Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4348/2011 Urteil v om 1 0 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2011 / N _______.
D4348/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Anambra State), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni 2011 in einem Schiff verliess und am 5. Juli 2011 im Zug von ihm unbekannten Transitändern herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte und dort am 19. Juli 2011 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 2. August 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei am (…) geboren worden und somit minderjährig, dass sein Vater verstorben sei, als er noch ein kleines Kind gewesen sei, worauf er mit seiner Mutter ins Dorf gezogen sei, dass seine Mutter vor drei Jahren ebenfalls gestorben sei und er danach alleine gelebt habe, dass er von seinem Vater ein Grundstück geerbt habe, welches dessen Geschwister ihm hätten streitig machen wollen, dass er vor zwei oder drei Monaten andere Leute auf seinem Grundstück angetroffen habe, darunter sein Onkel und dessen Sohn, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen sei, in deren Verlauf er seinen Onkel und seinen Cousin getötet habe, worauf er umgehend geflüchtet sei, dass die Polizei in der Folge via Radio und TV nach ihm gefahndet habe, dass er vorübergehend in Lagos bei einem Freund untergetaucht sei und dieser für ihn die Ausreise aus Nigeria organisiert habe,
D4348/2011 dass er sein Heimatland auf einem Schiff verlassen habe und ohne Identitätspapiere via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, dass er befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland gehängt zu werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung das rechtliche Gehör zum Ergebnis der vorfrageweisen Überprüfung der Altersangaben (angebliche Minderjährigkeit) gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. August 2011 – den Angaben des Rechtsvertreters zufolge gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, aufgrund der Aktenlage sei die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft (keine Abgabe von Identitätsdokumenten, Bartwuchs, unsubstanziierte Angaben zu seinen Eltern sowie zum Reiseweg), dass daher von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht in substanziierter und nachvollziehbarer Weise habe darlegen können, wie er ohne Identitätspapiere von Nigeria in die Schweiz habe gelangen können, dass zudem sein Vorbringen, wonach ein Freund die Reise finanziert habe, realitätsfremd sei, dass daher davon auszugehen sei, er habe dem BFM bewusst seine Reise und Identitätspapiere vorenthalten, um seine Identität und
D4348/2011 Herkunft zu verschleiern und einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren, dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts oder Reisepapieren vorlägen, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung in Nigeria um eine legitime Massnahme der dortigen Strafbehörden handle, dass das Vorbringen, er müsse befürchten, für seine Tat gehängt zu werden, den gesicherten Erkenntnissen des BFM betreffend die Anwendung der Todesstrafe in Nigeria widerspreche, dass die Angaben des Beschwerdeführers ohnehin zu bezweifeln seien, da er weder den Namen seines Vaters, von welchem er angeblich das Grundstück geerbt habe, noch denjenigen seines Onkels kenne und zudem unklar sei, wie er in den Besitz des Grundstücks gelangt sei, zumal sein Vater bereits vor ca. 15 Jahren verstorben sei, dass er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien und der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. August 2011 (Poststempel) anfechten und dabei beantragen liess, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren und die Wegweisung sei zu annullieren, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,
D4348/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
D4348/2011 dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung geltend machte, er sei minderjährig, dass der Beschwerdeführer die Beweislast dafür trägt, dass die vorgebrachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, und dass er gegebenenfalls die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23, 2004 Nr. 30), dass er keine Identitätspapiere eingereicht hat, weshalb eine zweifelsfreie Überprüfung seiner Altersangaben nicht möglich ist, dass der Beschwerdeführer für die Nichteinreichung von Identitätspapieren keine plausiblen Gründe dartun konnte (vgl. dazu nachfolgend), dass er auch keine anderen Dokumente beschafft hat, welche zumindest als Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit gelten könnten (beispielsweise eine Geburtsurkunde oder Schulunterlagen),
D4348/2011 dass der Beschwerdeführer ausserdem unsubstanziierte Angaben zu seinen Eltern, seinem Schulbesuch und seinen Lebensumständen nach dem Tod seiner Mutter gemacht hat (vgl. A4 S. 3 5), dass seine Altersangabe auch mit Blick auf die unglaubhaften Angaben zum Asylgrund sowie zum Reiseweg zu bezweifeln ist, dass die Vorinstanz daher im Ergebnis zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit ausgegangen ist, dass auch im Folgenden von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, zumal er auch auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was die behauptete Minderjährigkeit nachträglich als glaubhaft erscheinen liesse, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis heute kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. dazu auch BVGE 2007/7), dass der Beschwerdeführer geltend machte, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte, dass er weiter vorbrachte, er sei mit einem Schiff aus Nigeria ausgereist und habe anschliessend in einem ihm unbekannten Land einen Zug bestiegen, mit welchem er in die Schweiz gelangt sei, dass seine Angaben zum Reiseweg äusserst spärlich ausgefallen sind und er insbesondere kein einziges Transitland benennen konnte,
D4348/2011 dass ausserdem sein Vorbringen, wonach er selber für die Reise nichts bezahlt und keinerlei Dokumente benötigt habe, realitätsfremd erscheint, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er werde im Heimatland verfolgt, nachdem er seinen Onkel und seinen Cousin in einem Streit getötet habe, dass dieses Vorbringen indessen nicht glaubhaft erscheint, da der Beschwerdeführer diesbezüglich unsubstanziierte und realitätsfremde Angaben gemacht hat, dass er beispielsweise nicht genau sagen konnte, wann sich der Streit auf dem Grundstück zugetragen hat (vgl. A4 S. 9), dass er den Namen seines Onkels, welchen er umbrachte, nicht kannte (vgl. A9 S. 4), dass das Vorbringen, wonach er sowohl den Onkel als auch den Cousin je einmal mit einer Machete oder Gartenhacke geschlagen habe, worauf beide auf der Stelle gestorben seien, nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht in nachvollziehbarer Weise darlegen konnte, warum sein Onkel sich nicht schon viel früher (d.h. bereits nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers) für das Grundstück interessiert und weshalb der Onkel überhaupt ein Interesse daran habe, dem Beschwerdeführer zu schaden (vgl. A9 S. 4), dass im Übrigen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer wäre im Heimatland in asylrelevanter Weise gefährdet, zumal es sich bei der geltend gemachten strafrechtlichen Verfolgung um eine legitime Massnahme seitens der nigerianischen Behörden handelt, welche
D4348/2011 offensichtlich nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive beruht, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass darauf verzichtet werden kann, auf die Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
D4348/2011 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Nigeria im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen ist,
D4348/2011 dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen alleinstehenden jungen Mann mit rudimentärer Schulbildung und ohne ersichtliche gesundheitliche Probleme handelt, dass er vor der Ausreise durch Arbeit in der Landwirtschaft sowie auf Baustellen selbständig für seinen Lebensunterhalt aufgekommen ist und davon auszugehen ist, er könne bei einer Rückkehr nach Nigeria erneut einer derartigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass er bei Bedarf seinen Freund in Lagos um Unterstützung bitten könnte, zumal ihm dieser angeblich schon bei der Ausreise behilflich war, dass im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Heimatland kein familiäres Beziehungsnetz mehr habe, angesichts der unglaubhaften Angaben im Asylpunkt sowie bezüglich des Reisewegs ebenfalls zu bezweifeln ist und davon auszugehen ist, er verfüge im Heimatland durchaus über ein Beziehungsnetz, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D4348/2011 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4348/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: