Mordes in Serbien gab der Beschwerdeführer notorische Übergriffe auf seine Volksgruppe an. Das gegen rechtsstaatliche Grundsätze und Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Urteil richte sich gegen die Bevölkerungsgruppe der Roma und es komme keine andere Erklärung in Frage. Zudem sei unbeachtet geblieben, dass angeblich der Richter befangen gewesen sei, da dessen Sohn, welcher Polizist ist, im selben Verfahren wegen Folter verurteilt worden sei. 6.4. Ob der Beschwerdeführer der Täter in dem ihm in Serbien zur Last gelegten Mordfall ist oder nicht, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens. Es ist daher nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, eine Beweiswürdigung hinsichtlich der Anschuldigung des Mordes oder eine Überprüfung der strafprozessualen Korrektheit der entsprechenden serbischen Gerichtsurteile vorzunehmen. Im Asylverfahren ist in der vorliegenden Konstellation vielmehr zu prüfen, ob es sich bei diesen Strafverfahren um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung handelt oder ob die Anklageerhebung oder die Verurteilung auf eine ethnischrassistisch motivierte Diskriminierungsabsicht aufgrund der RomaZugehörigkeit des Beschwerdeführers schliessen lässt und damit aus einem asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv erfolgte. Der Beschwerdeführer kann indessen keine überzeugenden Argumente für seine Behauptung vorbringen, der Prozess gegen ihn sei aus rassistischen oder politischen Gründen angestrebt worden. Es liegen dafür weder hinreichende Beweise noch zumindest plausible Indizien vor. Auch die geltend gemachten rechtstaatlich unzulässigen Ermittlungsmethoden und andere Verfahrensmängel (das Urteil basiere auf einem durch Folter erzwungenen Geständnis und der zuständige Richter sei befangen gewesen) würden, selbst wenn zutreffend, für sich allein noch keinen genügenden Grund für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Diskriminierungsabsicht bilden. Diese Frage ist nach dem Gesagten grundsätzlich nicht Gegenstand der asylrechtlichen Prüfung, sondern kann allenfalls im Auslieferungsverfahren von
D5412/2011 Bedeutung sein. Ansonsten liegen keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung im Strafverfahren vor. In seinen Vorbringen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, weshalb das Urteil politisch motiviert gewesen sein soll. Die reine Behauptung, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Roma verurteilt worden, reicht dabei nicht aus. Die Tat, aufgrund welcher der Beschwerdeführer und die Mittäter verurteilt wurden, weist keinerlei politischen Konnex auf. In seiner Heimat in Serbien war der Beschwerdeführer von Beruf Viehhändler und war nie politisch engagiert. Auf die Frage, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer dieser Tat beschuldigt werde, obwohl es viele Roma in seiner Gegend gebe, hatte er keine Antwort (Befragungsprotokoll vom 16. Mai 2011, A 9/12, S. 7, F 50). Wie von der Vorinstanz im Übrigen zu Recht festgehalten wurde (E. I.1, S.5), lagen aufgrund der kriminellen Vergangenheit des Beschwerdeführers und seiner Verwicklung in den Diebstahl, in dessen Zusammenhang es zum Mord kam, offensichtlich zumindest Verdachtsgründe vor, weshalb die Darstellung, er sei völlig willkürlich und nur weil er Roma sei zu Unrecht einer Tat beschuldigt worden, nicht zu überzeugen vermag. Es besteht somit kein Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Serbien aus asylrechtlich relevanten Gründen zu Unrecht angeschuldigt oder unverhältnismässig streng bestraft wurde. In Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach Ankunft in der Schweiz ist auszuführen, dass dies nicht dem normalen Vorgehen einer politisch verfolgten Person entspricht. Es wäre anzunehmen, dass bei einer politischen Verfolgung der Schutz eines anderen Staates in Anspruch genommen werden möchte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich bei seiner Einreise in die Schweiz Ende März 2011 nicht unverzüglich bei den Behörden meldete und um Schutz ersuchte. Stattdessen mietete er sich zuerst eine Wohnung. Die Begründung, wonach er zuerst alle nötigen Papiere aus Serbien besorgen wollte, um damit Asyl zu beantragen, ist unglaubhaft (Einvernahmeprotokoll vom 22. April 2011, A 4/7, S. 2, Z 31ff.). Anlässlich einer Personenkontrolle durch die Grenzwachtkorps in Zwingen/BL vom 22. April 2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz eingereist ist und sich seither auch illegal in der Schweiz aufgehalten hat. Dabei wurde ihm nahegelegt, die Schweiz unverzüglich zu verlassen oder sich bei einer Asylbehörde zu melden. Von einem freiwilligen und geplanten Kontakt mit den schweizerischen Behörden kann somit nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass er einen gefälschten rumänischen Pass auf
D5412/2011 sich trug. Vielmehr macht es den Anschein, als wollte er untertauchen und sich seiner Strafe in der Heimat entziehen. Es besteht keine asylrelevante Verfolgung, wenn strafrechtliche oder militärische Massnahmen ausschliesslich rechtsstaatlich legitimen Zwecken wie der Klärung allfälliger Straftaten dienen. Der Beschwerdeführer konnte mit seinen Vorbringen kein flüchtlingsrechtlich erhebliches Verfolgungsmotiv beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu sein, glaubhaft machen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. Eine Übersetzung der durch die Verteidigung mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 eingereichten vollständigen Urteile des Bezirksgerichtes N._______ vom (…) sowie vom (…) ist nach Ansicht des Gerichts überflüssig und ändert nichts an den ausgeführten Erwägungen. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
D5412/2011 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
D5412/2011 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in Serbien die Verbüssung einer Gefängnisstrafe riskiert, zumal das Bundesamt für Justiz die Auslieferung bewilligt hat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Serbien einer konkreten Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Dies gilt auch in Bezug auf die Situation der Roma, weil die – nicht auszuschliessenden – Schikanen und Diskriminierungen im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. 8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
D5412/2011 der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Im Hinblick auf die Bedürftigkeit deutete bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz nicht in einem Empfangs und Verfahrenszentrum unterkam, sondern sich sogleich eine eigene Wohnung mietete, auf ein Fehlen einer solchen hin. Bei der Befragung der O._______ vom 22. April 2011 erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm finanziell gut gehe. Sein Sohn schicke ihm aus Serbien Geld, wobei er jeweils so viel erhalte, wie er brauche. Anlässlich der Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel
D5412/2011 vom 9. Mai 2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in P._______ zwei Häuser besitze. Diese Angaben bestätigte er anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei vom 27. Juni 2011. Bei seinem KurzEintrittsgespräch vom 27. Mai 2011 im D._______ fuhr er mit eigenem Auto vor. Als Erklärung gab er an, dass es sich dabei um das Auto seiner Nichte handle. Weiter führte er damals aus, dass er keine Kleidergutscheine benötige und auch genug Geld besitze, um sich eine Wohnung zu leisten. Die Argumentation in der Beschwerdeeingabe vom 29. September 2011, wonach er bedürftig sei und er in Serbien lediglich Besitz ohne relevanten Wert habe, vermag nicht zu überzeugen. Der Verweis auf das Strafverfahren (…) reicht ebenfalls nicht aus, um die Bedürftigkeit nachzuweisen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG kann indessen letztlich dahingestellt bleiben, da die Beschwerde, wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt, ohnehin als aussichtslos zu bezeichnen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12. Da im vorliegenden Fall ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem der Beschwerdeführer im Asylverfahren um Schutz suchte, liegt eine Ausnahme im Sinne Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor. Das Urteil kann daher unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden.
D5412/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D5412/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, das BJ und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Susanne Scheidegger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: