Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4490/2010/sed Urteil v om 3 . Augus t 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 / N _______.
D4490/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Nordirak, Provinz Sulaymaniyah) – reichte am 3. Mai 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur Begründung seines Gesuches machte er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der Sozialistischen Partei Kurdistans (Kurdistan Socialist Democratic Party, KSDP) und hierbei für den Personenschutz des (…) der Partei verantwortlich gewesen. Am 25. März 2004 sei der Beschwerdeführer mit fünf anderen Personen von B._______ nach C._______ gefahren. An einem Kontrollposten der PUK sei es zu einer Schiesserei gekommen, weil er das Fahrzeug nicht angehalten habe. Dabei sei eine Person getötet und eine andere schwer verletzt worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer von den Angehörigen der beiden Personen zu Hause mehrmals gesucht worden. Man habe ihm mit Blutrache gedroht. Aus Furcht vor einer solchen Verfolgung habe er den Irak verlassen. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch die unsubstanziierten und pauschalen Beschreibungen seine geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht glaubhaft darzulegen vermöge. Deshalb hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Vorinstanz stellte jedoch gleichzeitig fest, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. März 2006 (Faxeingang und Poststempel) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen die vorinstanzlich verfügte Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls sowie gegen die Wegweisung an sich Beschwerde ein und ersuchte gleichzeitig sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
D4490/2010 D. Die ARK wies mit Urteil vom 10. März 2006 das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht ein. E. Am 17. März 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK eine als Stellungnahme betreffend "Urteil über meine Beschwerde und Verfahrenskosten" bezeichnete Eingabe ein. F. Mit Schreiben vom 28. März 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass der Eingabe vom 17. März 2006 unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten keine Folge gegeben werden könne und auch keine Veranlassung zur Überweisung der Eingabe an die Vorinstanz zur allfälligen Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung bestehe. G. Nachdem das BFM dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit Schreiben vom 24. Juli 2007 das rechtliche Gehör gewährt hatte, liess sich dieser dazu am 1. August 2007 vernehmen, wobei er jedoch sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 27. Januar 2006 ersuchte. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 forderte das BFM vom Beschwerdeführer innert Frist einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200. ein, unter der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf das Begehren, welches als Wiedererwägungsgesuch betreffend Asyl und Wegweisung entgegen genommen wurde, nicht eingetreten. Zusammenfassend erscheine das Gesuch von vornherein als aussichtslos. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die gemachten Ausführungen betreffend die allgemeine Lage in Irak nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, sondern diese würden im Rahmen des – separat und später durchzuführenden – Verfahrens bezüglich Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geprüft. I. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 9. November 2007 innert Frist.
D4490/2010 J. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 trat das BFM auf das sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch vom 1. August 2007 mit derselben Begründung wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 nicht ein. Die Verfügung vom 27. Januar 2006 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit Eingabe vom 3. Januar 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2007 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und er sei mindestens vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. L. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600. bis zum 28. Januar 2008 auf. M. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 28. Januar 2008. N. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D1/2008 vom 26. Februar 2010 die Beschwerde vom 3. Januar 2008 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Dezember 2007 ab. O. Mit Schreiben vom 20. April 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und den damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte das BFM ihm mit, dass
D4490/2010 es nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah beschlossen habe, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. Der Beschwerdeführer stamme gemäss eigenen Angaben aus B._______ (Provinz Sulaymaniyah), wo er seine gesamte Kindheit und Jugendzeit verbracht und bis zu seiner Ausreise am 10. April 2004 gewohnt habe, und wo er noch über ein Beziehungsnetz verfüge. P. In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2010 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass die Sicherheits und Menschenrechtslage in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen im Vergleich zum Rest des Landes besser sei. Es dürfe jedoch nicht vergessen werden, dass auch dort in den letzten Jahren, wenn auch nicht so oft wie in anderen Provinzen des Landes, Bomben hochgegangen seien. Die Sicherheitslage sei auch heute nicht stabil. Bekanntlich sei das Ziel der Terroristen die Destabilisierung des ganzen Landes. Deshalb solle man die Sicherheits und Menschenrechtslage in den genannten kurdischen Gebieten nicht hoch bewerten. Die kurdische Regionalregierung verfüge ausserdem weder über die notwendige Infrastruktur noch über die erforderlichen staatlichen Institutionen, die in einem souveränen Staat üblich seien. Die kurdische Regionalregierung existiere ja bekanntlich seit zirka sechs Jahren. Aus diesen Gründen sei das unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehende Gebiet von demokratischen und rechtsstaatlichen Grundprinzipien noch weit entfernt. Folglich könne auch von Rechtssicherheit keine Rede sein. Neben dieser unstabilen Lage drohe die türkische Armee immer noch in die genannte Region einzumarschieren. Um diese Drohung wahr zu machen, habe die türkische Armee bereits vor Jahren über 100'000 Soldaten mit schwerem Kriegsgerät an die türkischirakische Grenze verlegt. Diese Truppen seien immer noch dort stationiert. Die kurdischen Dörfer an der Grenze würden immer noch mit Artillerie bombardiert. Den Presseberichten zufolge bereite sich die türkische Armee auf eine Grossoffensive zwecks Vernichtung der PKKTerroristen im Nordirak vor. Sowohl die Lage in Kirkuk als auch diejenige der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebiete im Nordirak zeige, wie unstabil die dortige Sicherheits und Menschenrechtslage sei. Die Lage würde sich mit dem eventuellen Einmarsch der Türken in den Nordirak sicherlich
D4490/2010 verschlimmern. Die Lage sei somit vergleichbar mit einem Pulverfass, das jederzeit zu explodieren drohe. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers sei somit zur jetzigen Zeit nicht zumutbar. Wie der Beschwerdeführer bereits in den Befragungen deutlich zu Protokoll gegeben habe, sei er für die Leibwächter einer hochrangigen Person der KSDP namens X._______ zuständig gewesen. Als er zusammen mit anderen Leibwächtern die erwähnte Person von einem Ort an einen anderen Ort geführt habe, sei es zu einem Vorfall gekommen. Die Autokolonne habe insgesamt aus vier Autos bestanden. Da drei dieser Fahrzeuge bereits weg gewesen seien, habe der vierte Wagen, in welchem unter anderem auch der Beschwerdeführer mitgefahren sei, am Kontrollpunkt nicht angehalten. Daraufhin hätten die Wächter vom Kontrollpunkt auf das Auto geschossen. Bei diesem Vorfall sei Y._______ ums Leben gekommen und eine weitere Person namens Z._______ sei schwer verletzt worden. Seit diesem Vorfall würden die Angehörigen der beiden eben genannten Personen den Beschwerdeführer beschuldigen, für den Vorfall verantwortlich zu sein und wollten an ihm Rache nehmen. Im vorliegenden Fall gehe es um einen Konflikt zwischen Stämmen. Es sei bekannt, dass in der kurdischen Gesellschaft die Rache immer noch oft vorkomme. In einem solchen Konflikt hätten die Stämme ihr eigenes, ungeschriebenes Recht, welches sich im Laufe von Jahrhunderten beziehungsweise Jahrtausenden entwickelt habe. Dieses Recht kenne keine Verjährung. Die betreffende Rechtsordnung spiele für die betreffenden Personen in solchen Fällen überhaupt keine Rolle. Die Behörden der kurdischen Autonomieverwaltung seien nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer den nötigen Schutz zu gewähren, weshalb weder die Schutzfähigkeit noch die Schutzwilligkeit gegeben sei. Die Regionalverwaltung müsse sich in bestimmten Fällen selber vor der Macht der Stämme in Acht nehmen, da jeder Stamm quasi ein eigener Staat sei. Somit wären die Behörden im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht in der Lage, ihn zu schützen. Q. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 – eröffnet am 21. Mai 2010 – hob das BFM die am 27. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 14. Juli 2010 zu verlassen. In seinem Entscheid erkannte das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die dem Beschwerdeführer gewährte vorläufige Aufnahme gestützt auf Art.
D4490/2010 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben sei. Es sei rechtskräftig festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 sei – soweit diese die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betreffe – sein Asylgesuch abgewiesen worden. Ein Wegweisungsvollzug würde daher das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte RefoulementVerbot nicht verletzen, setzten diese Bestimmungen doch voraus, dass die in Art. 3 AsylG und Art. 1 Abschnitt A FK umschriebene Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Aus der Aktenlage ergäben sich weiter keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zudem sei im ehemals autonomen Nordirak die Schutzfähigkeit der staatlichen Machtträger heute grundsätzlich zu bejahen. Vorliegend ergebe sich aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers insgesamt kein über die schwierige Alltagssituation der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz. Das geltend gemachte Vorbringen, vom Familienstamm der getöteten beziehungsweise schwerverletzten ehemaligen Arbeitskollegen bedroht zu werden, sei bereits im Asylentscheid vom 27. Januar 2006 als unglaubhaft beurteilt worden, da seine diesbezüglichen Schilderungen unsubstanziiert und pauschal erschienen. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 1. August 2007 sei das Bundesamt mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 nicht eingetreten, da keine neuen substanziierten asylrelevanten Gründe und Beweismittel eingereicht worden seien. Der Entscheid des BFM sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D1/2008 vom 26. Februar 2010 bestätigt worden. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, werde auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstelle. Eine solche Gefährdung könne angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
D4490/2010 kennzeichne, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden. Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt oder DefactoFlüchtling qualifizieren würde, lasse sich heute im Nordirak nicht erkennen. In Bezug auf die Sicherheits und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Seit dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Vollzug der Wegweisung in die drei genannten nordirakischen Provinzen grundsätzlich als zumutbar ein. Von den bewaffneten internen Konflikten im Zentral und Südirak blieben die vorgenannten Provinzen weitgehend ausgenommen. Die Tatsache, dass seit dem Jahr 2003 679 Personen freiwillig mit Rückkehrhilfe aus der Schweiz in den Irak zurückgekehrt seien (davon rund 85% in den Nordirak), unterstreiche die Einschätzung der Situation der schweizerischen Asylbehörden bezüglich der Situation in dieser Region. Die Praxis der Vorinstanz, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, würden auch andere europäische Staaten, wie beispielsweise Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark teilen. Auch das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückweisung von "vulnerable groups" – namentlich allein erziehende Frauen und Kranke – verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das Bundesamt mit der heutigen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Der Beschwerdeführer sei 2004 im Alter von (…) Jahren in die Schweiz eingereist, seine Sozialisation sei somit im Nordirak erfolgt. Gemäss eigenen Angaben sei er Landwirt und seit Geburt bis zu seiner Ausreise in Sulaymaniyah wohnhaft gewesen, wo er noch über ein Beziehungsnetz verfüge. Das BFM gehe davon aus, dass er nach seiner Rückkehr, trotz schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen in seiner Herkunftsprovinz, nicht in eine Existenz bedrohende Situation aus wirtschaftlichen Gründen geraten werde. An dieser Stelle sei zudem auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" der Vorinstanz zu verweisen, welches ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte. Lokal tätige Hilfsorganisationen könnten zudem die Wiedereingliederung stützen. R. Am 21. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid
D4490/2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 sei aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme sei aufrechtzuerhalten, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er jeweils samt deutscher Übersetzung einen Haftbefehl vom 18. Mai 2010 (welcher denjenigen vom 24. August 2004 ersetze) und ein Bestätigungsschreiben der KSDP vom 10. Mai 2010 sowie zwei auf dem Internet veröffentlichte Pressebericht betreffend Geschehnissen im Nordirak zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. S. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 informierte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer dahingehend, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Überdies wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. T. Am 8. Juli 2010 ersuchte das BFM um Fristverlängerung bis zum 8. August 2010 zur Einreichung seiner Vernehmlassung, da weitere Untersuchungsmassnahmen im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen notwendig seien. U. In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2010 hielt die Vorinstanz fest, mit der Beschwerdeschrift seien neue Dokumente eingereicht worden, die jedoch nicht geeignet seien, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Diese Dokumente wiesen Merkmale auf, wie sie in echten irakischen Akten nicht vorkämen. Namentlich seien nicht alle Rubriken des Haftbefehls ausgefüllt oder es seien Einträge korrigiert. Es werde nicht dargetan, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der internen Dokumente der Fahndungsbehörden gelangt sei. Solche Dokumente könnten im Irak erfahrungsgemäss leicht käuflich erworben werden und hätten deshalb einen sehr geringen Beweiswert. Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig als unglaubhaft beurteilten Vorbringen vermöchten die zweifelhaften Dokumente keine konkrete Gefährdung des
D4490/2010 Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr aufzuzeigen. Seine Vorbringen blieben weiterhin unsubstanziiert und rein spekulativ. Daher werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. V. In seiner Replik vom 21. September 2010 liess der Beschwerdeführer darlegen, dass er den Haftbefehl durch seine Verwandten, die sich auf seine Bitte hin an das Untersuchungsgericht gewandt hätten, erhalten habe. Es sei auch für sie nicht einfach gewesen, das erwähnte Dokument zu bekommen. Sie hätten diesbezüglich eine einflussreiche Person einschalten müssen. Der Haftbefehl sei echt. Die Vorinstanz könne selbstverständlich die Echtheit des Dokuments an Ort und Stelle überprüfen lassen. Dieses sei vom "(…)" ausgestellt worden und auf der Akte befinde sich der Stempel der zuständigen Behörde. Es stimme nicht, dass solche Dokumente "leicht käuflich" seien. Es könne zwar Fälschungen geben, dies heisse jedoch noch lange nicht, dass alle Dokumente gekauft oder gefälscht seien. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum das BFM den Haftbefehl als unecht bezeichne. Auch das Bestätigungsschreiben der KSDP sei echt. Er sei selber jahrelang in den Reihen dieser Partei aktiv gewesen. Auf dieser Akte stünden das Logo und der Stempel der Partei. Die beiden erwähnten Beweismittel seien somit echt und es stehe dem Bundesamt frei, diese beiden Dokumente auf ihre Echtheit zu überprüfen. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde gutzuheissen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerdeeinreichung erfolgte sowohl frist als auch formgerecht,
D4490/2010 weshalb auf die Beschwerdesache einzutreten ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art 49 VwVG). 2. 2.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 57 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen. 2.2. Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse
D4490/2010 im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers – zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt und die am 27. Januar 2006 verfügte vorläufige Aufnahme aufgehoben hat. Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3. 3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 27. Januar 2006 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.2. Im Weiteren darf – gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK – niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
D4490/2010 glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). 3.3. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren wiederum den bereits von den Asylbehörden rechtskräftig als unglaubhaft beurteilten Sachverhalt vor. Diesbezüglich legt er jedoch neu einen Haftbefehl ins Recht, welcher auf den 18. Mai 2010 datiert ist (und denjenigen vom 24. August 2004 ersetze), sowie ein Schreiben der KSDP vom 10. Mai 2010, welches seine Asylvorbringen bestätigen würde. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass damit sinngemäss ein Revisions bzw. Wiedererwägungsgrund inbezug auf den rechtskräftigen Entscheid bezüglich Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorgebracht wird. Da dieser Entscheid (Verfügung der Vorinstanz vom 27. Januar 2006) wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht Gegenstand einer materiellen Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz ARK bzw. Bundesverwaltungsgericht bildete, fällt die Beurteilung eines solchen Revisions bzw. Wiedererwägungsgrundes ohnehin in die Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998/8). Es kann daher offen bleiben, ob das ins Recht gelegte neue Beweismittel überhaupt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a (in fine) BGG hätte bilden können. Die Vorinstanz ist auf diese prozessuale Feinheit nicht eingegangen, was indessen im Ergebnis nichts daran ändert, dass das eingereichte Beweismittel zu Recht als untauglich erachtet wurde, um auf die negative Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zurückzukommen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die eingereichten Dokumente Merkmale aufweisen, wie sie in echten irakischen Dokumenten nicht vorkommen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer über Verwandte an einen an ihn gerichteten Haftbefehl gelangen konnte. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind denn auch unsubstanziiert und sprechen gegen die Gegebenheiten in seiner Heimat beziehungsweise gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Des weiteren ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er aufgrund des geschilderten Vorfalles im Irak von staatlicher Seite her wegen Mordes oder absichtlicher Tötung in Verdacht stehen und die zuständige Strafbehörde gegen ihn ein entsprechendes Verfahren eröffnen sollte. Gemäss seinen Schilderungen des Vorfalles würde er weder die objektiven noch subjektiven Tatbestandselemente eines solchen Verbrechens erfüllen. Auch das
D4490/2010 eingereichte Bestätigungsschreiben der KSDP verfügt – wenn überhaupt – nur über einen geringen Beweiswert. Einerseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesem um ein Gefälligkeitsschreiben handelt und andererseits ist festzuhalten, dass der Briefkopf nicht dem üblichen Parteiemblem der KSDP entspricht, weshalb die Echtheit dieses Dokumentes zumindest in Frage gestellt werden kann. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit auch mit der Einreichung der beiden neuen Beweismittel nicht, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Diese sind für sich alleine betrachtet nämlich weder geeignet, ein offenes Verfahren gegen ihn noch Probleme mit Dritten zu belegen. Bei den vom Beschwerdeführer erneut vorgebrachten Asylgründen handelt es sich vielmehr um ein Sachverhaltskonstrukt. Somit sind in casu keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. An dieser Einschätzung ändern auch die von ihm eingereichten Presseberichte zur allgemeinen Lage im Nordirak nichts, da er aus diesen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 3.4. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt sodann die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah) den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits und Justizbehörden der drei irakisch kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4). 3.5. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4. 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
D4490/2010 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniyah und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakischkurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8). 4.3. Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils – entgegen den sinngemäss anders lautenden Vorbringen – nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs und Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 25. März 2011 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich schlechte Lage, besonders in der Provinz Sulaymaniyah, vermögen nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer sind der Haftbefehl vom 18. Mai 2010 und das Bestätigungsschreiben der KSDP vom 10. Mai 2010 jeweils samt der mitgelieferten deutschen Übersetzung zu retournieren. 4.4. Der gemäss den Akten nunmehr (…)jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde, der seine prägenden Kinder und Jugendjahre ununterbrochen in Sulaymaniyah verbracht hat. Dort hat er als Landwirt gearbeitet und verfügt über ein soziales Beziehungsnetz. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sulaymaniyah aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer zudem – wie vom BFM zu Recht erwähnt – Rückkehrhilfe beantragen.
D4490/2010 4.5. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der "KirkukFrage" ist in casu nicht näher einzugehen, da der Beschwerdeführer gemäss Akten keinerlei Bezug zu dieser zentralirakischen Stadt hat, ein Wegweisungsvollzug nach Kirkuk von den Asylbehörden gar nie in Erwägung gezogen wurde und somit nicht Verfahrensgegenstand ist. 4.6. In seiner Beschwerdeeingabe wendet der Beschwerdeführer zudem ein, durch die Intervention der türkischen Armee im Nordirak sei er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer zusätzlichen Gefahr ausgesetzt. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sich die türkischen Offensivaktionen nicht gegen die im Nordirak lebende Zivilbevölkerung richten, weshalb diese keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführer darstellen. 4.7. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 5. Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisgemäss auch als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer ist gehalten, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente – namentlich einen Reisepass – bei der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6. Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D4490/2010 (Dispositiv nächste Seite)
D4490/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: