Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4599/2011 law/rep Urteil v om 1 4 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Pietro AngeliBusi, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2011 / N (…).
D4599/2011 Sachverhalt: A. Mit der schweizerischen Botschaft in Khartum am 7. September 2010 zugegangener Eingabe beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Als Beilage legten sie ihrem Asylgesuch ein Schreiben des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) über die Fortführung des Flüchtlingsstatus vom 31. März 2003 sowie vom UNHCR am 31. August 2010 ausgestellte Bestätigungen, wonach sie im Gefolge einer weiteren Überprüfung ihres Flüchtlingsstatus im Jahre 2010 nach wie vor von der sudanesischen Regierung als Flüchtlinge anerkannt seien und als solche sowohl seitens des UNHCR als auch der sudanesischen Regierung registriert worden seien, bei. B. Mit Schreiben vom 19. November 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das BFM Asylsuchenden für weitere Abklärungen zu den Asylgründen die Einreise in die Schweiz bewilligen könne, falls es diesen nicht zugemutet werden könne, im Drittstaat (hier: Sudan) zu bleiben oder in ein anderes Land weiterzureisen. Gemäss aktueller Entscheidpraxis würden solche Einreisebewilligungen sehr restriktiv gehandhabt. Eine Einreisebewilligung in die Schweiz setze zunächst (im Sinne einer Vorbedingung) eine akute und schwere Gefährdung von Leib und Leben des Asylsuchenden voraus. Weitere Faktoren bei der Prüfung der Frage einer Einreisebewilligung seien die Schutzmöglichkeiten im gegenwärtigen Drittland (hier: Sudan), die Beziehungsnähe zur Schweiz und die zu erwartende Integration in der Schweiz. Da das UNHCR alle Eritreer, die im Sudan Zuflucht suchten, ungeachtet ihrer Fluchtgründe registriere und einem Flüchtlingslager zuweise, und sich zusammen mit den sudanesischen Behörden um die Grundversorgung kümmere, erachte das BFM den Verbleib von Schutzsuchenden im Sudan als zumutbar, weshalb es entsprechende Asylgesuche in der Regel ablehne. Diese Praxis des BFM sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der Schweiz in Asylangelegenheiten, also durch das Bundesverwaltungsgericht, bestätigt worden, das etwa im Urteil D 2047/2010 vom 29. April 2010 festgehalten habe, dass die betreffenden Personen im Sudan nicht unüberwindbaren Schwierigkeiten
D4599/2011 gegenüberstünden und aufgrund des vom UNHCR und den sudanesischen Behörden garantierten Schutzes ein dortiger Verbleib erwartet werden könne. Die Erfolgsaussichten für die Erteilung einer Einreisebewilligung seien auch im vorliegenden Fall gering. Gleichzeitig räumte das BFM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich bis zum 19. Dezember 2010 zur Frage zu äussern, ob sie an ihrem Asylgesuch festhalten wollten oder nicht. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 (Posteingang Botschaft) hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Asylgesuch fest. D. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu deren Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu Ereignissen, die zur Ausreise aus Eritrea geführt hätten, und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Zudem wurde ihnen die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März 2010 ausgehändigt. E. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2011 (Posteingang Botschaft) beantworteten die Beschwerdeführenden das Schreiben des BFM vom 17. Mai 2011. F. Der Beschwerdeführer A._______ machte in den Eingaben vom 7. September 2010, 13. Dezember 2010 und vom 6. Juni 2011 im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre (…) der "Eritreischen Befreiungsfront" ("Eritrean Liberation Front", ELF) angeschlossen und vier Jahre lang gegen die äthiopischen Machthaber gekämpft, bis die ELF von der "Eritreischen Volksbefreiungsfront" ("Eritrean People's Liberation Front", EPLF) besiegt worden sei und sich die ELFKämpfer in alle
D4599/2011 Richtungen zerstreut hätten. Im Jahre 1981 sei er in den Sudan geflohen, wo er den Flüchtlingsstatus erhalten habe. Im Sudan lebe er zusammen mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in Khartum. Sämtliche seiner Kinder seien Analphabeten, da sie die Schule nicht hätten besuchen dürfen. Zudem seien diese von den sudanesischen Kindern benachteiligt worden. Ferner hätten er und seine Familie ungenügenden Schutz vom UNHCR und von der sudanesischen Regierung erhalten. Ferner sei sein Haus in Khartum von Agenten der eritreischen Botschaft und deren sudanesischen Partnern niedergebrannt worden. Schliesslich sei seine Frau schon mehrmals von den sudanesischen Behörden inhaftiert worden, weil sie auf der Strasse Tee verkauft habe. Das Leben in Khartum sei sehr hart. G. Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 – eröffnet am 18. Juli 2011 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführenden liessen darauf schliessen, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Indessen könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine sofortige Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer A._______ habe sich eigenen Angaben zufolge im April 1981 beim UNHCR im Sudan registrieren lassen, den Flüchtlingsstatus erhalten und sich im Flüchtlingslager E._______ in F._______ aufgehalten, bevor er 1983 nach Khartum gezogen sei, weil er die Sicherheitslage im Flüchtlingslager als ungenügend erachtet habe. Zwar – so das BFM – sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Der Beschwerdeführer A._______ halte sich seit dem Jahre 1983 in Khartum auf. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, zu diesem Zweck wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Nach dem Gesagten
D4599/2011 benötigten sie den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihnen zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. H. Mit am 28. Juli 2011 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingetroffener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 22. August 2011) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Zur Begründung führte A._______ namentlich aus, er sei nach dem Kollaps der ELF gezwungen gewesen, aus Eritrea zu fliehen, und sei im Jahre 1981 vom UNHCR und der sudanesischen Regierung als Flüchtling anerkannt worden. Seit dem Jahre 2008 sei er bis zur erzwungenen behördlichen Schliessung Mitglied der sudanesischen Sektion der ELF geworden. Am (…) sei er unter dem Vorwurf, für die ELF Geld zu sammeln, festgenommen und im Gefängnis von G._______ inhaftiert gewesen, am (…) indessen nach einlässlicher Prüfung seines Falls wieder freigelassen worden. Darüber hinaus seien in der Vergangenheit im Sudan immer wieder eritreische Flüchtlinge entführt worden, welche wie er bei der ELF gewesen seien. Im Weiteren hätten seine Kinder seit ihrer Geburt nie Zugang zu medizinischer Versorgung, Nahrung, Kleidung, Unterkunft oder schulischer Ausbildung erhalten, was wohl daran liege, dass sich das UNHCR in Khartum für sie nicht verantwortlich gefühlt und ihrem Leiden kein Gehör geschenkt habe. So besehen führten er und seine Familie trotz Flüchtlingsstatus seit vielen Jahren ein von Elend und Entbehrungen geprägtes Leben im Sudan. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
D4599/2011 des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
D4599/2011 weiterer Aufenthalt im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 4.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 5. 5.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig geht, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers A._______ darauf schliessen lassen, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden in asylrechtlicher Hinsicht relevant sind. Angesichts der Tatsache, dass die eritreischen Behörden oftmals auch harte Sanktionen gegen nahe Angehörige von Flüchtlingen verhängen, ist deshalb ohne Weiteres von einer begründeten Furcht der Ehefrau und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers A._______ vor einer drohenden
D4599/2011 Reflexverfolgung auszugehen, weshalb diese ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. 5.2. Weiter ist zu prüfen, ob es den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. G) als zutreffend erweisen. Der Beschwerdeführer A._______ und dessen Ehefrau befinden sich seit nunmehr bald 30 Jahren im Sudan, wo sie vom UNHCR registriert sind und ohne ernsthafte Probleme leben. Ihre beiden Kinder C._______ und D._______ wurden im Sudan geboren und sind ebenfalls als Flüchtlinge registriert. Es mag zutreffen, dass es im Sudan in vereinzelten Fällen zu Entführungen von ehemaligen Mitgliedern der ELF gekommen ist. Die Tatsache indessen, dass der Beschwerdeführer A._______ seit beinahe 30 Jahren als Flüchtling im Sudan lebt, spricht im Ergebnis allerdings dagegen, dass hinsichtlich seiner Person oder seiner Angehörigen diesbezüglich eine konkrete Gefahr besteht. In diese Richtung weist auch seine Aussage, wonach er am (…) nach einer einwöchigen Inhaftierung unter dem Vorwurf, Geld für die ELF gesammelt zu haben, seitens der sudanesischen Behörden wieder auf freien Fuss gesetzt worden ist. Soweit die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, dass sie seitens des UNHCR in Khartum keine humanitäre Hilfe erhalten hätten, ist darauf hinzuweisen, dass sie alle im Sudan einem Flüchtlingslager zugewiesen worden sind, es jedoch den Akten zufolge vorgezogen haben, sich in Khartum ausserhalb des Flüchtlingslagers aufzuhalten. Es ist ihnen deshalb grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben und dort um entsprechende Hilfe nachzusuchen. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz bestehen. Vielmehr lebt die gesamte Kernfamilie – die Eltern, ihre beiden minderjährigen Kinder C._______ und D._______ sowie ihre beiden volljährigen Kinder beziehungsweise Geschwister H._______ (…) und I._______ (…) – im Sudan, weshalb sie dort auch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen. Eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führt somit im vorliegenden Fall zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D4599/2011 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D4599/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: