Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4574/2008/sed Urteil v om 1 9 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro AngeliBusi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien A._______, geboren (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2008 / N _______.
D4574/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein der Ethnie der Oromo angehörender äthiopischer Staatsbürger, am 20. August 2002 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete, dass die dagegen bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2003 mit Urteil der ARK vom 21. März 2006 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2006 beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2006 auf das Gesuch nicht eintrat, und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 (Poststempel) beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichte und beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2007 den Vollzug vorläufig aussetzte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Rahmen der Eingabe vom 27. Dezember 2006 und der direkten Anhörung vom 22. Mai 2008 im Wesentlichen geltend machte, sich in der Schweiz für die "Coalition for Unity and Democracy Party" (CUDP) Support Group in Switzerland" und die "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) exilpolitisch zu betätigen, dass er in diesem Zusammenhang in der Schweiz an öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen habe,
D4574/2008 dass er dabei nicht bloss eine untergeordnete passive Rolle inne habe, sondern als Vertreter der Sektion C._______ der CUDP ein aktives oppositionelles Mitglied der äthiopischen Gemeinde in der Schweiz sei, dass das äthiopische Aussenministerium die Auslandvertretungen durch eine Weisung vom 31. Juli 2006 auffordere, Informationen über exilpolitisch aktive Personen ("extreme Elemente") zu sammeln und in einem Dossier abzulegen, dass zudem Spitzel die äthiopische Regierung über Personen mit regierungsfeindlichen exilpolitischen Aktivitäten informieren würden, dass er aufgrund seines hervorgehobenen politischen Profils folglich bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt sein würde und in seinem Falle daher subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, dass er zudem – wie er bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2006 vorgebracht habe – die Oromo Liberation Front (OLF) unterstütze und in Äthiopien eine neue Terrorwelle gegen die Oromo bevorstehe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem je ein Bestätigungsschreiben bezüglich seiner Mitgliedschaft bei der CUDP und der AES, diverse Fotos von Demonstrationen, verschiedene Internetauszüge sowie einen Ausdruck der Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 zu den Akten reichte, dass das BFM das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2008 – eröffnet am 9. Juni 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen darlegte, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe erfüllten die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne, dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juli 2008 (Poststempel) beantragte, es
D4574/2008 sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. August 2008 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ablehnte, dass er den Beschwerdeführer gleichzeitig unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600. mit Zahlungsfrist bis zum 19. August 2008 aufforderte, dass der Kostenvorschuss am 8. August 2008 bezahlt wurde, dass aus den vorinstanzlichen Akten hervorging, dass sowohl ein Ehevorbereitungs als auch ein Kindsanerkennungsverfahren hängig waren, dass der Beschwerdeführer, wie Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ergaben, am 20. Oktober 2009 die beiden Kinder D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…), als seine eigenen anerkannte, dass die Kindsmutter und Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme verfügen (N _______), dass der Beschwerdeführer vom zuständigen Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. August 2011 eingeladen wurde, das Gericht über seine aktuellen Verhältnisse in Bezug auf die beiden anerkannten Kinder zu orientieren,
D4574/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2011 ein Schreiben der Sozialen Dienste der Gemeinde F._______ vom 22. August 2011 sowie Kopien der Auszüge aus dem Geburtenregister und der Anerkennungsurkunden zu den Akten reichte, dass auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts die Sozialen Dienste der Gemeinde F._______ am 2. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ergänzend ein Schreiben bezüglich der aktuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Lebenspartnerin und die anerkannten Kinder einreichten, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D4574/2008 dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Gewährung von Asyl stellte, weshalb mit Ablauf der Beschwerdefrist die Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung in Rechtskraft erwuchs, dass die Folge eines negativen Asylentscheides in der Regel die Wegweisung ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ebenfalls in Rechtskraft erwuchs, dass Beschwerdegegenstand somit die Frage ist, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist und ob die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind, dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, er sei vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegner registriert worden,
D4574/2008 dass die blosse Mitgliedschaft in der AES, einem Verein, der sich hier vorwiegend kulturell betätige und sich als politisch unabhängig bezeichne, nicht zu einer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden führe, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die CUDP nicht als prominent zu bezeichnen sei, da er weder Gründungsmitglied der Partei sei, noch einen Posten inne habe, der eine regelmässige, öffentlich wahrnehmbare Tätigkeit beinhalte, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten zudem widersprüchlich seien, habe er doch angegeben, er sei in der Propagandaabteilung tätig und verfasse in dieser Funktion Artikel, habe jedoch auf Nachfrage zu Protokoll gegeben, er habe keine Artikel geschrieben, dass der Beschwerdeführer sich zwar erwiesenermassen exilpolitisch betätigt habe, den Akten hingegen keine Hinweise entnommen werden könnten, die äthiopischen Behörden hätten von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der AES und der CUDP Kenntnis genommen, dass es den äthiopischen Behörden unmöglich sei, sämtliche Teilnehmer der zahlreichen Kundgebungen zu identifizieren und zu registrieren, dass den äthiopischen Behörden bekannt sei, dass viele Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in der Schweiz mittels exilpolitischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, dass im Rundschreiben der äthiopischen „Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern“ nicht dazu aufgerufen werde, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen, sondern dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei, dass diesen Erwägungen in der Beschwerde unter anderem entgegnet wird, das Misslingen der Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung im Rahmen des ersten Asylgesuchs schliesse nicht aus, dass die Regierung den Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise als eine politisch unbequeme Person erachtet hätte,
D4574/2008 dass die AES dem Lager der Unterstützer der CUDP zuzuordnen sei und somit eine politische Organisation darstelle, dass er in seiner Beschwerde einräumt, er gehöre nicht zu den Gründungsmitgliedern der CUDP, indessen habe er sich seit den ersten Tagen der Geschichte dieser Organisation aktiv an deren Geschick beteiligt, dass er dem mittleren Kader der CUDP angehöre, indem er die Führungsmitglieder im Ressort „Propaganda“ unterstütze und einer der Kantonsverantwortlichen in C._______ sei, weshalb er auch für Aussenstehende als "Vertreter der nationalen Führung" zu erkennen sei, dass ein Beweis für die Kenntnisnahme seiner Aktivitäten durch die äthiopischen Behörden praktisch unmöglich sei, diese die Diaspora jedoch sehr wohl überwache, dass die Motivation exilpolitischer Tätigkeiten gemäss Bundesrat und Rechtsprechung der ARK nicht ausschlaggebend sei und Äthiopien ausserdem nicht in der Lage sei, einen angeblichen "Missbrauchscharakter" zu durchschauen, dass in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D5060/2007 festgestellt werde, dass nicht nur hochrangige Aktivisten, sondern auch blosse Sympathisanten regimekritischer Organisationen bei einer Rückkehr gefährdet seien, dass die Verfügung des BFM ausserdem das Gleichbehandlungsgebot verletze, da es in Fällen ähnlicher oder sogar geringerer exilpolitischer Betätigung die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe zugesprochen habe (N _______ und N _______), dass die äthiopischen Behörden spätestens mit der Beantragung eines Passes oder eines LaissezPasser Kenntnis der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers erhalten würden, dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender, umfassender und hinreichend auf die Akten abgestützter Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
D4574/2008 dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden, welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen, dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom 4. August 2008 enthaltene und in Anbetracht der unveränderten Sachlage nach wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist, dass die geltend gemachten politischen Tätigkeiten in der Schweiz und die Mitgliedschaft bei der AES und der CUDP flüchtlingsrechtlich nicht von Belang sind, zumal auffällig ist, dass der Beschwerdeführer erst nach mehrjährigem Aufenthalt mit seiner exilpolitischen Tätigkeit begann, was den Schluss nahelegt, er wolle sich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken, dass deshalb die Aktivitäten in der Schweiz nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden Engagements betrachtet werden können, dass das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D5060/2007 vom 30. November 2007 nur bedingt mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar ist, weil das Bundesverwaltungsgericht nur darüber zu entscheiden hatte, ob das BFM das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen hatte, dass es zwar zutrifft, dass die äthiopische Diaspora durch die äthiopischen Behörden relativ intensiv überwacht wird, dieser Umstand für sich allein genommen indessen nicht ausreicht, eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, dass vielmehr zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen müssen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde, dass derartige konkrete und nicht von vornherein haltlose Indizien im vorliegenden Fall nicht bestehen, zumal der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen einer unter vielen war und nicht erstellt ist, dass er als angeblicher Verfasser der als provokant bezeichneten Transparente identifiziert sein soll,
D4574/2008 dass die bisherige Tätigkeit den Beschwerdeführer – auch wenn er Kantonsverantwortlicher in C._______ sein sollte – nicht als staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen lassen dürfte, zumal die CUDP in Äthiopien eine legale Partei ist, deren Anhänger nie umfassend, sondern lediglich selektiv (primär besonders exponierte Personen) verfolgt wurden, dass der Beschwerdeführer somit nicht über ein ausreichend politisches Profil verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr in den Heimatstaat als gefährdet erscheinen lassen würde, dass an dieser Einschätzung weder der Hinweis auf die Praxis der Vorinstanz in angeblich vergleichbaren Fällen noch die weiteren Ausführungen etwas zu ändern vermögen, und es sich somit erübrigt, auf die weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Argumente einzugehen, dass daher zusammenfassend festzustellen ist, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat, dass unabhängig davon, dass die angeordnete Wegweisung nicht angefochten wurde und somit rechtskräftig ist, der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass deshalb im Weiteren zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus diesem Grundsatz ein Aufenthaltsrecht für sich ableiten kann, dass die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds "in der Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24), dass der Begriff der Familie in personeller Hinsicht dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder umfasst (Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]), dass ein auf Art. 44 Abs. 1 AsylG basierender Anspruch besteht, solange das Verfahren des Ehegatten und der minderjährigen Kinder noch nicht abgeschlossen ist, beziehungsweise diese über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht
D4574/2008 verfügen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b S. 232; EMARK 1998 Nr. 31; EMARK 1999 Nr. 1; EMARK 2002 Nr. 7), dass vorliegend die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und deren Kinder am 22. Dezember 2009 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden und die vorläufige Aufnahme bis heute nicht aufgehoben wurde, weshalb sie zum weiteren Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind, dass vorab festzustellen ist, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin – ungeachtet der aktenkundigen Heiratsabsicht – nicht dem Familienbegriff von Art. 1a AsylV1 entspricht, zumal die beiden weder zusammenleben noch verheiratet sind, weshalb der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG hier nicht zur Anwendung kommt, dass der Beschwerdeführer jedoch am 20. Oktober 2009 die beiden minderjährigen Kinder D._______ und E._______ als seine eigenen anerkannte, weshalb diesbezüglich grundsätzlich von einer Familie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV1 auszugehen ist, dass ein auf dem Grundsatz der Einheit der Familie basierender Anspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme praxisgemäss nur dann entsteht, wenn zu den minderjährigen Kindern eine Beziehung tatsächlich gelebt wird, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der Gemeinde F._______ arbeitshalber getrennt von seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern in G._______ wohnt, diese aber regelmässig besucht, dass der Beschwerdeführer seit Jahren beabsichtige, seine Partnerin zu ehelichen, was aber aufgrund der ungeklärten Identität bisher nicht möglich gewesen sei, dass bei gemeinsamen Gesprächen stets ein herzlicher und vertrauter Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern habe festgestellt werden können und er sich sehr um die Kinder bemühe, dass somit von einer faktisch gelebten VaterKindBeziehung auszugehen ist, weshalb der Beschwerdeführer praxisgemäss Anspruch auf eine auf Art. 44 Abs. 1 AsylG abgestützte vorläufige Aufnahme hat,
D4574/2008 dass er daher ebenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist, zumal gemäss Aktenlage keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ersichtlich sind, dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft, dass die Verfügung des BFM vom 5. Juni 2008 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens – das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus – die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 8. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. zu verrechnen sind, dass der Saldobetrag von Fr. 300. dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz der (teilweise) obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass, nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) anteilsmässig auf Fr. 500. (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
D4574/2008 D4574/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 5. Juni 2008 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 300. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 500. festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Nina Hadorn Versand: