Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4351/2011 Urteil v om 1 1 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Russland, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N _______.
D4351/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein Tschetschene aus _______ – seinen Heimatstaat Russland gemäss eigenen Angaben im September 2000 verliess und sich anschliessend – unter anderem als Asylbewerber – in verschiedenen europäischen Ländern aufhielt, dass er am 8. April 2011 von Österreich her kommend in die Schweiz gelangte, wo er am selben Datum ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 14. April 2011 summarisch befragt wurde, dass er geltend machte, von 1996 bis 1999 in der Stadtverwaltung von _______ als Assistent des Bürgermeisters gearbeitet zu haben, dass er seit der Ausreise aus Russland verschiedenenorts an Demonstrationen gegen den zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe, dass er via Internet Verletzungen der Menschenrechte in Tschetschenien publik gemacht habe, dass seine Eltern in Tschetschenien deswegen bedroht worden seien, dass aufgrund einer Abfrage der EurodacDatenbank festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer zuletzt in Österreich um Asyl nachgesucht hatte, dass ihm das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass das BFM am 3. Mai 2011 – gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Österreich sandte, dass diesem Ersuchen von österreichischer Seite am 13. Mai 2011 entsprochen wurde,
D4351/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Österreich anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 13. November 2011 zu erfolgen habe, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen zum DublinVerfahren, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und das von Österreich gutgeheissene Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers – auf die Zuständigkeit Österreichs für die Behandlung des Asylgesuchs verwies, dass es festhielt, der Beschwerdeführer habe keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass die Post diesen Entscheid dem BFM mit dem Vermerk "Annahme verweigert" retournierte, dass der Beschwerdeführer mit einer schriftlichen Eingabe vom 30. Mai 2011 (Postaufgabe: 1. Juni 2011) ans BFM gelangte, dass er darin ausführlich seine Erlebnisse in den verschiedenen EU Mitgliedstaaten darstellte, dass er am 3. Juni 2011 nach Österreich überstellt wurde, dass eine kantonale Polizeibehörde das BFM am 21. Juli 2011 über die erneute Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz informierte, dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör zur mutmasslich nach wie vor bestehenden Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
D4351/2011 dass der Beschwerdeführer entgegnete, eine Rückkehr nach Österreich komme nicht in Betracht, da man ihn dort nicht in Ruhe gelassen habe, dass er über die diesbezüglichen Gründe nicht sprechen wolle und könne, dass sich die österreichischen Behörden am 28. Juli 2011 zur Rückübernahme bereit erklärten (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO), dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2011 (verschickt am 2. August 2011) in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Österreich anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 28. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befinde und das Land grundsätzlich zu verlassen habe, dass das BFM in seinem Entscheid wiederum auf die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens verwies, dass sich der Beschwerdeführer im Falle von Behelligungen durch Drittpersonen an die dortigen Behörden wenden könne, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs mithin zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2011 (Eingang Bundesverwaltungsgericht 8. August 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte, dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
D4351/2011 dass die vorinstanzlichen Akten am 8. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, wobei eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und betreffend Wegweisungen aufgrund der DublinAssoziierungsabkommen endgültig entscheidet (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich der postalische Rückschein respektive eine Empfangsbestätigung (noch) nicht im vorinstanzlichen Dossier befindet, aufgrund der Akten indes ohne Weiteres von der Fristwahrung gemäss der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung von Art. 64a Abs. 2 AuG ausgegangen werden kann, dass auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers demnach einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der DublinAssoziierungsabkommen) stützt, dass dieser Artikel ins AuG eingeführt wurde, um die Zuständigkeit für den Erlass einer Wegweisungsverfügung betreffend illegal anwesende Personen festzulegen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem
D4351/2011 anderen Staat, der durch ein DublinAssoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass in Anbetracht der Prozessgeschichte ein solcher Anwendungsfall grundsätzlich vorliegt, zumal der Beschwerdeführer nach der Wiedereinreise kein neues Asylgesuch stellte, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin nur die Frage zu klären ist, ob das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug zu Recht verfügte oder nicht, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das DublinAssoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und gemäss den Akten weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. hierzu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ders./Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen), dass er auch keinen entsprechenden Anspruch geltend macht und zudem nicht zu jenen Personengruppen gehört, welche von Gesetzes wegen keiner Anwesenheitsbewilligung bedürfen, dass der Beschwerdeführer gemäss EurodacTreffer in Österreich um Asyl nachsuchte, dass bei dieser Sachlage gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM vom 16. Mai 2011 Österreich für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers grundsätzlich zuständig ist, dass Österreich dem Ersuchen des BFM um eine erneute Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO und wiederum Art. 64a Abs. 1 AuG), womit die Zuständigkeit offensichtlich nach wie vor gegeben ist,
D4351/2011 dass weder der illegale Aufenthalt noch die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich bestritten werden, dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),, dass Österreich Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass die Argumente des Beschwerdeführers mangels Substanz offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen und nicht davon auszugehen ist, er werde in Österreich einer unzulässigen Behandlung ausgesetzt beziehungsweise in Verletzung völkerrechtlicher Normen in sein Heimatland abgeschoben, dass sich der Vollzug demnach als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder prekärer Lebensumstände konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend offensichtlich nicht von einer solchen konkreten Gefährdung in Österreich auszugehen ist, sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen vielmehr an die österreichischen Behörden zu wenden hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
D4351/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang dessen Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D4351/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: