Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5015/2011 Urteil v om 2 1 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Guinea, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. September 2011 / (…).
D5015/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea am (…) in Richtung B._______ verliess, von dort in elf Tagen auf dem Seeweg nach C._______ weiterreiste und nach einem viertägigen Aufenthalt am 25. Juni 2011 per Bahn in die Schweiz gelangte, dass er am 4. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner Identität keinerlei Dokumente abgab, aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass er – jeweils im EVZ – am (…) summarisch befragt und am (…) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei durch (…) zu grossem Reichtum gelangt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder bereits in jungen Jahren die (…) Geschäfte ihres Vaters in E._______ geführt hätten, dass der Vater zwei Frauen gehabt habe, wobei er mit der einen zwei Söhne und mit der Mutter des Beschwerdeführers drei Kinder gezeugt habe, dass der Vater im Juni 2010 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen und seine Mutter fünf Monate vorher an einer Krankheit gestorben sei, dass, obwohl das Nachlassvermögen traditionsgemäss gleichmässig unter allen betroffenen Familien aufgeteilt werde, in der Heimat des Beschwerdeführers viele Leute die Auffassung vertreten würden, dass die Erstfamilie den grösseren Anteil beanspruchen dürfe, dass am (…) die Halbbrüder des Beschwerdeführers (…) zurückgekehrt seien und des Nachts seinen Bruder getötet hätten,
D5015/2011 dass der Beschwerdeführer durch das Geschrei seines Bruders geweckt worden und nach draussen gestürmt sei, dort einem seiner Halbbrüder begegnet sei, diesen mit einer Machete am Bein verletzt habe und daraufhin in den Wald geflohen sei, dass er sich, dessen sicher, dass seine beiden Halbbrüder seinen Bruder umgebracht hätten, da sie es auf das Erbe des Vaters abgesehen hätten, in Todesgefahr gewähnt habe und nicht nach Hause habe zurückkehren können, dass er nach einem (…) Aufenthalt im Wald mit nach F._______ gelangt sei, wo er seine Geschichte einem weissen Mann erzählt habe, woraufhin ihn dieser an Bord eines Schiffes gebracht habe, das nach C._______ gefahren sei, dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, dass er erklärt habe, nie irgendwelche guineischen Ausweispapiere besessen beziehungsweise seine Identitätskarte bereits vor vielen Jahren verloren zu haben, in Guinea nie Identitätskontrollen durchgeführt würden und die Reise über Senegal und C._______ in die Schweiz ohne Identitätsdokumente unternommen zu haben, dass er, selbst wenn er im Besitz von Identitätsdokumenten gewesen wäre, aufgrund der geschilderten Umstände keine Zeit gehabt hätte, irgendwelche Dokumente mitzunehmen, dass – so das BFM – die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Identitätspapiere besessen und sei ohne solche von Guinea in die Schweiz gereist, jeglicher Grundlage entbehre, ebenso wie die Schilderung der Reiseumstände, wonach er in F._______ einen weissen Mann getroffen habe, der ihn, nachdem er ihm seine Verfolgungsgeschichte erzählt habe, an Bord eines Schiffes gebracht habe, wo ihm ein Platz zugewiesen und er auf einer (…) Reise nach
D5015/2011 C._______ verpflegt worden sei, bis er schliesslich (…) in die Schweiz gelangt sei, dass vor dem Hintergrund dieser als unplausibel und gesamthaft als realitätsfremd zu beurteilenden Reisewegschilderung davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche, seinen Reiseweg zu verschleiern und enthalte seine Identitätspapiere dem BFM bewusst vor, um seine wahre Identität nicht preiszugeben und einen Vollzug zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Ermordung seines jüngeren Bruders beziehungsweise zur geltend gemachten Bedrohung durch seine beiden Halbbrüder wegen Erbstreitigkeiten als undifferenziert und unlogisch und daher als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, diesem von ihm geltend gemachten Ausreisegrund die nötige Stringenz und Plausibilität zu verleihen, dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaubhaft erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2011 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; es sei die
D5015/2011 Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2011 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
D5015/2011 wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass zwar – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – vorliegend die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls Prozessgegenstand ist, indessen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Asylgewährung beantragt wird, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
D5015/2011 dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe seine Identitätskarte zu Hause gelassen, die Behörden hätten sein Haus mehrmals durchsucht, seine Familie habe ihm das Dokument nicht senden können und er könne nicht genau erklären, wie er versucht habe, dieses zu erhalten, dass in Widerspruch dazu im selben Abschnitt der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nie über eine Identitätskarte oder einen Reisepass verfügt, dass die im Zusammenhang mit den Reise beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, dass er durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die Offensichtlichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
D5015/2011 dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern in pauschaler Weise lediglich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer werde erst in einer Beschwerdeergänzung erklären können, weshalb die von der Vorinstanz dargelegten Widersprüche nicht zutreffen würden (vgl. Beschwerde S. 4), dass indes auf eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung zu verzichten ist, da die vorliegende Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten aufweist, weshalb die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG nicht gegeben sind, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass überdies davon auszugehen ist, die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers beruhten auf einer Erbstreitigkeit, und nicht ersichtlich ist, inwiefern er in diesem Zusammenhang aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgeführten Gründe verfolgt worden sein soll, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
D5015/2011 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und insbesondere keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass vor dem Hintergrund der offensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvorbringen entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er besitze in seinem Heimatstaat kein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz, dass der noch relativ junge Beschwerdeführer, welcher in Guinea angeblich als Händler erfolgreich tätig gewesen sein will, soweit aktenkundig, zudem an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
D5015/2011 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D5015/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand: