Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4434/2010 Urteil v om 1 9 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N (…).
D4434/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, die schweizerische Vertretung in Colombo mit englischsprachiger Eingabe vom 2. Juli 2007 (Eingang: 7. August 2007) um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz ersuchte, dass er dabei im Wesentlichen vortrug, er stamme aus B._______ und sei dort im Juni und Oktober 2006 von der srilankischen Armee angehalten, befragt und verdächtigt worden, ein Militant zu sein, dass er am 7. Februar 2007 von der Armee zu Hause abgeholt und nach C._______ gebracht worden sei, wo man ihn während Stunden befragt habe, bevor man ihn wieder habe gehen lassen, dass er am 21. März 2007 auf dem Markt von D._______ von der Armee festgehalten worden sei, dass er sich anschliessend nach Colombo begeben habe, wo er sich in einer Lodge registriert habe, dass er am 7. Juni 2007 zusammen mit anderen Personen von der Polizei in der Lodge verhaftet worden sei und man sie auf eine Polizeistation mitgenommen habe, wo ihre Personalien aufgenommen worden seien, dass man sie anschliessend nach E._______ gebracht habe, wo sie am nächsten Tag von Vertretern internationaler Organisationen besucht worden seien, dass ihn am selben Tag auch eine seiner Tanten besucht habe, mit der er habe nach Hause gehen können, dass er eine Woche später zurück nach Colombo gereist sei, wo er wieder in der gleichen Lodge gewohnt habe, dass die Sicherheitskräfte mehrmals zur Lodge gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, nicht unnötig in Colombo zu bleiben, weswegen er Angst habe, in Colombo zu verweilen, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche Dokumente zu den Akten reichte, so unter anderem eine Identitätskarte (in Kopie), die auszugsweise Kopie eines Passes, ein Geburtszertifikat (in
D4434/2010 Kopie, inklusive englischer Übersetzung) sowie mehrere Zeitungsberichte (in Kopie), dass die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2007 aufforderte, detaillierte Informationen und gegebenenfalls Beweismittel zu seinem Asylgesuch einzureichen, ansonsten sein Asylverfahren nicht weitergeführt werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2007 ergänzend ausführte, er werde nach wie vor von der Polizei und den Sicherheitskräften schikaniert, die ihn oft fragten, warum er in Colombo sei, und mit Arrest drohten, dass der Eingabe mehrere Dokumente beilagen, die der Beschwerdeführer mehrheitlich schon mit seinem Asylgesuch vom 2. Juli 2007 eingereicht hatte, dass die Botschaft in Colombo die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 2. Juli und 27. September 2007 zusammen mit einem Kurzbericht vom 12. November 2007 dem BFM überwies und dabei im Wesentlichen festhielt, auf die Durchführung eines Interviews sei verzichtet worden, weil der Beschwerdeführer die Anforderungen für den Erhalt von Asyl nicht erfülle, dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 12. Dezember 2007 ergänzend vortrug, seine Situation habe sich seit seiner letzten Eingabe verschlimmert, sein Aufenthalt in Colombo sei sehr riskant geworden, dass sein Bruder, der mit ihm in der Lodge gewohnt habe, verhaftet und nach F._______ gebracht worden sei, während man ihn (Beschwerdeführer) nach einer Befragung wieder freigelassen habe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Dokumente zu den Akten reichte, so unter anderem eine Identitätskarte (in Kopie) sowie die englische Übersetzung eines Geburtszertifikats (in Kopie), dass die Schweizer Botschaft die Eingabe vom 12. Dezember 2007 mit Begleitschreiben vom 21. Dezember 2007 dem BFM überwies, dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 12. Februar 2008, welche von der schweizerischen Vertretung mit Begleitschreiben
D4434/2010 vom 20. Februar 2008 dem BFM überwiesen wurde, ergänzend vortrug, die Sicherheitskräfte seien auch Anfang Februar 2008 dreimal zu seiner Lodge gekommen, hätten ihn eingeschüchtert und bedroht, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 8. März 2010 – eröffnet am 22. März 2010 – festhielt, der Sachverhalt sei auf Grund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers als erstellt zu betrachten, weshalb auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden könne, dass das BFM weiter ausführte, das Bundesamt gedenke nach Prüfung der Verfahrensakten das Asylgesuch abzuweisen, und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme einräumte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2010 – welche von der schweizerischen Vertretung mit Begleitschreiben vom 12. April 2010 dem BFM überwiesen wurde – unter Wiederholung seiner früheren Vorbringen ausführte, aufgrund andauernder Festnahmen und Bedrohungen durch die Sicherheitskräfte habe er nicht länger in Colombo bleiben können, weshalb er in die Stadt G._______ gezogen sei, wo er von einer bewaffneten paramilitärischen Gruppe bedroht worden sei, die nach ihm gesucht habe, um ihn zu entführen, dass er in der Folge in ein in der Nähe gelegenes Dorf geflohen sei, wo er sich bei seiner Tante versteckt halte, dass er überdies um die Durchführung einer Befragung ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2010 – gemäss sri lankischem Rückschein am 20. Mai 2010 eröffnet – die Einreise des Beschwerdeführers nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, dass die Vorinstanz zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen ausführte, vorliegend sei der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers erstellt gewesen, weshalb auf die Durchführung einer Anhörung habe verzichtet werden können, dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, dass die LTTE in ihrer früheren Form heute nicht mehr existierten, womit sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle befinde,
D4434/2010 dass die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen sei, dass in Colombo in den letzten Monaten keine Razzien oder gross angelegte Kontrollen mehr stattgefunden hätten und zudem die Registrierungspflicht für Tamilen am 30. Dezember 2009 aufgehoben worden sei, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontrollen, Belästigungen, Einschüchterungen und die kurze Inhaftierung nicht als derart intensiv gewertet werden könnten, dass sie eine Bewilligung der Einreise rechtfertigen würden, dass die Bedenken des Beschwerdeführers vor erneuten Festnahmen und Übergriffen durch die Sicherheitskräfte durchaus nachvollzogen werden könnten, dass seine Angst vor einer erneuten Verfolgung durch den srilankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen vermöge, dass in Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen liesse, er die Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit nicht erfülle, dass an diesen Erwägungen auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermöchten, stützten diese doch lediglich diejenigen Vorbringen, die nicht bestritten seien, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 31. Mai 2010 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft in Colombo: 3. Juni 2010) sinngemäss die Aufhebung der BFMVerfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragte, dass der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner früheren Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, auch nach dem Ende des Krieges sei er nach wie vor bedroht, zumal die paramilitärische Gruppe noch immer töte und entführe,
D4434/2010 dass die Schweizer Botschaft die Beschwerde vom 31. Mai 2010 mit Begleitschreiben vom 8. Juni 2010 dem Bundesverwaltungsgericht überwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 – welche von der schweizerischen Vertretung mit Begleitschreiben vom 29. Dezember 2011 dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde – geltend machte, er sei am 1. Oktober 2010 nach Colombo zurückgekehrt, wo er von zwei Männern des CID (Criminal Investigation Departments) angehalten, befragt und verdächtigt worden sei, Mitglied der Bewegung zu sein, dass er nach einer Stunde wieder habe gehen können, sich jedoch fürchte, in Schwierigkeiten zu geraten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG erstreckt, dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, dass auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens in englischer Sprache
D4434/2010 gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land zu reisen, dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen ist (vgl. die nach wie vor geltende, in den Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] publizierte Praxis: EMARK 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen), wobei für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der
D4434/2010 betroffenen Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (a.a.O., S. 131), dass bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch grundsätzlich eine Befragung der asylsuchenden Person durchgeführt wird, es sei denn, dies sei unmöglich (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Entscheid BVGE 2007/30 eingehend mit der Sachverhaltsermittlung und Gewährung des rechtlichen Gehörsanspruches im Auslandverfahren auseinandersetzte und dabei festhielt, die Unmöglichkeit der Durchführung einer Befragung könne sich aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der Schweizer Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus beim Asylsuchenden liegenden persönlichen Gründen ergeben (vgl. a.a.O. E. 5.25.3), dass beim Befragungsverzicht die gesuchstellende Person unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern sei, die Asylgründe schriftlich festzuhalten (a.a.O. E. 5.4), dass eine Befragung sich schliesslich auch erübrigen könne, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuches als entscheidreif erstellt erscheine, wobei diesbezüglich der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren sei (vgl. a.a.O. E. 5.7 f.), dass das BFM vorliegend auf die Durchführung einer persönlichen Anhörung verzichtete und dabei darauf verwies, dass es den Sachverhalt auf Grund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers als hinreichend erstellt betrachte, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Befragungsverzicht nach der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben sind, da keine Unmöglichkeit der Befragung des Beschwerdeführers vorlag und der Sachverhalt nicht wie gefordert bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuches vom 2. Juli 2007 als entscheidreif erschien, was schon aus der Tatsache hervorgeht, dass es die Schweizer Botschaft in Colombo zur Klärung des Sachverhalts für notwendig erachtete, den Beschwerdeführer mit
D4434/2010 Schreiben vom 6. September 2007 aufzufordern, detaillierte Informationen und gegebenenfalls Beweismittel zu seinem Asylgesuch einzureichen, dass die Vorinstanz folglich dadurch, dass der Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung in Colombo nicht befragt wurde, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, dass zudem festzuhalten ist, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt hat, zumal es nicht abgeklärt hat, von welcher bewaffneten paramilitärischen Gruppe und auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer bedroht sein will, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz dadurch, dass der Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung nicht befragt wurde, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und dabei die behördliche Untersuchungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (BVGE 2007/30 E. 8.3), weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass aus den Akten keine konkreten Hinweise für eine dem Beschwerdeführer akut drohende Lebensgefahr hervorgehen, zumal er sich gemäss seinem letzten Schreiben vom 8. Oktober 2010 momentan in Colombo aufhält und er nicht geltend machte, dort unter erheblichen Schwierigkeiten zu leiden, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Colombo nicht derart präsentiert, dass eine Einreisebewilligung sofort zu erteilen wäre, dass angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements
D4434/2010 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
D4434/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 30. April 2010 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: