Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5197/2011 Urteil v om 8 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang;, Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. August 2011 / N (…).
D5197/2011 Sachverhalt: A. Mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 29. April 2010 an die Schweizer Vertretung in Colombo (Eingang Botschaft 14. Mai 2010) ersuchte der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt C._______ – sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Auf entsprechende Zusatzfragen der Botschaft vom 18. Mai 2010 ergänzte er sein Asylgesuch mit Eingabe vom 25. Mai 2010. Zur Begründung des Gesuchs führte er aus, er sei ein ehemaliges Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Am [Datum] sei er der LTTE beigetreten und unter dem Namen D._______ bekannt gewesen. Nach der Absolvierung von drei Monaten militärischen Trainings habe er an Gefechten gegen die srilankischen Sicherheitskräfte teilgenommen und auch politische Tätigkeiten ausgeübt. Zwischen [Datum] und [Datum] sei er [Funktion] in C._______ gewesen. Gegen Ende des Krieges habe er der LTTE als Krieger dienen müssen. Am [Datum] sei er mit seiner Familie aus dem umkämpften E._______Gebiet geflohen. Auf dem Weg nach F._______ seien er und seine Familie von der srilankischen Marine verhaftet und ins G._______ nach H._______ im I._______ Distrikt gebracht worden, wo sie befragt geworden seien. Während eines Verhörs habe er zugegeben, ein LTTEMitglied zu sein. Am [Datum] sei er ins J._______ Rehabilitationszentrum im K._______ Distrikt überführt worden, während man seine Familie am [Datum] freigelassen habe. Er sei dabei fortlaufend durch ein Spezialteam des Criminal Investigation Departments (CID) befragt worden. Nach sechs Monaten Haft sei er am [Datum] aus humanitären Gründen entlassen worden, weil er seit seiner Kindheit auf dem rechten Auge blind sei. Seither führe er ein Leben als normaler Zivilist und fürchte sich vor einer Verhaftung durch die srilankischen Sicherheitskräfte. Um Probleme mit den Behörden zu vermeiden, seien Personen, die er kenne, auf Abstand zu ihm gegangen. Am [Datum] hätten zwei Männer in Zivil nach ihm gesucht, weshalb er in der Folge zu Verwandten gezogen sei. Am [Datum] seien drei Unbekannte auf Motorrädern in der Nähe seines Hauses auf der Suche nach ihm gewesen. Er vermute, dass es Mitglieder des Geheimdienstes oder von paramilitärischen Gruppen gewesen seien. Wegen dieser beiden Vorfälle habe er am [Datum] beim International Committee of the Red Cross (ICRC) C._______ eine Beschwerde hinterlegt. Aufgrund dieser Probleme und weil er keine Arbeit finde, sei es ihm nicht möglich, sich zu integrieren und ein normales Leben zu führen.
D5197/2011 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente in Kopie und mit Übersetzung zu den Akten. B. Am 23. August 2010 wurde mit dem Beschwerdeführer bei der Botschaft eine Befragung durchgeführt. Im Rahmen dieser Befragung bestätigte er die bereits geschilderten Ereignisse und ergänzte, dass er seit dem Jahr (…) den Rang eines (…) gehabt und während des Krieges fünfundvierzig Männer befehligt habe. Nachdem ihn die srilankische Marine für einundzwanzig Tage verhaftet und in dieser Zeit während zehn Tagen verhört habe, sei er ins G._______ gebracht worden. C. Mit Begleitschreiben vom 23. August 2010 (Eingang BFM 3. September 2010) leitete die Vertretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM weiter. D. Am 30. November 2010 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und führte aus, er sei am [Datum] vom L._______, welcher der Sri Lanka Army (SLA) angeschlossen sei, zu einer Befragung ins Armeecamp bestellt worden. Dort sei er während dreissig Minuten befragt worden. Danach hätten ihn drei Mitglieder der Terrorist Investigation Division (TID) über eine Stunde verhört, bedroht und zwei Mal geschlagen. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden, wobei er von ihnen hingewiesen worden sei, dass er erneut befragt werden könne, wann immer sie Informationen brauchen würden. Das Schreiben wurde am 14. Dezember 2010 an das BFM übermittelt. E. Mit – am 9. Mai 2011 an das BFM weitergeleitetem – Schreiben vom 21. April 2011 schilderte der Beschwerdeführer der Vertretung in Colombo zwei weitere Vorfälle. Sowohl am [Datum] als auch am [Datum] sei er – so vermute er – von Mitgliedern der SLA angehalten und befragt worden. F. Am 5. Juni 2011 wiederholte der Beschwerdeführer der Botschaft seine Vorbringen und reichte gleichzeitig ein Bestätigungsschreiben des Citizen's Committee, C._______ District, vom 30. Mai 2011 zu den Akten.
D5197/2011 Beide Schreiben wurden dem Bundesamt am 21. Juni 2011 weitergeleitet. G. Am 11. Juli 2011 listete der Beschwerdeführer der Schweizerischen Vertretung von Colombo erneut sämtliche Vorfälle seit seiner Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum auf. Er fügte hinzu, er sei einen Tag nach seiner Entlassung von Mitgliedern des MarineGeheimdienstes angehalten und befragt worden. Zudem hätten ihn der Armee Geheimdienst und der PolizeiGeheimdienst Civil Security Office (CSO) besucht und Informationen von ihm gefordert. Einen Monat nach seiner Freilassung hätten ihn Mitglieder der TID verhört und sich beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt. H. Das Bundesamt verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. August 2011 (versandt am 16. August 2011) die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. I. Mit französischsprachiger Eingabe vom 15. September 2011 (eingegangen am 19. September 2011) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Schutzgewährung in der Schweiz. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
D5197/2011 Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides kann den Akten nicht entnommen werden, weil keine Empfangsbestätigung vorliegt. Da die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 166 f., Rz. 3.150), wird von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen. 1.4. Die Rechtsmitteleingabe ist in französischer Sprache und folglich in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Da die Sprache der Verfügung des BFM massgebend ist, ergeht der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.5. Die Beschwerde ist daher frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D5197/2011 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper: vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Gericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaftmachen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
D5197/2011 Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2eg S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rehabilitationszentrum vermöge zum heutigen Zeitpunkt keine Einreisebewilligung in die Schweiz zu begründen, da das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechtes diene. Angesichts seines dortigen Aufenthaltes könne das BFM seine Befürchtungen vor einer erneuten Inhaftierung seitens der srilankischen Sicherheitskräfte zwar gut nachvollziehen, jedoch müsse seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung bei einer objektiven Betrachtungsweise als unbegründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz würden die Insassen der Rehabilitationscamps einem intensiven Screening unterzogen, um zu prüfen, ob diese nach wie vor eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellten. Seine Freilassung nach sechs Monaten im J._______ Rehabilitation Centre mache deutlich, dass er von den srilankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt werde, in terroristische Aktivitäten verwickelt oder eine Gefahr für den srilankischen Staat zu sein. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte, dass er im Anschluss an seine Rehabilitation in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Es sei allerdings nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Behörden gestanden und wiederholt befragt worden sei. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung der LTTE durch die
D5197/2011 srilankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen schon aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Hätten die srilankischen Behörden die Überzeugung gehabt, dass er nach wie vor Verbindungen zur LTTE habe oder in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstelle, wäre er zweifellos auch nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp erneut inhaftiert und nicht nur befragt worden. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien daher nicht einreiserelevant. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er finde keine Arbeit und könne sich deshalb nicht integrieren sowie kein normales Leben führen. Das Bundesamt bedaure seine gegenwärtige Lage, jedoch könne eine Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen seien kein Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Die von ihm geltend gemachte schwierige Lebenssituation und ökonomische Schwierigkeiten könnten demzufolge nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung führen. An diesen Erwägungen vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich seine Vorbringen. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asylvorbringen einzugehen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Daher sei sein Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 5.2. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seiner Beschwerde geltend, die Bedrohungen durch Armeemitglieder und Paramilitärgruppen hätten seit April 2011 zugenommen. Aufgrund dessen fürchte er sich, Opfer einer Entführung zu werden. Dabei würden die Bedrohungen nicht nur wegen seiner politischen Anschauung, sondern auch wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von ehemaligen LTTEMitgliedern erfolgen. Zur letzteren gehöre er, weil er ein potenzieller Zeuge der durch die srilankischen Sicherheitskräfte während der letzten Phase des Krieges begangen Gräueltaten sei. Am [Datum] habe er an einer Wiedervereinigung von ehemaligen Gefangenen im Militärcamp von M._______ teilgenommen. Einen Tag später habe er die Aufforderung erhalten, sich im Militärcamp von N._______ zu melden. Dort hätten ihn Militärangehörige eineinhalb Stunden zum Bericht der
D5197/2011 Expertengruppe der Vereinigten Nationen (United Nations; UN) über Sri Lanka verhört. Sie hätten ihn dabei zur Aussage aufgefordert, dass der Bericht der UN falsch sei, da gegen Ende des Krieges nicht die Armee, sondern die LTTE die Gräueltaten begangen habe. Zwischen dem (…) und dem [Datum] sei er zwei Mal von der Armee in seinem Haus aufgesucht worden. Seit Juli 2011 würden etwa alle zwei Tage Sicherheitskräfte nach Hause kommen und ihm mit drohendem Unterton dieselben Fragen stellen. Zudem würden sie immer die "weissen Vans" erwähnen, welche für gewaltsames Verschwinden oder Entführungen bekannt seien. Schliesslich habe ihn [Datum] ein hochgradiger Kommandant der Region aufgefordert, zum Militärcamp zu gehen. Dort hätte er bestätigen sollen, dass die Berichterstattung von "Channel 4" unwahr sei. Insgesamt sei die Verfügung fehlerhaft, da die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka nur teilweise und ungenau abgeklärt worden sei. Sowohl lokale NGO's als auch Amnesty International hätten von Verfolgungen und Entführungen von ehemaligen Gefangenen berichtet. Ausserdem sei die Interpretation von Art. 3, 7 und 20 AsylG im Hinblick auf die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft fehlerhaft. Er könne nicht im Heimatstaat bleiben und habe zudem auch keine Möglichkeit, in einen anderen Staat zu fliehen. Sodann wiederholte er seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen. 5.3. Die Erwägungen des BFM sind nach Prüfung der Akten durch das Gericht zutreffend und zu bestätigen. Der Beschwerdeführer befürchtet, aufgrund seiner ehemaligen, langjährigen Tätigkeit für die LTTE staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Mit der Vorinstanz kann das Bundesverwaltungsgericht diese (subjektiven) Befürchtungen nachvollziehen. Indes ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zunächst ins G._______ gebracht wurde und sich anschliessend in einem Rehabilitationscamp aufgehalten hat, wo er nach sechs Monaten ohne Auflagen entlassen wurde. In seinen Eingaben bringt der Beschwerdeführer namentlich nicht vor, dass er während seiner Festnahme und Internierung im Rehabilitierungslager in irgendeiner Weise schlecht behandelt worden wäre. Dies macht deutlich, dass sich keine konkreten Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer ergeben haben, andernfalls er mit Sicherheit nicht freigelassen respektive wieder verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden wäre. Angesichts der nunmehr verstrichenen Zeitspanne und der aktuellen Verhältnisse im Heimatland ist nicht von einem realen Verfolgungsinteresse seitens der srilankischen Behörden auszugehen,
D5197/2011 zumal der Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitierung kein spezifisches Risikoprofil mehr aufweist, welches ihn aktuell aus objektiver Sicher als gefährdet erscheinen liesse. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung auch nicht mehr verhaftet, obwohl unter anderem seitens des CID dazu hinreichend Gelegenheit bestanden hätte. Aufgrund der Tatsache, dass ihm seit seiner Entlassung im April 2010, mithin seit gut eineinhalb Jahren, nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Diese Feststellung wird ebenfalls durch die Umstände untermauert, dass der Beschwerdeführer einerseits unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp sich beim Dorfvorsteher registriert hat und anderseits ohne Probleme zur Anhörung nach Colombo fahren konnte. Allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung genügt nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Ausserdem handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachforschungen und Belästigungen durch unbekannte Personen teilweise um Übergriffe seitens Dritter, die klarerweise keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreicht haben. Der Beschwerdeführer könnte sich ausserdem um den Schutz des – entgegen seiner Ansicht – schutzfähigen und schutzwilligen Heimatstaates bemühen. Schliesslich ist auch eine vom BFM und dem Gericht anerkannte sozial sowie wirtschaftlich schwierige Lebenssituation unter dem Blickwinkel des Asylrechts nicht relevant. 5.4. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Am 18. Mai 2009 wurde seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen junge Männer Gefahr, von srilankischem Sicherheitspersonal einer minutiösen Personenkontrolle unterzogen und auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese sogenannten „AntiTerrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Court – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten eingesetzt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und vor allem im Grossraum
D5197/2011 Colombo ausgesetzt ist, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. In casu fällt auf, dass der Beschwerdeführer seit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung seine Vorbringen an die Erwägungen des Bundesamtes insoweit anpasst, als er behauptet, alle zwei Tage von srilankischen Sicherheitskräften behelligt zu werden. Diesen Vorbringen fehlt es sowohl an Realkennzeichen als auch an Detailreichtum. Ausserdem beschränkte er sich lediglich auf eine chronologische Auflistung der Vorfälle, ohne die angeführten Behelligungen anschaulich oder nachvollziehbar darzustellen. Diese Ausführungen müssen folglich als nachgeschoben und damit als unglaubhaft qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer vermag mithin mit dem Bekräftigen seiner Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.5. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den LTTE und geltend gemachter Beteiligung an Kampfhandlungen in seiner Heimat allenfalls asylunwürdig gemäss Art. 53 AsylG sein könnte, offengelassen werden. 6. Zusammenfassend lassen die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle nicht auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung von einer gemäss der Praxis zu Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität schliessen. Es erübrigt sich deshalb, auf die Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen sowie die Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nicht zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
D5197/2011 verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D5197/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand: