Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D491/2012 Urteil v om 2 8 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Georgien, vertreten durch Françoise Jacquemettaz, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2011 / N.
D491/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2010 zusammen mit seiner Ehefrau bei der schweizerischen Vertretung in Tbilissi ein Asylgesuch einreichte und in der Folge zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass das BFM dieses Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. März 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem die schweizerische Vertretung am 15. Februar 2011 mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer sei aus Georgien ausgereist und befinde sich vermutlich in der Türkei, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember 2010 auf dem Landweg aus dem Heimatstaat ausreiste und von der Türkei her kommend am 12. März 2011 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 22. März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der direkten Anhörung vom 3. Mai 2011 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahre 2006 bei der Vereinten Nationalen Bewegung von Michail Saakashvili die Stelle als Leiter der Sonderbrigaden angetreten, dass er im November 2007 aus Protest gegen die Verhaftung seines besten Freundes anlässlich einer gegen die Regierung gerichteten Protestkundgebung vor mehreren Tausend Personen seinen Parteiaustritt habe verkünden und seinen Parteiausweis zerreissen lassen, dass er in der Folge am 13. November 2007 unter dem Vorwand, Drogen zu besitzen, verhaftet und wegen Drogenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden sei, wobei er seine Strafe im N._______ Gefängnis Nr. (…) unter sehr misslichen Bedingungen verbüsst habe, dass ihn der georgische Präsident indessen alsbald begnadigt habe, weshalb er im November 2008 aus dem Strafvollzug entlassen worden sei, dass er sich danach ständig beobachtet gefühlt habe und keine Arbeit habe finden können, darüber hinaus sein Telefon abgehört worden sei,
D491/2012 dass er im Juni 2009 mit dem Tode bedroht, überfallen und zusammengeschlagen worden sei, bei welcher Gelegenheit er einen Beinbruch erlitten habe, dass am 24. Dezember 2010 sein Reisepass, den er einige Monate zuvor erhalten habe, wieder eingezogen worden sei, weshalb er seinen Heimatstaat bereits tags darauf und ohne seine Ehefrau in Richtung Türkei verlassen habe, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Unterlagen und Medienberichte als Beweismittel zu seinen politischen Aktivitäten und zum Strafverfahren zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer im EVZ aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden Identitätspapiere einzureichen, er indessen dieser Aufforderung des BFM bislang nicht nachgekommen sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 – eröffnet am 28. Dezember 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden, im Sinne einer Revision ausländische Gerichtsentscheide auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, dass trotz der Umsetzung von zahlreichen gesetzgeberischen Massnahmen in der Vergangenheit im Einzelfall die Beeinflussung der georgischen Strafverfolgungsbehörden nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, weshalb im vorliegenden Fall vorfrageweise geprüft werde, ob in den Akten konkrete Hinweise für die behauptete Unrechtmässigkeit des Gerichtsverfahrens vorlägen, dass es in casu keine objektiven Anhaltspunkte gebe, welche auf eine rechtswidrige Anwendung der strafrechtlichen Vorschriften durch das Gericht hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil auch eine Beschwerde habe erheben können, welche allerdings von der Berufungsinstanz abgewiesen worden sei,
D491/2012 dass darüber hinaus auch keine prozessualen Vorgänge ersichtlich seien, welche auf ein unrechtmässiges Gerichtsverfahren hindeuteten, dass der Beschwerdeführer trotz seinem Versprechen anlässlich der direkten Bundesanhörung bis dato weder das erstinstanzliche noch das Beschwerdeurteil eingereicht habe, obwohl sich diese Urteile seiner Aussage zufolge bei ihm zu Hause befänden und deren Zustellung ihm somit ohne weiteres möglich gewesen wäre, dass seine Aussage zur Nichteinreichung der Gerichtsunterlagen, er habe über deren Wichtigkeit nicht gewusst, eine offensichtliche und vor allem unbehelfliche Schutzbehauptung sei, welche auf ungünstige Feststellungen in den Urteilen hindeute, dass bezüglich der zahlreichen anderen eingereichten Beweismittel, die der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den Urteilen – offenbar als wichtiger erachtet habe, jedoch auf die grundsätzlich geringe Beweiskraft von solchen, von der Partei bestellten Bestätigungen hinzuweisen sei, dass formelle Unzulänglichkeiten des Verfahrens, wie sie der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers kritisiere, zwar vorkommen könnten, grundsätzlich jedoch davon auszugehen sei, dass die Rechtsprechung in Georgien innerhalb der durch Verfassung und Gesetze festgelegten Normen funktioniere, dass das BFM des Weiteren festgestellt habe, die vorliegenden Zeitungsberichte beruhten jeweils auf den Aussagen des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau, weshalb ihnen die objektive Sichtweise abgehe, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach das Gerichtsverfahren manipuliert worden sei, somit nicht geeignet seien, die Rechtmässigkeit des Gerichtsentscheids in Frage zu stellen, dass die von ihm geltend gemachte Verurteilung somit in seinem gesetzwidrigen Verhalten begründet und rechtsstaatlich legitim sei, weshalb diese Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im November 2008 realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen seien, wobei
D491/2012 insbesondere sein Verhalten nach der Entlassung erhebliche Zweifel an seinen Sachverhaltsschilderungen aufkommen lasse, dass er beispielsweise trotz ständiger Beobachtung durch den Geheimdienst und Behelligungen seiner Ehefrau sowie ungeachtet der Verhaftungen seiner Freunde ohne einen ersichtlichen Grund bis zu seiner Ausreise aus Georgien über zwei Jahre habe verstreichen lassen, dass der Beschwerdeführer trotz ständigen Behelligungen in all diesen Jahren von den georgischen Behörden weder vorgeladen noch festgenommen worden und ihm vielmehr noch ein Reisepass ausgestellt worden sei, dass er sich trotz der angeblich ständigen Observierung aus Tbilissi habe entfernen und den Heimatstaat offenbar problemlos verlassen können, dass auch in diesem Zusammenhang kaum Hinweise auf eine tatsächlich vorhandene behördliche Verfolgungsmotivation ersichtlich sind, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche die Zeit nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis beträfen, eindeutige Kenzeichen einer erfundenen Verfolgungsgeschichte aufwiesen und insgesamt den Eindruck erweckten, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, eine angebliche Verfolgungssituation zu konstruieren, weshalb seinen Schilderungen nicht geglaubt werden könne, dass der Wegweisungsvollzug nach Georgien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen liess: Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2011 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Ausserdem sei von einer Wegweisung abzusehen und allenfalls die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
D491/2012 dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2012 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 21. Februar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 15. Februar 2012 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D491/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei von Istanbul aus in einem Lastwagen ohne gültiges Reise oder Identitätspapier in fünf Tagen nach Lugano gereist (A8/13 Ziff. 13.1 und 13.2 S. 5/6, Ziff. 16 S. 9, A18/20 F112 – F119 S. 12), wobei er nirgendwo kontrolliert worden sei, dass dieses Vorbringen angesichts der strikten Kontrollen an den Aussengrenzen der Europäischen Union unglaubhaft erscheint,
D491/2012 dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch in casu bestätigt, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag seine Identität nicht nachgewiesen hat, weshalb er selbst aus echten Gerichtsurkunden nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, dass er weder das erstinstanzliche noch das Beschwerdeurteil zu den Akten reichte (vgl. A18/20 F79 ff. S. 9), dass er anlässlich der BzP angab, er sei Jurist (A8/13 Ziff. 8 S. 3), weshalb es sich erübrigt, ihm den Beweiswert eines echten Urteils zu erläutern, dass er auch nicht in der Lage war, andere Dokumente, die es seinen Schilderungen zufolge geben müsste, zu den Akten zu reichen (A18/20 F130 S. 13), dass die von ihm eingereichten Beweismittel den Eindruck hinterlassen, die angebliche Verfolgungssituation werde vom Beschwerdeführer inszeniert, dass bei dieser Sachlage zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie diejenigen in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2012 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
D491/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
D491/2012 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Georgien insbesondere weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. Februar 2012 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
D491/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 15. Februar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: